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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 15.01.2021 - 5 V 1965/20 - Zur Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bei der Zuteilung roter Kennzeichen

VG Bremen v. 15.01.2021: Zur Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bei der Zuteilung roter Kennzeichen




Das Verwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 15.01.2021 - 5 V 1965/20) hat entschieden:

  1.  Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV dürfen rote Kennzeichen nur an zuverlässige Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugteilehersteller, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändler befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Die roten Kennzeichen werden zur Erleichterung des gewerblichen Verkehrs ausgegeben. Es soll vermieden werden, dass der Antragsteller, der als Gewerbetreibender mit einer Vielzahl von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen zu tun hat, in jedem Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens stellen muss.

  2.  Die Zuverlässigkeit ist in Frage zu stellen, wenn der jeweilige Antragsteller entweder gegen einschlägige Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung von roten Dauerkennzeichen vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich des ordnungsgemäßen Führens seines Gewerbebetriebs sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen.*


Siehe auch
Rote Kennzeichen - Kurzzeitkennzeichen - Kurzzeitversicherung - Saisonkennzeichen - Überführungskennzeichen
und
Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Gründe:


I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Widerruf des ihm zugeteilten roten Dauerkennzeichens und gegen die ihm auferlegte Pflicht zur Abgabe dieses Kennzeichens.

Der Antragsteller betreibt einen Gewerbebetrieb für den An- und Verkauf von Fahrzeugen. Im Juni 2012 teilte das Bürger- und Ordnungsamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller ein rotes Dauerkennzeichen ... unbefristet unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu. Er wurde zugleich schriftlich darüber belehrt, dass die Kennzeichen nur für Probe- und Überführungsfahrten verwendet werden dürfen.

Der Antragsteller ist Halter eines alten schwarzen Jaguars sowie im Besitz dreier VW Polos (Fahrzeug-​Identifizierungsnummern: ... 31, ...). Da sich die Antragsgegnerin in der Vergangenheit weigerte, dem Antragsteller für diese drei PKWs eine Zulassung zu erteilen, führte er bereits 2014 ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Bremen (...). Das Verfahren endete mit einem zwischen den Beteiligten im Jahr 2017 geschlossenen Vergleich. In diesem sicherte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu, diese PKWs zuzulassen, sofern er eine Bescheinigung des Volkswagenkonzerns vorlege, die bestätige, dass die PKWs einem genehmigten Typen entsprächen. Der Volkswagenkonzern weigerte sich, dem Antragsteller eine Bestätigung hinsichtlich der Typenidentität zu erteilen. Der Antragsteller unterlag in dem von ihm daraufhin vor dem Land- bzw. Oberlandesgericht Braunschweig geführten Verfahren gegen den Volkswagenkonzern (vgl. Beschl. v. ...).

Unter dem 24.08.2017 wurde der Antragsteller erneut schriftlich über seine Pflichten im Umgang mit dem roten Kennzeichen belehrt. Am 18.07.2018 erfolgte eine polizeiliche Verkehrskontrolle eines Mercedes Transportes in L... mit dem roten Kennzeichen ... . Ausweislich des polizeilichen Vermerks wurde der PKW vom Bruder des Antragstellers gefahren. Dieser habe auf Nachfrage der Polizeibeamten sinngemäß angegeben, dass er gerade aus Polen komme und dort Obst und Gemüse für gewerbliche Zwecke eingekauft habe. Dies sei auch der Zweck der Fahrt gewesen. Auf der Ladefläche des Transporters hätten sich diverses Obst und Gemüse sowie ein Verbrennungsmotor befunden.

Unter dem 07.08.2018 bat die Antragsgegnerin den Antragsteller, bis spätestens zum 24.08.2018 Fahrtennachweise hinsichtlich der mit dem amtlichen Kennzeichen ... durchgeführten Fahrten vorzulegen.

Am 24.08.2018 sprach der Antragsteller bei der Antragsgegnerin vor und legte das Fahrzeugscheinheft und Verwendungsnachweise vor. Er wurde nochmals schriftlich über seine Pflichten im Umgang mit dem roten Kennzeichen belehrt.

Mit Schreiben vom 27.08.2018 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass am 18.07.2018 sein Bruder mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen ... einen Motor von Polen nach Bremerhaven transportiert und sich auf der Fahrt etwas Obst und Gemüse gekauft habe.

Am selben Tag widerrief die Antragsgegnerin die Zuteilung des roten Kennzeichens ... Zur Begründung führte sie aus, dass das Fahrzeug am 18.07.2018 nicht für eine Prüfungs-​, Probe- oder Überführungsfahrt genutzt worden sei. Somit seien die gesetzlichen Vorgaben des § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV nicht eingehalten worden. Zudem sei bei der Kontrolle des Fahrtenbuches festgestellt worden, dass mit dem Kennzeichen mehrere Fahrten innerhalb Polens durchgeführt worden seien. Dies sei nicht zulässig, denn Prüfungs-​, Probe- oder Überführungsfahrten müssten innerhalb Deutschlands beginnen. Folglich habe der Antragsteller das Kennzeichen ... wiederholt für unzulässige Fahrten verwendet. Die Verwendungsnachweise enthielten zudem unvollständige Eintragungen. Aus dem großen Fahrtenbuch gehe das vollständige Datum der Fahrt, deren aussagekräftiger Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift und die Fahrzeug-​Identifizierungsnummer nicht hervor. Es sei nicht nachvollziehbar, in welchem Jahr die Fahrten unternommen worden seien. Die Verwendungsnachweise seien folglich nicht vorschriftsgemäß durchgeführt worden. Die Fahrt am 18.07.2018 und diverse andere Fahrten seien im kleinen Fahrzeugscheinheft nicht eintragen worden. Die Fahrten seien auch nicht in zeitlicher Abfolge notiert worden. Ohne den Widerruf bestünde weiterhin die Gefahr der Durchführung von Fahrten bei unterbleibender oder unzureichender Dokumentation unter Verwendung des roten Dauerkennzeichens, weshalb das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit sowie der Aufklärung von Verkehrsverstößen und der Realisierung etwaiger Schadensersatzansprüche gefährdet wäre.




