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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.11.2018 - 17 W 41/18 - Haftungsprivilegierung bei Arbeitsunfall

OLG Frankfurt am Main v. 19.11.2018: Haftungsprivilegierung bei Arbeitsunfall


Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 19.11.2018 - 17 W 41/18) hat entschieden:

  1.  Als betriebliche Tätigkeit des Schädigers ist grundsätzlich jede gegen Arbeitsunfall versicherte Tätigkeit zu qualifizieren, wobei es auf eine unmittelbar mit dem Zweck der betrieblichen Beschäftigung zusammenhängende und dem Betrieb dienende Tätigkeit ankommt.

  2.  Die Verlagerung des Schadensausgleichs bei Arbeitsunfällen aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich dient trotz der Freistellung der zivilrechtlichen Haftung des Unternehmers sowie des Mitarbeiters gerade auch dem Schutz des Geschädigten durch Einräumung eines vom Verschulden unabhängigen Anspruchs gegenüber einem leistungsfähigen Schuldner und stellt damit einen gerechten Ausgleich der Gefahrengemeinschaft dar.


Siehe auch
Gemeinsame Betriebsstätte / Arbeitsunfall
und
Stichwörter zum Thema Personenschaden


Gründe:


I.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage, mit der er die Antragsgegner auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Unfall vom ... 2016 in Stadt1, Ortsteil1 in Anspruch nehmen will. Der Antragsteller erlitt den streitgegenständlichen Unfall als Mitarbeiter der Antragsgegnern zu 2) an deren Baustelle in der A-Straße in Stadt1/Ortsteil1 beim Überqueren der Fahrbahn der A-Straße in Höhe der Hausnummer ..., indem der noch im Klageentwurf als Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 2) bezeichnete Antragsgegner zu 3) als Fahrer des bei der Antragsgegnern zu 1) versicherten LKWs Marke1 mit Tieflader aus Richtung B-Gasse kommend in Richtung C-Straße fuhr und den Antragsteller überrollte. Bei dem Unfall wurde das rechte Bein des Antragstellers vollständig überfahren und derart zertrümmert, dass es noch am selben Tag im Universitätsklinikum1 amputiert werden musste.




Der Antragssteller beabsichtigt, die Antragsgegner aufgrund der bei dem Unfall erlittenen erheblichen Verletzungen auf die Zahlung eines in Höhe von mindestens 100.000,00 € als angemessen erachteten Schmerzensgeldes sowie die Feststellung in Anspruch zu nehmen, dass die Antragsgegner als Gesamtschuldner zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet seien, welche dem Antragsteller durch die Verletzungen aufgrund des Unfalls vom XX.01.2016 entstanden seien. Er macht geltend, eine Haftungsprivilegierung gemäß §§ 104, 105 SGB II scheide vorliegend aus, da nicht ersichtlich sei, inwieweit der Schädiger selbst Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen sei. Im Übrigen erweise sich die vollständige Haftungsfreistellung der Antragsgegner wegen der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz als verfassungswidrig, da ein Schmerzensgeld bedingtes Äquivalent im Rahmen der Haftungsfreistellung der §§ 104, 105 SGB VII nicht vorgesehen sei. Es verstoße insbesondere gegen Artikel 3 Abs. 1 GG, wenn der Geschädigte eines Arbeitsunfalls bei einem Unfall im Straßenverkehr durch die Haftungsprivilegierung nach §§ 104 f. SGB VII keinen dem bürgerlich rechtlichen Schmerzensgeldanspruch entsprechenden sachgerechten Ausgleich erlange.

