Ist die Übersendung der in Papierform geführten (Original-)Akte an den Verteidiger vor der Hauptverhandlung nicht (mehr) möglich, hat der Bußgeldrichter mit Blick auf die gem. § 110c Satz 1 OWiG auch für das Bußgeldverfahren geltende Bestimmung des § 32f Abs. 2 S. 2 StPO zu erwägen, die in Papierform vorliegende Akte einscannen und auf elektronischem Wege, naheliegend im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, zum Abruf durch den Verteidiger zur Verfügung stellen zu lassen. |
"1. Akteneinsicht durch Übersendung der Akte kann vor dem Termin nicht mehr gewährt werden, nur Einsicht auf der Geschäftsstelle oder durch Anforderung einer Aktenkopie. 2. Terminsverlegung wird nicht stattfinden. Das Mandat wurde in Kenntnis des Termins angenommen." |
"1. Die Akte liegt hier nicht digital vor. 2. n ZV 3. zT oE" |
"Dem Aussetzungsantrag des Betroffenen war ebenso wenig nachzugeben wie dem Terminsverlegungsantrag. Wer in Kenntnis des Termins ein Mandat kurzfristig annimmt, kann eine Verlegung nicht begehren. Der Betroffene hatte seit der Einlegung des Einspruchs am 7. September 2019 genug Zeit, um sich der Verteidigung durch einen Rechtsanwalt zu versichern." |