Hiergegen erhob der Antragsteller am 05.09.2018 Widerspruch. Die Unterlagen würden jeweils einmal jährlich vorgelegt und bislang habe es keinerlei Beanstandungen gegeben. Es sei daher schon nicht nachvollziehbar, weshalb nunmehr die jahrelange Praxis nicht mehr zulässig sein solle. Auch am 18.07.2018 sei eine Überführungsfahrt durchgeführt worden. Wie sich im Einzelnen der Fahrzeugführer verhalte, könne er nicht beurteilen. Der eingesetzte Fahrer sei bislang äußerst zuverlässig gewesen und es habe keinerlei Beanstandungen gegeben. Es sei auch zulässig, mit dem roten Kennzeichen Überführungsfahrten von bzw. nach Polen durchzuführen. Das Fahrtenbuch sei fortlaufend und ab dem ersten Eintragungsdatum geführt worden. Dem Bescheid könne im Übrigen nicht entnommen werden, welche weiteren konkreten Fahrten moniert würden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2018, zugestellt am 26.11.2018, wies der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen des Ausgangsbescheides und führt u.a. ergänzend aus, dass vom Antragsteller lediglich pauschal behauptet werde, dass es sich bei der Fahrt am 18.07.2018 um eine Überführungsfahrt gehandelt habe. Gegen eine Überführungsfahrt spreche insbesondere die fehlende Eintragung im Fahrtenbuch. Dem Einwand, dass es bislang zu keinen Beanstandungen gekommen sei, könne nicht gefolgt werden. Er sei bereits mehrfach auf die ordnungsgemäße Führung der Fahrtenbücher zum Beispiel am 20.06.2013, 27.08.2013 und 24.08.2017 hingewiesen worden, da die Fahrtenbücher schon damals nicht vorschriftsgemäß geführt worden seien. Auch sei der Widerruf des roten Kennzeichens mündlich angedroht worden.

Am 21.12.2018 hat der Antragsteller Klage gegen den Widerrufsbescheid vom 27.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2018 erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist (Az. ... ).

Am 07.03.2019 wurde der im Besitz des Antragstellers stehende schwarze Jaguar mit dem roten Kennzeichen auf einer Fahrt Richtung Polen von der Polizei angehalten. Der Bruder des Antragstellers führte das Fahrzeug. Die Mutter des Antragstellers war ebenfalls anwesend. Ausweislich der vorliegenden Ordnungswidrigkeitenanzeige habe der Bruder des Antragstellers auf Nachfrage der Polizei nach dem Grund der Reise angegeben, dass er zusammen mit seiner Mutter deren Bruder in Polen besuchen wolle, da dieser schwer krank sei. Die Weiterfahrt sei ihnen daraufhin untersagt worden. Zudem sei festgestellt worden, dass auf einer leeren Seite im Zulassungsscheinheft eine Blankounterschrift des Antragstellers eingetragen worden sei. Das gegen den Bruder des Antragstellers eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde gemäß § 47 Abs. 2 OWiG am 13.01.2020 eingestellt. Die vor Ort gemachten Angaben des Bruders des Antragstellers seien unverwertbar gewesen, da anhand der Aussagen der polizeilichen Zeugen nicht sicher habe festgestellt werden können, ob bzw. wann der Bruder des Antragstellers über sein Schweigerecht belehrt worden sei.

Ausweislich eines Berichts der Polizei Bremerhaven befand sich am 03.09.2019 ein grauer VW Polo mit dem roten Kennzeichen ... auf einem Parkstreifen in der Nähe eines Einfamilienhauses in Bremerhaven. Bei der Überprüfung des PKW unter Anwesenheit des Antragstellers wurde ein Kilometerstand von 51.279 Kilometern festgestellt. Der Antragsteller habe erklärt, dass es sich bei dem PKW um einen der drei VW Polos handele, für welche die Zulassungsstelle der Antragsgegnerin schon seit Jahren die Zulassung verweigere. Indem der Antragsteller die roten Händlerkennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung an dem VW Polo geführt habe, für den keine Betriebserlaubnis vorliege, sowie seit Jahren offenbar keine Haupt- oder Abgasuntersuchungen durchgeführt worden seien, liege eine widerrechtliche Verwendung des roten Kennzeichens vor. Dieser Zustand dauere mindestens seit dem 06.02.2015 an.

Unter dem 04.09.2020 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, innerhalb von fünf Werktagen ab Zustellung des Bescheides das rote amtlichen Kennzeichen ... und das dazugehörige Fahrzeugscheinheft beim Bürger- und Ordnungsamt der Antragsgegnerin abzugeben (Ziff. 1.). Sie ordnete zudem die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides und des Widerrufs der Zuteilung der roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung des Bescheides vom 27.08.2018 an. Zur Begründung führt sie an, dass im Rahmen einer Polizeikontrolle am 03.09.2020 ermittelt worden sei, dass einer der VW Polos mit der nachträglich eingetragenen Fahrzeug-​Identifizierungsnummer ... einen Kilometerstand von 51.279 km aufweise. An dem parkenden Polo seien die roten Dauerkennzeichen ... anmontiert gewesen. Der Antragsteller sei unmittelbar nach der Herstellung des Fahrzeuges Halter geworden. Das Fahrzeug sei nie zugelassen worden. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller 51.279 km gefahren sei, ohne dass das Fahrzeug je zugelassen gewesen sei. Der Bruder des Antragstellers habe am 18.07.2018 das rote Kennzeichen an einem Mercedes-​Transporter angebracht. Bei einer Polizeikontrolle sei festgestellt worden, dass er Obst und Gemüse für gewerbliche Zwecke aus Polen eingeführt habe. Zudem habe er einen Verbrennungsmotor transportiert. Am 07.03.2019 habe der Bruder des Antragstellers zusammen mit der Mutter erneut das streitgegenständliche Kennzeichen für eine Fahrt nach Polen verwendet, um den kranken Onkel zu besuchen. Das gegen den Bruder des Antragstellers eingeleitete Bußgeldverfahren sei hauptsächlich deswegen eingestellt worden, weil dessen Aussagen mangels nachweisbarer Belehrung unverwertbar gewesen seien. Zwei Außendienstmitarbeiter hätten an unterschiedlichen Tagen im Jahr 2018 festgestellt, dass das streitgegenständliche rote Kennzeichen an einem parkenden Jaguar und anschließend an einem parkenden Polo befestigt worden seien. Die Fahrzeuge seien in der Zwischenzeit bewegt und an unterschiedlichen Parkplätzen aufgefunden worden.

