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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 29.10.2019 - I -21 U 43/18 - Aufklärungspflicht der Reparaturwerkstatt

OLG Düsseldorf v. 29.10.2019: Zur Aufklärungspflicht der Reparaturwerkstatt




Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 29.10.2019 - I -21 U 43/18) hat entschieden:

1. Dem Werkunternehmer, der Reparaturarbeiten durchführt, obliegen neben der Pflicht zur mangelfreien Durchführung der Reparaturarbeiten werkvertraglichen Prüf- und Hinweispflichten. Diese betreffen in erster Linie sein eigenes Werk oder fehlerhafte Vorarbeiten und Schäden, die dazu führen, dass das eigene Werk nicht zur sachgerechten Beseitigung der aufgetretenen Schäden führen kann.

2. Allerdings begründen die allgemeinen Grundsätze der vertraglichen Kooperations- und Treuepflicht darüber hinaus die Pflicht des Werkunternehmers, den Auftraggeber auf Unzulänglichkeiten von Teilen des Fahrzeugs hinzuweisen, die er im Rahmen des Reparaturauftrages ganz oder teilweise aus- und wieder einzubauen hat, und deren Mängel nach Fertigstellung der Werkleistungen einerseits nicht mehr ohne weiteres entdeckt und behoben werden können und andererseits erkennbar zu einem künftigen Schaden des Fahrzeugs führen werden.


Siehe auch
Kfz-Werkstatt - Gewährleistung
und
Reparaturwerkstatt

Gründe:


I.

Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Das Landgericht hat zwar zutreffend entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280, 634 Nr. 4 BGB zusteht, weil diese gegen Nebenpflichten verstoßen hat, die ihr aufgrund des mit dem Kläger geschlossenen Werkvertrags oblagen. Dieser Schadensersatzanspruch besteht jedoch lediglich in der tenorierten Höhe.

Materiellrechtlich sind der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits die Regelungen der §§ 631 ff. BGB in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung zugrunde zu legen.

1. Die von der Beklagten im Auftrag des Klägers durchgeführten Reparaturarbeiten selbst waren unstreitig nicht mangelhaft. Die Klägerin hat jedoch vorwerfbar gegen ihr im Rahmen des erteilten Auftrages gem. § 242 BGB obliegende Prüfungs- und Hinweispflichten verstoßen, indem sie den Zustand der Steuerketten nicht überprüft und den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass diese zur Vermeidung eines Motorschadens ausgetauscht werden müssten.

a) Zum Zeitpunkt der Reparatur des Fahrzeugs des Klägers durch die Beklagte bestand ein aufklärungsbedürftiger Zustand.

Der Senat ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen P... davon überzeugt, dass die Steuerketten des Fahrzeugs des Klägers bereits zu diesem Zeitpunkt eine solche erhebliche Längung aufwiesen, dass die notwendige Spannung auch durch den hydraulischen Kettenspanner langfristig nicht mehr gewährleistet war (vgl. S. 17 d. Gutachtens des Sachverständigen vom 05.10.2016) und die Ketten zur Vermeidung eines Motorschadens hätten ausgetauscht werden müssen.

Die Motor-Steuerketten unterliegen nach den nachvollziehbaren Darstellungen des Sachverständigen P... einem gewissen Verschleiß. Der natürliche Verschleiß an diesen Metallteilen wird durch entsprechende Spannelemente, die Kettenspanner, ausgeglichen (S. 16 d. Gutachtens v. 05.10.2016).

Das Fahrzeug des Klägers hat nach einer weiteren Nutzungsdauer von rd. 700 km nach seiner Rückgabe an den Kläger einen Motorschaden erlitten, der darauf zurückzuführen ist, dass die Steuerketten erheblich gelängt waren, wodurch die Ventilsteuerung gestört war. Die Steuerketten wiesen zu diesem Zeitpunkt im zusammengeschobenen Zustand bezogen auf die gesamte Kettenlänge im Vergleich zum Normalzustand eine Längung um 7 bzw. 3 Millimeter auf (vgl. S. 15. des Gutachtens v. 05.10.2016). Durch diese Längung kam es zu einer Berührung zwischen Ventilen und Kolbenböden mit der Folge des eingetretenen Motorschadens (vgl. S. 19 d. Gutachtens v. 05.10.2016).

