1. | Der Betrieb eines Kfz endet nicht, wenn dessen Wegrollen in einem engen Zusammenhang mit dem Betrieb steht und das Fahrzeug nach dem Betrieb nicht ordnungsgemäß gegen Wegrollen gesichert wird. |
2. | Hat sich der Verletzte - an den Füßen nur mit Sandalen bekleidet - dem in Hanglage abrollenden führerlosen Kfz mit Körperkraft entgegengestellt, um es aufzuhalten, so ist ein Anspruch wegen der dabei entstandenen Verletzungen nach § 8 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, weil er bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Der Verletzte hat aber nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch gegen den Fahrzeughalter. Dieser Anspruch ist aufgrund des erheblichen Mitverschuldens um 70% zu kürzen. |
1. | die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,- € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; |
2. | die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 8.645,69 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen; die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 05/14 bis 10/15 monatlich jeweils zum 1. Schadensersatz i. H. v. 734,28 € zu zahlen; |
3. | festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 16.10.2011 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Träger der Sozialkassen gesetzlich übergegangen sind. |
die Klage abzuweisen. |
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 12.10.2018 - 19 O 156/14 -
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen und das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Köln zum Az. 19 O 156/14, verkündet am 23.11.2018, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. |
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. |