Der Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO steht entgegen, sich gegenseitig ausschließende Sachverhalte vorzutragen. Der Partei steht es nicht frei, dem Gericht mehrere miteinander unvereinbare Sachverhalte zu unterbreiten mit dem Ziel, mit einem davon auch rechtlich durchzudringen. Das widersprüchliche und insoweit wahrheitswidrige Bestreiten ist dann insgesamt nicht zu berücksichtigen. |
"... stelle ich auf den Hinweis des Gerichts vom 23.04.2019 klar, dass der Versicherungsnehmer des Beklagtenfahrzeugs eine Unfallbeteiligung bestreitet, so dass eine Kollision zwischen den Fahrzeugen der Parteien in Abrede gestellt wird. Dass das Beklagtenfahrzeug zum Unfallzeitpunkt in Berlin gefahren ist, wurde dort nicht bestätigt. Es wird ferner auch bestritten, dass das Beklagtenfahrzeug an der behaupteten Unfallstelle anwesend war." |