Aufgrund dieser festgestellten Verstöße und der sich daraus ergebenden Unzuverlässigkeit habe der Antragsteller die Kennzeichen zurückzugeben. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 7 FZV stehe der Behörde insoweit kein Ermessen zu. Hilfsweise sei die Abgabe der streitgegenständlichen Kennzeichen nach § 52 Satz 1 BremVwVfG aber auch verhältnismäßig. Der Antragsteller habe über einen längeren Zeitraum wiederholt gegen die durch § 16 Abs. 2 FZV auferlegten Pflichten verstoßen. Von einer Anhörung nach § 28 BremVwVfG sei abgesehen worden, weil durch eine weitere Nutzung der roten Kennzeichen anderen Verkehrsteilnehmern schon in kürzester Zeit wesentliche Nachteile erwachsen könnten, sodass eine sofortige Entscheidung notwendig sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im öffentlichen Interesse, da Verkehrsteilnehmer einen berechtigten Anspruch darauf hätten, dass rote Kennzeichen von zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Fahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern geführt werden dürften, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass Fahrten ohne ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz durchgeführt würden.

Am 22.09.2020 erhob der Antragsteller hiergegen Widerspruch. Bereits am 18.09.2020 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Es sei nicht feststellbar, weshalb vermeintliche Feststellungen vom 03.09.2020 nunmehr die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 27.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.011.2018 rechtfertigen könnten. Es sei nicht erkennbar, wie die vermeintlich konkreten Kilometerstände des VW Polos festgestellt worden seien. Das Verfahren bezüglich des vermeintlichen Transportes von Obst und Gemüse sei eingestellt worden. Die Behauptung der Antragsgegnerin, dass er und sein Bruder Obst und Gemüse für gewerbliche Zwecke aus Polen eingeführt hätten, sei unwahr.

Er beantragt wörtlich,

   die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid, insbesondere auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung betreffend anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

   den Antrag abzulehnen.

--Sie habe festgestellt, dass die streitgegenständlichen roten Kennzeichen erkennbar und wiederholt zu unzulässigen Zwecken verwendet worden seien. Dies zeige die Kilometeranzeige des VW Polo, welche sukzessive und in erheblichem Maße über mehrere Jahre zugenommen habe. Das Fahrzeug sei aber zu keiner Zeit zugelassen gewesen. So habe der Kilometerstand des VW Polo am 19.03.2011 bei 200, am 28.10.2013 bei 9.818, am 09.11.2015 bei 26.430 und am 03.09.2019 bei 51.279 Kilometern gelegen. Es sei unglaubhaft, dass der Antragsteller diese erheblich zurückgelegte Fahrstrecke ausschließlich für Prüfungs-​, Probe- oder Überführungsfahrten geleistet habe. Der Antragsteller und seine Tochter seien von Außendienstmitarbeitern mehrmals beobachtet worden, wie sie an ihren Fahrzeugen, dem VW Polo und dem Jaguar, dauerhaft die roten Kennzeichen genutzt hätten. Die PKWs seien demnach mehrfach erkennbar zum privaten und damit nicht privilegierten Gebrauch verwendet worden. Bei der vorliegenden Sachlage bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 04.09.2020 noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Die weitere Verwendung des roten Dauerkennzeichens durch den Antragsteller stelle eine dauerhafte Störung der Rechtsordnung dar, die über eine längere Zeit nicht hingenommen werden könne. Der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer gebiete es, dem Antragsteller schnellstmöglich den Gebrauch der roten Kennzeichen zu untersagen. Es könne weder hingenommen werden, dass aufgrund seiner Entscheidung Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis bzw. ohne ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz am öffentlichen Straßenverkehr teilnähmen, noch dass andere Verkehrsteilnehmer hierdurch erheblich gefährdet werden würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.





II.

Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Der Antrag war nach §§ 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18.09.2020 gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 04.09.2020 und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21.12.2018 gegen den Bescheid vom 27.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2018 wiederherzustellen.

Der so verstandene Antrag ist unbegründet.

2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung und des Bescheides, mit welchem der Antragsteller zur Abgabe der roten Kennzeichen innerhalb von fünf Tagen aufgefordert wurde, ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Eine hinreichende Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO setzt voraus, dass die Anordnung mit einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der Eilbedürftigkeit der Maßnahme versehen wird. Die in dem Bescheid vom 04.09.2020 angegebene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt diesen Anforderungen. Das Bürgerbüro hat konkrete Gründe angeführt, aus denen es nach seiner Auffassung erforderlich sei, den Widerruf und die Abgabe der dem Antragsteller erteilten roten Dauerkennzeichen bereits vor dessen Bestandskraft durchzusetzen. Die weitere Verwendung der roten Dauerkennzeichen durch den Antragsteller stelle eine dauerhafte Störung der Rechtsordnung dar, die über längere Zeit nicht hingenommen werden könne. Dem als unzuverlässig einzuschätzenden Antragsteller könne es nicht länger überlassen bleiben, selbst über die Zulassung eines Kraftfahrzeugs zu entscheiden. Der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer gebiete es, den unzulässigen Gebrauch der roten Kennzeichen durch den Antragsteller schnellstmöglich zu verhindern. Es könne weder hingenommen werden, dass Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis bzw. ohne ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz am öffentlichen Straßenverkehr teilnähmen, noch, dass andere Verkehrsteilnehmer hierdurch erheblich gefährdet werden würden. Die Begründung bezieht sich auf den konkreten Einzelfall, indem sie konkrete Vorfälle benennt, von denen die Antragsgegnerin insbesondere nach Erlass der Widerrufsverfügung Kenntnis erlangt hat.

3. Die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zuungunsten des Antragstellers aus.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Maßgebliches Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. Stellt sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, bedarf es grundsätzlich auch bei Vorliegen eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Bei der Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Exekutive Unabänderliches bewirkt (BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.05.2015 ... 2 BvR 869/15 ..., juris Rn. 12).