Der Senat ist insbesondere auch davon überzeugt, dass eine erhebliche, einen Austausch der Steuerketten erfordernde Längung bereits zum Zeitpunkt der Reparatur des Fahrzeugs durch die Beklagte vorlag und nicht erst im Rahmen der anschließenden Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger eingetreten ist. Der Kläger hatte bereits nach wenigen Kilometern eine ungewöhnliche Vibration festgestellt, die den Ausführungen des Sachverständigen zufolge ein Symptom einer fehlerhaften Längung der Steuerketten darstellt. Der Sachverständige P... hat weiter überzeugend ausgeführt, dass die Längung der Steuerketten ein langsam fortschreitender Prozess ist, der sich über einen längeren Zeitraum hinweg entwickelt. Er hat insbesondere ausgeschlossen, dass diese Längung innerhalb von nur rund 700 km erfolgt sein kann, und nachvollziehbar festgestellt, dass eine erhebliche Längung bereits zum Zeitpunkt der Durchführung der Reparatur durch die Beklagte vorgelegen haben muss (vgl. S. 18 d. Gutachtens v. 05.10.2016).




Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte nach Durchführung der Reparatur einen Testdurchlauf durchgeführt hat, bei dem die Steuerzeiten (d.h. die Zeiten, in denen die automatisch gesteuerten Ventile des Motors öffnen und schließen) keine Auffälligkeit aufwiesen. Selbst wenn die Steuerkette zum Zeitpunkt der Reparatur noch weniger gelängt gewesen sein sollte und noch keine Verschiebung der Steuerzeiten der Ventile eingetreten war, weil die eingetretene Längung noch durch den vorhandenen Kettenspanner ausgeglichen wurde, kann die Längung nur wenig geringer gewesen sein als in dem von dem Sachverständigen festgestellten Zustand, da es sich hierbei um einen langsam fortschreitenden Prozess handelt. Angesichts der Kürze der Nutzungsdauer nach der Rückgabe des Fahrzeugs muss die Längung jedenfalls soweit fortgeschritten gewesen sein, dass ein weiterer Ausgleich durch den Kettenspanner nicht mehr möglich war und damit die Gefahr einer fehlerhaften Ventilsteuerung bestand, so dass bei einer Nutzung des Fahrzeuges über einen nur noch kurzen Nutzungszeitraum mit einem Motorschaden zu rechnen war.

Dass im Anschluss der Reparatur die Steuerzeiten noch eingehalten worden waren, führt insbesondere auch nicht dazu, dass zum Zeitpunkt der durch die Beklagte durchgeführten Reparatur noch keine Längung der Steuerketten vorlag, die ihren Austausch nicht erforderlich machte. Vielmehr ist der Austausch der Steuerketten dem Kunden nicht erst dann anzuraten, wenn diese derart gelängt sind, dass die Steuerzeiten nicht mehr eingehalten werden, sondern bereits dann, wenn eine solche Längung vorliegt, dass der Kettenspanner bereits annähernd vollständig ausgefahren ist und eine weitere Längung nicht mehr ausgeglichen werden kann. Angesichts des erheblichen drohenden Schadens einer Motorschädigung gilt hier dasselbe, wie etwa bei einem zu geringem Ölstand: Dieser ist nicht erst dann auszugleichen, wenn sich die Gefahr, dass der Ölfilm reißt, verwirklicht, sondern bereits vorher, um dies und einen hierauf beruhenden möglichen Schaden zu vermeiden.




2. Indem die Beklagte den Zustand der Steuerketten bei der Durchführung ihrer Reparatur nicht überprüft und den Kläger nicht auf den Zustand der Steuerketten hingewiesen hat, hat sie gegen ihre Nebenpflichten verstoßen.