Die Antragsgegner haben sich demgegenüber darauf berufen, dass Prozesskostenhilfegesuch besitze bereits im Hinblick auf die Haftungsprivilegierung nach den §§ 104 ff. SGB VII keine Aussicht auf Erfolg. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden im Übrigen insbesondere deshalb nicht, weil dem Wegfall eines denkbaren Schmerzensgeldanspruchs die Gewährung einer Rente des zuständigen Sozialversicherungsträgers und eine gehobene ärztliche Versorgung im berufsgenossenschaftlichen Bereich gegenüber stehe.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 12.07.2018 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an der für Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendigen hinreichenden Aussicht auf Erfolg, da es sich nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers um einen Arbeitsunfall gemäß § 8 SGB VII handele. In dem auch die zuständige Berufsgenossenschaft D in Stadt2 den streitgegenständlichen Verkehrsunfall als Arbeitsunfall anerkannt habe, sei der dem entgegenstehende Tatsachenvortrag des Antragstellers als unbeachtlich im Sinne des § 138 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO anzusehen. Der Antragsteller habe innerhalb der ihm dafür gesetzten Frist von zwei Wochen nicht mitgeteilt, ob ein Verfahren nach dem SGB VII eingeleitet worden sei und in welchem aktuellen Stand sich dieses Verfahren befinde. Im Hinblick darauf, dass das Landgericht sein Verfahren jedenfalls gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII bis zu einer Entscheidung des Sozialgerichts auszusetzen hätte, biete die Prozessführung jedenfalls derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen sofortigen Beschwerde macht der Antragsteller geltend, es sei mangels Vorlage eines Arbeitsvertrages beziehungsweise von Lohnabrechnungen zunächst noch im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären ob der Antragsgegner zu 3) tatsächlich Arbeitnehmer der Antragsgegnern zu 2) gewesen sei. Im Übrigen müsse die bei Schwerstverletzungen wie im vorliegenden Fall dem Verlust eines Beines die im §§ 104, 105 SGB II vorgesehene Haftungsprivilegierung mit der vollständigen Haftungsfreistellung der Antragsgegner als verfassungswidrig angesehen werden, da ein schmerzensgeldbedingtes Äquivalent im Rahmen der Haftungsfreistellung der §§ 104,105 SGB VII nicht vorgesehen sei.

Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 26.09.2018 mit der Begründung nicht abgeholfen, es fehle für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an der gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendigen hinreichenden Erfolgsaussicht. Soweit er seine eigene Darstellung im Schriftsatz vom 23.11.2017 hinsichtlich der Mitarbeitereigenschaft des Antragstellers zu 3) mit Nichtwissen bestreite, stehe dies im Widerspruch zum Klageentwurf seines Prozessbevollmächtigten vom 23.11.2017, wonach der Antragsgegner zu 3) als Mitarbeiter der Antragsgegnern zu 2) tätig geworden sei und der Antragsteller vor dem bei der Antragsgegnern zu 1) versicherten LKW gelaufen sei. Im Übrigen seien die erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken in Einklang mit den dazu im Einzelnen ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht gerechtfertigt, da das Entschädigungssystem der Unfallversicherung insgesamt nicht ungünstiger sei als die privatrechtliche Haftung.





II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.

Das Landgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht und in jeder Hinsicht zutreffende Begründung zurückgewiesen. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet in Einklang mit den dargestellten Gründen der angefochtenen Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO.

Dem Antragssteller stehen die mit den Aussicht genommenen Klage begehrten Ansprüche gegen die Antragsgegnern aufgrund der Haftungsprivilegierungen gemäß §§ 114 f. SGB VII nicht zu.

In Einklang mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist die Antragsgegnerin zu 2) als Arbeitgeberin des Antragstellers Unternehmerin in Sinne des § 104 SGB VII, und damit als Schädiger im Sinne des Haftungsprivilegs anzusehen. Soweit der begehrte Anspruch auf Haftung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer und Fahrzeughalter gemäß § 7 Abs. 1 StVG gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII gesperrt ist, steht dies nicht nur einer Haftung des Haftpflichtversicherers sondern auch des bei dem Unfall tätigen Antragsgegners zu 3) als Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 2) entgegen.

Als betriebliche Tätigkeit des Schädigers ist grundsätzlich jede gegen Arbeitsunfall versicherte Tätigkeit zu qualifizieren, wobei es auf eine unmittelbar mit dem Zweck der betrieblichen Beschäftigung zusammenhängende und dem Betrieb dienende Tätigkeit ankommt. Soweit in diesem Sinne maßgeblich ist, ob der Schaden in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit und nicht nur bei Gelegenheit derselben verursacht wurde (BGH, Beschluss vom 18.03.2011 - XI ZR 339/10 -, juris), verunfallte der Antragsteller nach seiner eigenen Darstellung im Klageentwurf bei seiner Tätigkeit als Mitarbeiter Antragsgegnern zu 2) auf der mit Kanalarbeiten befassten Baustelle in der A-Straße.