Diese Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Widerrufs- und Abgabeverfügung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügungen im Widerspruchs- und Klageverfahren verschont zu bleiben. Die angegriffenen Verfügungen vom 18.09.2018 (a.) und 04.09.2020 (b.) begegnen nach der im Eilverfahren allein maßgeblichen summarischen Prüfung keinen rechtlichen Bedenken.

a. Ermächtigungsgrundlage für die Widerrufsverfügung ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremVwVfG. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da rote Kennzeichen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 der Fahrzeug-​Zulassungsverordnung (FZV) von Gesetzes wegen nur befristet oder widerruflich zugeteilt werden können. Dementsprechend wird in dem Merkblatt zum Umgang mit den roten Kennzeichen, welches dem Antragsteller u.a. am 24.08.2017 ausgehändigt wurde, unter Nr. 1 aufgeführt, dass die Zuteilung widerrufen werde, wenn der Inhaber nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Mit dieser Regelung hat sich die Antragsgegnerin den Widerruf der roten Kennzeichen unter bestimmten Voraussetzungen vorbehalten. In einem solchen Fall richtet sich der Widerruf nach der Maßgabe des Widerrufsvorbehalts (VG Gera, Beschl. v. 20.04.2016 ... 3 E 201/16 Ge ..., juris Rn. 36).


Die angegriffene Verfügung erweist sich als formell rechtmäßig. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin vor Erlass des Bescheides vom 18.09.2018 die nach § 28 Abs. 1 BremVwVfG gebotene Anhörung nicht vorgenommen hat, führt dabei nicht zum Erfolg des Antrages, denn dieser Fehler ist im Laufe des Widerspruchsverfahren geheilt worden ist (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG).

Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV dürfen rote Kennzeichen nur an zuverlässige Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugteilehersteller, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändler befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 16 Abs. 2 FZV orientiert sich am Schutzzweck der Norm. Die roten Kennzeichen werden zur Erleichterung des gewerblichen Verkehrs ausgegeben. Es soll vermieden werden, dass der Antragsteller, der als Gewerbetreibender mit einer Vielzahl von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen zu tun hat, in jedem Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens stellen muss. Dies dient der Privilegierung des betroffenen Personenkreises und der Verwaltungsvereinfachung. Das Kriterium der Zuverlässigkeit bildet hierbei eine wichtige Voraussetzung, weil der Kennzeicheninhaber selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs zum Straßenverkehr entscheidet und Angaben über das jeweilige Fahrzeug und den Zweck der vorübergehenden Zulassung lediglich in einem Fahrtenverzeichnis festzuhalten hat. Die Zuverlässigkeit ist in Anbetracht dieses Schutzzwecks in Frage zu stellen, wenn der jeweilige Antragsteller entweder gegen einschlägige Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung von roten Dauerkennzeichen vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich des ordnungsgemäßen Führens seines Gewerbebetriebs sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 04.11.1992 ... 13 B 3083/92 ... , juris zur Vorgängerregelung des § 28 Abs. 3 Satz 2 StVZO a. F.; VG Ansbach, Beschl. v. 05.06.2013 ... AN 10 S 13.00985 ..., juris Rn. 23; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18.01.2012 ... 14 L 1288/11 ..., juris Rn. 11; VG Gera, Beschl. v. 20.04.2016 ... 3 E 201/16 Ge ..., juris Rn. 37). Von dem Betroffenen muss gewährleistet werden, dass er den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten bei der Nutzung der Kennzeichen gerecht wird (Ternig, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1§ 16 FZV Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v.10.04.2012 ... 8 B 209/12 ... juris). Die zu beachtenden Sorgfaltspflichten ergeben sich insbesondere aus § 16 Abs. 2 Satz 3 bis 5 FZV.

In Anwendung dieser Maßstäbe hat die Antragsgegnerin die Zuverlässigkeit des Antragstellers im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Tag der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides mittels Zustellung am 26.11.2018) zu Recht verneint. Der Antragsteller hat die Vorschriften für den Umgang mit roten Dauerkennzeichen mehrfach verletzt (aa.). Zudem besteht Anlass zu der Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung des roten Kennzeichens (bb.). In einer Gesamtschau rechtfertigen diese Umstände den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers (cc.).

aa. Der Antragsteller hat die mit dem Kennzeichen unternommenen Fahrten nicht ausreichend in den Fahrzeugschein- und Fahrtennachweisheften dokumentiert. § 16Abs. 3 Satz 3 bis 5 FZV verlangen, dass für jedes Fahrzeug eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden ist; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-​, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug- Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Diese Aufzeichnungen sind zusätzlich zum und gesondert vom Fahrzeugscheinheft zu führen. Zweck der Aufzeichnungspflicht ist, die tatsächliche Verwendung der roten Kennzeichen nachvollziehbar zu halten und so eine Überprüfung zu ermöglichen (vgl. Dauer, in: Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 16 FZV Rn. 26).

Die vom Antragsteller erstellte Dokumentation wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die im kleinen Fahrzeugscheinheft notierten Fahrten sind nicht chronologisch eingetragen worden. So enthält das kleine Fahrzeugscheinheft beispielsweise eine Fahrt vom 17.07.2017. In den darauffolgenden Seiten finden sich Fahrten, die auf den 18.08.2016, 07.11.2016 und 13.03. datiert sind. Der Fahrt vom 13.03. kann im Übrigen nicht entnommen werden, in welchem Jahr diese stattgefunden haben soll. Die nicht chronologische Eintragung der Fahrten lässt vermuten, dass die Eintragungen nicht jeweils vor Fahrtantritt gemacht worden sind. Der Antragsteller hat weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Angaben dazu gemacht, die den Vorwurf einer nicht vorschriftsgemäßen Eintragung in das kleine Fahrzeugscheinheft entkräften könnten. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Antragsteller habe Fahrten mit weiteren Fahrzeugen mit dem roten Kennzeichen durchgeführt, ohne dass diese entsprechend im kleinen Fahrzeugscheinheft Erwähnung gefunden haben, ist darauf hinzuweisen, dass es ausweislich des Merkblattes für Inhaber roter Kennzeichen ausreichend ist, wenn ein Fahrzeug einmalig in das kleine Fahrzeugscheinheft eingetragen wird. Für eine nochmalige Fahrt mit demselben Fahrzeug ist keine erneute Eintragung im Fahrzeugscheinheft erforderlich. Nachweise dafür, dass der Antragsteller Fahrten mit weiteren Fahrzeugen mit dem roten Kennzeichen ohne Eintragung in das kleine Fahrzeugscheinheft durchgeführt hat, sind der Behördenakte jedenfalls nicht zu entnehmen.