Zwar betreffen die den Werkunternehmer, der Reparaturarbeiten durchführt, obliegenden werkvertraglichen Prüf- und Hinweispflichten in erster Linie dessen eigenes Werk oder fehlerhafte Vorarbeiten und Schäden, die dazu führen, dass das eigene Werk nicht zur sachgerechten Beseitigung der aufgetretenen Schäden führen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.02.1999 - 22 U 161/98). Allerdings begründen die allgemeinen Grundsätze der vertraglichen Kooperations- und Treuepflicht darüber hinaus die Pflicht der Beklagten, den Kläger auf Unzulänglichkeiten von Teilen des Fahrzeugs hinzuweisen, die sie im Rahmen des Reparaturauftrages ganz oder teilweise aus- und wieder einzubauen hatte, und deren Mängel nach Ausführung ihrer Werkleistungen einerseits nicht mehr ohne weiteres entdeckt und behoben werden konnten und andererseits erkennbar zu einem künftigen Schaden des Fahrzeugs führen würden (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.10.2007 - I-5 U 6/07, Rn. 43, juris, zur Haftung eines Putzers für Leistungen von Vorunternehmern).

Nach dem von dem Sachverständigen P... bestätigten eigenen Vortrag der Beklagten musste ihr Monteur, der die beauftragten Reparaturarbeiten durchführte, hierbei jedenfalls die obere Steuerkette teilweise demontieren und später wieder einbauen. Hierbei oblag es ihm, die Steuerkette jedenfalls einer Augenscheinüberprüfung zu unterziehen, ob sie sich noch in einem ordnungsgemäßen Zustand befand. Im eingebauten Zustand ist diese Kette nicht mehr sichtbar und Fehler nicht ohne weiteres erkenn- und behebbar.

Nach den weiteren überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hätte ein erfahrener Monteur bei der Durchführung der Reparaturarbeiten feststellen können und müssen, dass die Steuerkette bereits eine erhebliche Längung aufwies. Die obere Steuerkette hatte zum Zeitpunkt ihres späteren Ausbaus eine Längung von insgesamt 6 Millimeter. Die Beklagte räumt diesbezüglich selbst ein, dass die Längung der Steuerketten "extrem" gewesen sei (vgl. S. 2 d. Schriftsatz vom 04.11.2018, Bl. 370 GA). Selbst wenn man angesichts des Umstandes, dass sich zunächst die Steuerzeiten korrekt einstellen ließen, davon ausgeht, dass die Längung noch kein solches Ausmaß hatte, dass Fehler in der Ventilsteuerung auftraten, da sie noch durch den Kettenspanner ausgeglichen werden konnte, kann die Längung zum Zeitpunkt der Reparatur, da es sich um einen langsam fortschreitenden Prozess handelt, lediglich geringfügig kürzer gewesen sein. Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Steuerkette im Normalzustand eine Längung von 0 Millimeter hat (vgl. S. 6 d. Protokolls v. 26.06.2019, Bl. 439 GA). Angesichtes dieses Umstandes ist auch eine Längung um 6 Millimeter augenfällig. Weiter ist der Umstand zu bedenken, dass die Steuerkette nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen ein erhebliches Spiel in den Kettengelenken aufwies (vgl. S. 15 d. Gutachtens v. 05.10.2016; dies bestätigt durch die Feststellungen des DEKRA-Gutachtens auf S. 9). Der Monteur der Beklagten musste die obere Steuerkette zur Durchführung seiner Reparatur in die Hand nehmen. Selbst wenn ihm die eingetretene Längung der Kette optisch nicht aufgefallen war, hätte er jedenfalls hierdurch wahrnehmen können und müssen, dass das Spiel der Einzelteile der Steuerkette untereinander gelockert war. Diese Umstände hätte der Monteur der Beklagten jedenfalls zum Anlass nehmen müssen, etwa anhand einer Untersuchung durch die Öffnung des Kettenspanners zu untersuchen, ob die Steuerkette ein kritisches Maß erreicht hatte. Er hätte in diesem Fall nach den weiteren überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen die Länge der Kette mithilfe eines Messgerätes durch die Öffnung des Kettenspanners überprüfen müssen (vgl. S. 4 d. Protokolls v. 26.02.2019, Bl. 435 GA). Ferner hätte er anhand des Standes des Kettenspanners feststellen können und müssen, dass die Kette bereits ein kritisches Maß erreicht hatte. Denn nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Gutachtens der DEKRA war der Kettenspanner zum Zeitpunkt der anschließenden Untersuchung durch diese bereits weit herausgefahren, was ein Zeichen für eine erhebliche Längung der Steuerkette ist (vgl. S. 6 des DEKRA-Gutachtens).