Das Landgericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass das Haftungsprivileg gemäß §§ 104, 105 SGB VII gerade auch dem Antragsgegnern zu 3) zukommt. Soweit er im Klageentwurf selbst noch darauf abgestellt hat, dass der Antragsteller zu 3) als Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 2) den bei der Antragsgegnerin zu 1) haftpflichtversicherten LKW Marke1 mit angehängten Tieflader gesteuert hat, hat das Landgericht die in der Beschwerdeschrift erhobenen Zweifel darüber, ob der Antragsgegner zu 3) tatsächlich Arbeitnehmer der Antragsgegnerin zu 2) war, zu Recht § 138 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt gelassen. Während der Antragsteller noch in dem Klageentwurf ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es sich bei dem Antragssteller zu 3) um einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 2) gehandelt habe, ist das im Hinblick auf die Hinweise der Gegenseite auf die daran anknüpfenden rechtlichen Folgen erhobene bloße Bestreiten unbeachtlich, ohne dass es der Vorlage eines Arbeitsvertrages oder von Lohnabrechnungen für den relevanten Zeitraum bedurft hätte.

Im Rahmen der dem Antragsteller obliegenden prozessualen Darlegungslast gemäß § 138 ZPO wäre diesem ohne weiteres eine Klärung der Arbeitnehmereigenschaft des Antragsgegners zu 3) möglich gewesen, zumal er mit diesem gemeinsam an einer Arbeitsstelle für die Antragsgegnerin zu 2) gearbeitet hatte. Der Antragsteller ist darüber hinaus auch auf das unstreitig gebliebene Anerkenntnis des streitgegenständlichen Unfallgeschehens als Arbeitsunfall durch die zuständige Berufsgenossenschaft D in Stadt2 nicht eingegangen und hat im Übrigen auch auf die ihr aufgegebene Stellungnahme zur Frage, welchen aktuellen Stand ein mögliches Verfahren nach dem SGB VII habe, nicht eingegangen. Insoweit kann der Antragsteller sich zur Begründung der für die Prozesskostenhilfe notwendigen Erfolgsaussicht nicht einfach die Arbeitnehmereigenschaft des Antragsgegner zu 3) als "fraglich" und "ungeklärt" bezeichnen, um daraus die Notwendigkeit einer durchzuführenden Beweisaufnahme als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu begründen. Wozu der Antragsteller abgesehen von damit zusammenhängenden datenschutzrechtlichen Bedenken an der Vorlage einer auf den Arbeitnehmer lautenden Verdienstbescheinigung interessiert ist, lässt sich insoweit nicht erklären. Indem nicht nachvollziehbar erscheint, warum der Antragsteller nicht um die in einem entsprechenden Betrieb übliche Kenntnis von der Funktion als Mitarbeiter bei einem gemeinsamen Einsatz auf einer Baustelle gewusst haben soll, erfüllt der Vortrag des Antragstellers die sich aus der allgemeinen Darlegungslast ergebenden Anforderungen an ein wirksames Bestreiten der Arbeitnehmereigenschaft nicht.

Soweit der Antragsteller weiterhin eine Verletzung seiner verfassungsmäßig garantierten Rechte in der Haftungsprivilegierung gemäß §§ 104, 105 SGB VII sieht, vermag die Begründung inhaltlich nicht zu überzeugen. Die Verlagerung des Schadensausgleichs bei Arbeitsunfällen aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich dient trotz der Freistellung der zivilrechtlichen Haftung des Unternehmers sowie des Mitarbeiters gerade auch dem Schutz des Geschädigten durch Einräumung eines vom Verschulden unabhängigen Anspruchs gegenüber einem leistungsfähigen Schuldner und stellt damit einen gerechten Ausgleich der Gefahrengemeinschaft dar (BGH, Urteil vom 08.03.2012 - III ZR 191/11 -, juris, Rn. 10 m. w. N.).



Auch soweit das sozialrechtliche Unfallversicherungsrecht mit Ansprüchen aus dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch wie beispielsweise hinsichtlich des Schmerzensgeldes nicht deckungsgleich ist, sind die Regelungen in §§ 104, 105 SGB II auch hinsichtlich des Ausschlusses des Schmerzensgeldanspruchs verfassungsgemäß (BGH, a.a.O. Rn. 10 m.w.N.). Die nicht näher ausgeführten Hinweise auf einen vermeintlichen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 1, 2 Abs. 1 GG bzw. einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichheitsgebot gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG vermögen insgesamt die gefestigte Rechtsprechung ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen, ohne dass für das Landgericht Anlass bestanden hätten, die von dem Antragsteller angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken intensiver zu behandeln.

Soweit die sofortige Beschwerde aus den vorstehenden Gründen zurückzuweisen war, treffen den Antragsteller die Festgebühr nach Nummer 1812 KV-GKG für das erfolglose Beschwerdeverfahren, während gemäß § 127 Abs. 4 ZPO außergerichtliche Kosten nicht erstatten werden.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO ist nicht angezeigt.

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