Die vom Antragsteller im Übrigen gemachten Aufzeichnungen über die Prüfungs-​, Probe- und Überführungsfahrten werden nicht ansatzweise den Anforderungen gerecht, die an eine ordnungsgemäße Aufzeichnung zu stellen sind. Ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Fahrtenbücher kann die tatsächliche Verwendung des roten Kennzeichens nicht nachvollzogen werden. Bei den Aufzeichnungen handelt es sich schon nicht um fortlaufenden Aufzeichnungen. So ist beispielsweise nach einer Fahrt vom 17.03. eine Fahrt vom 25.01. und danach eine Fahrt vom 08.05 in das Fahrtenbuch eintragen worden. Mangels fortlaufender Aufzeichnungen ist auch nicht ersichtlich, dass die Fahrten unmittelbar nach Ende der Fahrt in das Fahrtenbuch eingetragen worden sind. Mit dem Blick auf den Zweck der Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 5 FZV ist grundsätzlich zu fordern, dass die notwendigen Angaben unmittelbar nach Fahrtende dokumentiert werden, da sich ansonsten die umfassenden Daten nach mehrtägigem Abstand nicht ohne weiteres rekapitulieren lassen (VG Leipzig, Beschl. v. 15.01.2012 ... 1 L 578/12 ..., beck-​online). Ausweislich des dem Antragsteller ausgehändigten Merkblattes musste ihm die Verpflichtung zur Eintragung der Fahrten im Fahrtenbuch spätestens nach Abschluss der Fahrt bekannt sein, denn in dem Merkblatt ist ausdrücklich auf diese Verpflichtung hingewiesen worden. Dem Fahrtenbuch kann nicht entnommen werden, in welchem Jahr die jeweiligen Fahrten stattgefunden haben sollen, denn die Datumseintragungen enthalten keine Hinweise auf das jeweilige Jahr. Das Fahrtenbuch enthält darüber hinaus keine Angaben zur Fahrzeugklasse, zum Hersteller des Fahrzeugs und zur Fahrzeug- Identifizierungsnummer. Da der Inhaber eines roten Kennzeichens eigenständig entscheiden kann, welches Fahrzeug er ohne Zulassung im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb setzt und er Angaben über das jeweilige Fahrzeug und die Fahrten lediglich im kleinen Fahrzeugscheinheft und im Fahrtenbuch festzuhalten hat, muss gewährleistet sein, dass er die ihm mit der Zuteilung des roten Kennzeichens obliegenden Verpflichtungen korrekt einhält (Dauer, in: Hentschel/Dauer/König, 45. Aufl. 2019, § 16 FZV Rn. 15 m.w.N.). Nur wenn auch die Fahrzeug-​Identifizierungsnummer mit ins Fahrtenbuch eingetragen wird, kann überprüft werden, welches Fahrzeug ohne Zulassung im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt wurde. Da der Antragsteller die Fahrzeug- Identifizierungsnummer nicht ins Fahrtenbuch eingetragen hat, kann nicht nachvollzogen werden, für welche Fahrzeuge er das rote Kennzeichen verwendet hat. Die Aufzeichnungen enthalten auch nicht die Anschriften des jeweiligen Fahrzeugführers. Schließlich ist dem Fahrtenbuch an einigen Stellen der genaue Ausgangspunkt oder der exakte Zielpunkt der jeweiligen Fahrt nicht hinreichend deutlich zu entnehmen. Hinweise auf die Fahrstrecke finden sich im Fahrtenbuch ebenfalls nicht.

Seiner vom Gesetz vorgeschriebenen formalisierten Nachweispflicht ist der Antragsteller damit nicht nachgekommen. Eine Überprüfung, ob er das rote Kennzeichen nur zu den in § 16 Abs. 1 FZV genannten Zwecken eingesetzt hat, ist anhand der von ihm vorgelegten Aufzeichnungen nicht möglich. Soweit der Antragsteller vorträgt, für ihn sei nicht nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin nunmehr erstmalig seine langjährige Praxis hinsichtlich des Führens seines Fahrzeugscheinhefts und der Aufzeichnungen moniere, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar kann der Behördenakte nicht verlässlich entnommen werden, dass der Antragsteller bereits im Jahr 2013 darauf hingewiesen wurde, dass er die Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß vornehme. Jedenfalls ist der Behördenakte aber zu entnehmen, dass ihm am 24.08.2017 erneut das Merkblatt für Inhaber roter Kennzeichen wiederkehrender Verwendung nach § 16 FZV ausgehändigt worden ist. Darin wird u.a. darauf verwiesen, dass der Inhaber des roten Kennzeichens das Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt in den Schein einzutragen hat und er Verwendungsnachweise über sämtliche Probe- und Überführungsfahrten, aus denen der Tag der Fahrt (deren Beginn und Ende), der Fahrzeugführer (mit dessen Anschrift), die Art und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeugidentifikationsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Im Übrigen gibt das Merkblatt nur die in § 16 FZV normierten Pflichten wieder, welche dem Antragsteller als Kraftfahrzeughändler bekannt sein müssen. Der Umfang seiner Dokumentationspflicht musste ihm demnach klar sein.