2. Die Beklagte hat dem Kläger gem. §§ 280, 634 Nr. 4 BGB denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass sie der ihr obliegenden Prüfungs- und Hinweispflicht nicht nachgekommen ist.

a) Die Beklagte hat dem Kläger zunächst den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass sein Fahrzeug aufgrund der nicht behobenen Längung der Steuerketten einen Motorschaden erlitten hat und der Motor ausgetauscht werden musste.

Dem Kläger ist ein Schaden in Höhe der von ihm nachgewiesenen Kosten für den Erwerb des Austauschmotors (2.500,- EUR) sowie den erforderlichen Einbau des Motors (1.091,24 EUR) und ferner den Kosten für die Wiederzulassung des Fahrzeugs (52.70 EUR), also Kosten in Höhe von 3.643,94 EUR insgesamt, entstanden.

Hätte die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass die Steuerketten gelängt sind und hiermit die Gefahr eines Motorschadens einhergeht, ist unter Berücksichtigung der Vermutung eines aufklärungsgerechten Verhaltens des Klägers (vgl. BGH, st. Rspr. etwa Urt. v. 08.05.2012 - XI ZR 262/10, Rn. 27 ff. juris), anzunehmen, dass dieser den Austausch der Steuerketten in Auftrag gegeben hätte. Hierdurch wären ihm die Kosten des Austauschs des Motors erspart geblieben.

Von diesen Kosten sind allerdings die Kosten abzuziehen, die dem Kläger im Falle des aufklärungsgerechten Verhaltens, also der Durchführung der Erneuerung der Steuerketten, (ohnehin) entstanden wären. Hätte der Kläger die Steuerketten austauschen lassen, hätte dies nach den Ausführungen des Sachverständigen P... jedenfalls Kosten in Höhe von 3.574,46 € verursacht. Der Sachverständige P... hat bestätigt, dass die von der Beklagten vorgetragenen Kosten in Höhe von 3.974,46 EUR für einen Austausch der Steuerketten durch diese abzüglich von Stundenlohnarbeiten in einer Höhe von rd. 400,- EUR angefallen wären.

Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, er hätte im Falle eines Hinweise nicht die Beklagte mit dem Austausch der Steuerketten beauftragt, sondern einen Dritten, der diese Arbeiten kostengünstiger ausgeführt hätte, handelt es sich um einen neuen gem. § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlichen Vortrag. Der Kläger hat erstinstanzlich zur Begründung seiner Klage ausdrücklich vorgetragen, im Falle des unterbliebenen Hinweises hätte er die Beklagte mit dem Austausch der Steuerketten beauftragt (vgl. S. 4 d. Klageschrift v. 25.05.2016, Bl. 4 GA). Soweit der Kläger weiter vorgetragen hat, ihm wären bei einer Reparatur durch die Beklagte keine Kosten entstanden, da er insoweit einen "Garantievertrag" abgeschlossen habe, hat er diesen, von der Beklagten bestrittenen Vortrag, weder durch Vorlage eines solchen Vertrages substantiiert noch unter Beweis gestellt.

b) Bei der Ermittlung des Schadens des Klägers war nicht ein weiterer Betrag von 4.000,- EUR als verbleibende Wertminderung nach dem Einbau des Austauschmotors zu berücksichtigen.