bb. Der Antragsteller hat zudem den vom Gesetz begrenzten Einsatzbereich des roten Kennzeichens überschritten. Nach § 16 Abs. 1 FZV dürfen diese nur zu unternehmensbedingten Prüfungs-​, Probe- oder Überführungsfahrten angebracht werden. Die im Streit stehende Fahrt vom 18.07.2018 ist nicht als eine der oben genannten Fahrten zu sehen. Ausweislich des Vermerks der Polizei vom 26.07.2018 gab der Bruder des Antragstellers auf Nachfrage der Polizei sinngemäß an, dass er gerade aus Polen komme und dort Gemüse und Obst für gewerbliche Zwecke eingekauft habe. Dies sei auch der Zweck der Fahrt gewesen. Der Antragsteller teilte im behördlichen Verfahren zunächst schriftlich mit, dass sein Bruder mit dem Mercedes Transporter auf dem Weg von Polen nach Bremerhaven gewesen sei, als er von der Polizei angehalten worden sei. Er habe einen Motor transportiert und auf dem Weg für sich 2 kg Obst und etwas Gemüse gekauft. Im Widerspruchsverfahren verwies er darauf, dass am 18.07.2018 eine Überführungsfahrt stattgefunden habe. Im gerichtlichen Verfahren trug er zuletzt vor, dass das Verfahren hinsichtlich des Transportes von Obst und Gemüse eingestellt worden sei. Entsprechende Nachweise über die Einstellung des Verfahrens legte er dem Gericht nicht vor. Die Angaben des Antragstellers, dass es sich bei der Fahrt am 18.07.2018 um eine Überführungsfahrt gehandelt haben soll, sind unglaubhaft. Dafür spricht, dass den vom Antragsteller vorgelegten Verwendungsnachweisen schon keine von seinem Bruder am 18.07.2018 vorgenommene Überführungsfahrt von Polen nach Bremerhaven entnommen werden kann. Das Fahrtenbuch enthält keine Fahrt, die auf den 18.07.2018 datiert ist. Der Mercedes Transporter ist am 02.06.2018 in das kleine Fahrzeugscheinheft eingetragen worden. Zugunsten des Antragstellers ist zu unterstellen, dass am 02.06.2018 auch die erste Fahrt mit dem Mercedes Transporter gemacht worden ist. Das Fahrtenbuch enthält auch eine Überführungsfahrt von Polen nach Bremerhaven, die am 02.06. stattgefunden haben soll. Es spricht daher viel dafür, dass es sich bei dieser Fahrt um die Überführungsfahrt des oben benannten Mercedes Transporters gehandelt hat. Dass der Bruder des Antragstellers am 18.07.2018 erneut mit demselben PKW eine Überführungsfahrt von Polen nach Bremerhaven gemacht haben will, erscheint vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Insgesamt lassen diese Umstände daher vielmehr auf ein verschleierndes Verhalten des Antragstellers schließen. In der Überlassung eines nicht zugelassenen Fahrzeugs zu Zwecken, die nicht von § 16 Abs. 1 FZV gedeckt sind, ist eine missbräuchliche Verwendung des roten Kennzeichens zu erblicken. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass er ein mögliches Verhalten seines Bruders nicht zu vertreten habe, da sein Bruder in der Vergangenheit stets zuverlässig gehandelt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn selbst wenn sein Bruder in der Vergangenheit stets zuverlässig gehandelt haben sollte, kann damit nicht die fehlende nachvollziehbare Darlegung des Zwecks der Fahrt ersetzt werden. Der Antragsteller ist gehalten, seinen Gewerbebetrieb so zu organisieren, dass es ihm auch im Nachhinein möglich ist, nachzuvollziehen, welcher Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Zweck das rote Kennzeichen verwendet hat.

Auf die Frage, ob der Antragsteller darüber hinaus auch innerhalb Polens möglicherweise unzulässige Fahrten mit dem roten Kennzeichen gemacht hat, kommt es daher nicht mehr an. Die unzureichende Dokumentation und der benannte Vorfall rechtfertigen jedenfalls für sich genommen bereits den Widerruf.




cc. Aus diesen Verstößen ergibt sich in einer Gesamtschau die Unzuverlässigkeit des Antragstellers für den Umgang mit dem roten Kennzeichen. Denn gerade aus der Kombination der festgestellten Verstöße folgt, dass entsprechende Eintragungen erst nachträglich und völlig unvollständig erfolgt sind. Zudem lässt sich auch aus dem Gesamtbild der unplausiblen Angaben des Antragstellers zur Erklärung der ihm vorgeworfenen Verstöße letztlich nichts für eine positive Prognose der Zuverlässigkeit gewinnen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller sein Verhalten derart verändert hätte, dass Verstöße gegen Vorschriften über den Umgang mit roten Dauerkennzeichen nicht mehr zu erwarten sind. Vielmehr zeigt der Antragteller, dass er auch nach Erlass der Widerrufsverfügung weitere Verstöße gegen die Vorschriften über den Umgang mit roten Dauerkennzeichen begangen hat (siehe unter c.).

dd. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin weder in dem Ausgangsbescheid vom 18.09.2018 noch in dem Widerspruchsbescheid vom 06.11.2018 Ermessenserwägungen angestellt hat, macht den hier ausgesprochenen Widerruf der Zuteilung des roten Dauerkennzeichens nicht rechtswidrig. Mit Rücksicht auf das besondere öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs, sowie daran, Fahrten mit nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen zu unterbinden, kommt im Regelfall nur der Widerruf in Frage, wenn es an der Zuverlässigkeit des Betreffenden fehlt (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 19.05.2009 ... Au 3 K 08.1437 ..., juris Rn. 27 und Urt. v. 07.07.2015 ... Au 3 K 15.22 ..., juris Rn. 42; VG Stade, Urt. v. 12.02.2018 ... 1 A 364/16 ..., juris Rn. 25; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auf. 2019, § 16 FZV Rn. 15). Dem stehen auch keine gewichtigen Interesse des Inhabers eines roten Kennzeichens entgegen, denn auch nach einem Widerruf ist er nicht daran gehindert, seinen Gewerbebetrieb weiter auszuüben. Für ihn verbleibt die Möglichkeit, Kurzzeitkennzeichen gemäß § 16 Abs. 1 FZV beantragen. Daher ist in solchen Fällen von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 07.07.2015 ... Au 3 K 15.22 ..., juris Rn. 42; VG München, Urt. v. 10.11.2008 ... M 23 K 08.2026 ..., juris Rn. 31). Eine Ausnahme käme nur dann in Betracht, wenn eine außergewöhnliche Interessenlage des Betroffenen festgestellt werden könnte, die das öffentliche Interesse an dem Widerruf überwiegen würde. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Widerruf ist verhältnismäßig. Der Widerruf verfolgt nach dem oben Gesagten einen legitimen Zweck und ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet. Er ist auch erforderlich, da ein milderes, gleich geeignetes Mittel nicht ersichtlich ist. Der Antragsteller hat jedenfalls im Zeitraum von Januar 2015 bis August 2018 (Beginn der Geltungsdauer eines der Fahrzeugscheinhefte bis zum Widerruf) wiederholt Unregelmäßigkeiten im Umgang mit dem ihm zugeteilten roten Kennzeichen begangen. Es ist zu befürchten, dass es künftig zu weiteren Verfehlungen kommen wird. Diesen kann verlässlich nur durch den Widerruf der roten Kennzeichen begegnet werden. Der Antragsteller ist bereits am 24.08.2017 erneut auf die Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen hingewiesen worden. Dennoch führte er auch in der Folgezeit keine den Anforderungen des § 16 Abs. 2 FZV entsprechende Dokumentation durch. Dies zeigt, dass er bereits in der Vergangenheit keine Bemühungen dazu angestellt hat, um einen rechtmäßigen Zustand herbeizuführen. Der Widerruf ist auch nicht unangemessen. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass sogar eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, die zur Verhinderung der gewerblichen Betätigung eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden erforderlich ist, grundsätzlich nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne ist; nur in ganz extremen Ausnahmefällen kann trotz Unzuverlässigkeit der Einwand der Verletzung des Übermaßverbotes mit Erfolg erhoben werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.1991 ... 1 B 10.91 ..., juris 4). Einen extremen Ausnahmefall in diesem Sinne hat der Antragsteller bereits nicht dargelegt. Er hat nichts zu einer außergewöhnlichen Interessenlage vorgetragen.

b. Auch die in Ziffer 1 des Bescheides vom 04.09.2020 angeordnete Rückgabepflicht erweist sich als rechtmäßig. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin vor Erlass des Bescheides vom 04.09.2020 die nach § 28 Abs. 1 BremVwVfG gebotene Anhörung nicht vorgenommen hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Die formelle Rechtswidrigkeit ist insofern im Eilverfahren unschädlich, als spätestens innerhalb des noch laufenden Widerspruchsverfahrens mit einer Heilung des Mangels zu rechnen und zugleich mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass diese nicht zu einer Änderung des Verwaltungsaktes führen wird (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2017, Rn. 956; VG Bremen, Beschl. v. 06.08.2018 ... 5 V1456/18 ..., juris Rn. 24 und v. 22.01.2020 ... 5 V 2562/19 ..., juris Rn. 30). So liegt der Fall hier. Jedenfalls durch den noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid wird eine Heilung des Anhörungsmangels eintreten (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BremVwVfG). Die nachgeholte Anhörung wird auch mit hinreichender Sicherheit zu keiner anderen Entscheidung der Behörde führen. Bei § 16 Abs. 2 Satz 7 FZV handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 7 FZV sind die Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft unmittelbar nach Ablauf der Frist, für die ein rotes Dauerkennzeichen erteilt wurde, zurückzugeben. Diese Regelung ist entsprechend auf den Widerruf anzuwenden (vgl. Dauer, in: Henschel/König/Dauer, 45. Aufl. 2019, § 16 FZV Rn. 28; so auch VG Gera, Beschl v. 20.04.2016 ... 3 E 201/16 Ge ..., juris Rn. 59; VG Kassel, Beschl. v. 13.08.2015 ... 1 L 894/15.KS -, juris Rn. 53). Erweist sich der Widerruf der Erteilung des roten Dauerkennzeichens des Antragstellers nach obigen Ausführungen als rechtmäßig, ist auch die Anordnung der Zurückgabe der Kennzeichenschilder und des zum Kennzeichen gehörenden Fahrzeugscheinhefts nach § 16 Abs. 2 Satz 7 FZV rechtmäßig.


c. Schließlich besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass sich der Widerruf auf den Betrieb des Antragstellers erheblich auswirken wird bzw. auswirkt, da die Abläufe schwieriger werden, wenn er für jede einzelne Prüfungs-​, Probe- oder Überführungsfahrt ein Kurzzeitkennzeichen beantragen muss, doch wiegt hier das öffentliche Interesse an der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs schwerer. Dies ist hier vor allem im Hinblick darauf der Fall, dass dem Antragsteller eine Vielzahl verschiedener und regelmäßiger Verstöße gegen die Pflichten eines Inhabers roter Kennzeichen vorzuwerfen ist, so dass die Befürchtung, dass es zeitnah zu weiteren ähnlichen Verstößen kommt, nicht fernliegend ist. Der Antragsteller wird durch den Sofortvollzug zudem nicht daran gehindert, seinen Fahrzeughandel weiter zu betreiben. Sofern erforderlich kann er Kurzzeitkennzeichen gemäß § 16 Abs. 1 FZV beantragen, was gegenüber der dauerhaften Zuteilung eines roten Kennzeichens sicherlich beschwerlicher, aber noch zumutbar ist (vgl. VG Kassel, Beschl. v. 13.08.2015 ... 1 L 894/15.KS ..., juris Rn. 52 ; VG Gelsenkirchen ... Beschl. v. 18. 01.2012 ... 14 L 1288/11 ..., juris Rn. 21). Die Befugnisse aus § 16 FZV, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer stehen, erfordern die absolute Zuverlässigkeit des Inhabers eines roten Kennzeichens; es muss gewährleistet sein, dass dieser die ihm mit der Zuteilung obliegenden Verpflichtungen korrekt einhält (vgl. OVG NRW, Beschl. v.04.11.1992 ... 13 B 3083/92 ..., juris Rn. 11). Dieser Umstand ist gewichtig und duldet angesichts der wiederholten und schwerwiegenden Verstöße des Antragstellers auch nach Erlass der Widerrufsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vorliegend keinen Aufschub, sodass das Gericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung für gerechtfertigt erachtet.

Der Antragsteller hat auch nach Erlass der Widerrufsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides weitere Verstöße gegen die ihm aus § 16 FZV obliegenden Pflichten begangen.