Ob das Fahrzeug des Klägers mit einem generalüberholten AT-Motor und einer Kilometerleistung von 108.000 km anstelle des konkret eingebauten Motors und einer Kilometerleistung von rund 275.000 km einen Wert von 14.000,- € anstelle von 10.000 € gehabt hätte, kann offenbleiben. Denn der Kläger hatte zum Zeitpunkt des erforderlichen Motoraustauschs keinen Anspruch auf den Einbau eines neuen oder als neuwertig geltenden Austauschmotors. Sein Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der Reparatur durch die Beklagte bereits einen Kilometerstand von rd. 167.000 km auf; zum Zeitpunkt des Einbaus des neuen Motors betrug er 167.849 km. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob ein Fahrzeug mit einer rd. 167.000 km geringeren Laufleistung einen höheren Wert gehabt hätte.

Auch im Übrigen ist eine verbleibende Wertminderung nach Einbau des Austauschmotors durch den Kläger nicht ersichtlich. Dass nach Einbau des neuen Motors technische Mängel verblieben sind, ist weder vorgetragen noch offensichtlich. Vielmehr hat der Kläger das Fahrzeug anschließend unstreitig jedenfalls weitere 108.000 km gefahren. Selbst wenn der Umstand, dass es sich bei dem eingebauten Austauschmotor nicht um einen Werksmotor von B...handelt, bei der Bewertung des Fahrzeugs eine Rolle spielen sollte, ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der eingebaute Motor immerhin eine über 100.000 km geringere Fahrleistung aufwies (65.000 km) als der ursprüngliche Motor (167.000 km).

c) Der Kläger hat gem. § 249 BGB ferner Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Privatgutachtenkosten in Höhe von 2.387,18 €.

d) Soweit das Landgericht dem Kläger ferner eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.000,- € zugesprochen hat, ist das Urteil nicht zu beanstanden.

e) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt folgende Schadensberechnung:

   [folgt eine für die laufende Wiedergabe im Smartphone zu breite Abbildung, die durch Anklicken in einem neuen Tab geöffnet wird]

3. Das Landgericht hat zutreffend ein Mitverschulden des Klägers an dem Schaden gem. § 254 BGB verneint. Der Kläger hat zwar eingeräumt, bereits nach wenigen Kilometern ein "Vibrieren" des Fahrzeuges festgestellt zu haben. Hierbei handelt es sich jedoch um ein äußerst unspezifisches Symptom. Nach den auch insoweit überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen P... ist eine fachliche Einordnung der von dem Kläger festgestellten "Vibrationen" bezüglich ihrer Ursachen und eventuellen Folgen für einen Laien nicht oder nur ansatzweise einzuordnen (vgl. S. 18 d. Gutachtens v. 05.10.2016). Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich der Wagen gerade zur Reparatur bei einem Fachunternehmen befunden hatte, so dass der Kläger zunächst darauf vertrauen durfte, dass dieses Symptom nicht derart gravierend sein werde, dass er unmittelbar seine Fahrt abbrechen und sich - erneut - an eine Werkstatt wenden musste.



4. Der Kläger hat ferner gem. §§ 249, 280, 634, Nr. 4, 633 BGB Anspruch auf Freistellung der ihm entstandenen Anwaltskosten. Hierbei war als Streitwert der Anspruch in dem begründeten Umfang zugrunde zu legen (3.456,66 €).

5. Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 291 BGB. Hinsichtlich des Beginns des Anspruchs auf Prozesszinsen war das erstinstanzliche Urteil geringfügig abzuändern, da die Verzinsung nach § 291 BGB erst ab dem 16.02.2016, dem Tag nach der Zustellung der Klageschrift am 15.02.2016, beginnt (§ 187 Abs. 1 BGB).

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), ist nicht gegeben.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.757,09 EUR festgesetzt.

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