Die Ermittlungen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Kilometerstände des VW Polo mit der Fahrzeug-​Identifizierungsnummer ... lassen nach Aktenlage hinreichend sicher vermuten, dass das dem Antragsteller zugeteilte rote Kennzeichen missbräuchlich verwendet wurde. Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsteller mit dem PKW VW Polo private Fahrten im beträchtlichen Umfang gemacht hat. Dieser Umstand ist der Antragsgegnerin erst nach Erlass der Widerrufsverfügung zur Kenntnis gelangt. Die Antragsgegnerin hat im gerichtlichen Verfahren hinreichend dargelegt, dass der Kilometerstand des streitgegenständlichen VW Polos am 19.03.2011 bei 200 km, am 28.10.2013 bei 9.818 km, am 09.11.2015 bei 26.430 km, am 10.11.2015 bei 26.442 km und am 03.09.2019 bei 51.279 km gelegen hat. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der PKW während dieses Zeitraums nie zugelassen gewesen ist. Demnach kann mit dem PKW nur unter Verwendung des roten Kennzeichens im öffentlichen Straßenverkehr gefahren worden sein. Dabei muss das Gericht vorliegend keine Entscheidung darüber treffen, ob der streitgegenständliche PKW zulassungsfähig ist. Dies ist nicht Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens. Dass ein Kilometerstand von über 51.000 Kilometern allein durch Prüfungs-​, Probe- und Überführungsfahrten zustande gekommen ist, erachtet das Gericht jedenfalls für unglaubhaft. Der Antragsteller hat auch nach entsprechender Aufforderung im gerichtlichen Verfahren keine Nachweise darüber vorgelegt, wie es zu dem hohen Kilometerstand des PKWs gekommen ist. Er hat sich auf pauschale Angaben, er habe versucht, das Fahrzeug im Ausland zu veräußern und zu diesem Zwecke sei es insbesondere nach Polen überführt worden, beschränkt. Zudem hätten an dem Fahrzeug weitergehende Arbeiten durchgeführt werden müssen, weil sich durch die fehlende Veräußerung der Zustand des Fahrzeugs nicht verbessert habe. Die in der Behördenakte befindlichen Fahrtenbücher sind auch nicht dazu geeignet, Aufschluss darüber zu geben, wie der hohe Kilometerstand des VW Polo zustande gekommen ist. Sie enthalten keine Hinweise darüber, welche Fahrten wann und wohin mit dem VW Polo unternommen worden sind. Nach Aktenlage ist zudem hinreichend belegbar, dass das rote Kennzeichen am 03.09.2019 zu missbräuchlichen Zwecken verwendet worden ist. Am 03.09.2019 um 06:30 Uhr entdeckte ein Mitarbeiter der Polizei Bremerhaven den streitgegenständlichen VW Polo mit dem roten Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr parkend. Dass das rote Kennzeichen an diesem Tag an dem VW Polo für eine Prüfungs-​, Probe- oder Überführungsfahrt angebracht war, ist von dem Antragsteller weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. Vielmehr lässt sich aus dem Umstand, dass der VW Polo mit dem roten Kennzeichen parkend morgens um 06:30 Uhr vorgefunden worden ist, nur der Schluss ziehen, dass die roten Kennzeichen zu privaten Zwecken an dem VW Polo angebracht und damit zu missbräuchlichen Zwecken verwendet worden sind.



Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren ausführt, dass die Reparaturkosten in Polen wesentlich günstiger seien und es vor diesem Hintergrund notwendig sei, dass Fahrzeuge regelmäßig nach Polen überführt werden müssten, ist hinsichtlich dieser Praxis darauf hinzuweisen, dass Fahrten mit dem roten Kennzeichen zum Zwecke der Reparatur und Wartung nur zulässig sind, sofern sie jeweils notwendig sind (§ 16 Abs. 1 Satz 2 FZV). Dies ist nur der Fall, wenn sie im konkreten Einzelfall erforderlich sind. Sie müssen zur nächstgelegenen Einrichtung erfolgen und auf direktem Wege durchgeführt werden (Begr. BR-​Drs. 16/770 S. 113). Bei regelmäßigen Fahrten nach Polen ausschließlich zum Zweck der Reparatur handelt es sich nicht um Fahrten zur nächstgelegenen Einrichtung. Daher ist hinsichtlich der vom Antragsteller praktizierten Vorgehensweise mehr als fraglich, ob diese vom Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 Satz 2 FZV gedeckt ist.

Ein weiterer Umstand, der die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügungen rechtfertigt, ist der Vorfall vom 07.03.2019. Der Bruder und die Mutter des Antragstellers wurden am 07.03.2019 bei einer Fahrt nach Polen mit dem im Besitz des Antragstellers stehenden schwarzen Jaguar mit den roten Kennzeichen von der Polizei angetroffen. Hinsichtlich dieses Vorfalles wurde gegen den Antragsteller ein Bußgeldbescheid verhängt. Ihm wird darin vorgeworfen, das Fahrzeugscheinheft nicht ordnungsgemäß ausgefüllt zu haben (§§ 16 Abs. 2, 48 FZV), da sich in dem Fahrzeugscheinheft eine Blankounterschrift von ihm befunden habe, und die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf einer öffentlichen Straße angeordnet zu haben, obwohl das Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen war (§§ 3 Abs. 4, 48 FZV). Der vom Antragsteller gegen diesen Bußgeldbescheid erhobene Einspruch wurde verworfen, nachdem der Antragsteller nicht zu der anberaumten Hauptverhandlung erschienen war. Diese dem Antragsteller vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten zeigen hinreichend deutlich, dass er auch nach Erlass der Widerrufsverfügung nicht darum bemüht ist, die gesetzlichen Anforderungen, die an den Umgang mit roten Kennzeichen zu stellen sind, zu beachten. Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass es sich bei der Fahrt seines Bruders und seiner Mutter um eine vom Zweck des § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 FZV gedeckte Fahrt, sondern vielmehr um eine aus privaten Gründe durchgeführte Fahrt handelte. Dem Urbeleg der Ordnungswidrigkeitenanzeige ist zu entnehmen, dass der Bruder des Antragstellers auf Nachfrage nach dem Fahrtziel und dem Zweck der Fahrt gesagt hat, dass er mit seiner Mutter auf dem Weg nach Polen sei, um den Bruder der Mutter zu besuchen, da dieser schwer krank sei. Einer Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Vorfall vom 07.03.2019 steht nicht entgegen, dass das gegen den Bruder des Antragstellers eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren mittlerweile mangels verwertbarer Angaben eingestellt worden ist. Dies folgt aus den grundsätzlichen Unterschieden zwischen der Strafrechtspflege, die auf einem einzelfallbezogenen Unwerturteil beruht und die ultima ratio des Rechtsgüterschutzes darstellt, und dem Recht der Gefahrenabwehr, das unter Verzicht auf derartigen Wertungen lediglich einen Ausgleich zwischen den Freiheitsrechten einzelner Personen und dem Sicherheitsinteresse anderer Personen bzw. der Allgemeinheit anstrebt. Hieraus ergibt sich, dass Maßnahmen der Gefahrenabwehr zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter Dritter auch dann gerechtfertigt sein können, wenn die Tatsachengrundlage für einen strafrechtlichen Vorwurf wegen der nicht ausschließbaren Möglichkeit einer anderen Sachlage nicht ausreicht (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.09.2018 ... 8 L 1401/18 ..., juris Rn. 98 m.w.N.). Der Antragsteller hat auch im gerichtlichen Verfahren keine substantiierten Angaben dazu gemacht, aus welchen Gründen sein Bruder zusammen mit seiner Mutter die Fahrt am 07.03.2019 nach Polen unternommen hat. Auszüge aus dem Fahrtenbuch, die u.a. belegen könnten, dass es sich bei der Fahrt am 07.03.2019 um eine Überführungsfahrt gehandelt haben soll, hat der Antragsteller jedenfalls nicht vorgelegt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. i.V.m. Ziffer 1.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).

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