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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil vom 25.05.2021 - RN 4 K 20.514 - Erschweren des Verkehrs auf einem Gehweg durch ordnungswidriges Aufstellen von Pflanzkübeln durch einen Anwohner

VG Regensburg v. 25.05.2021: Erschweren des Verkehrs auf einem Gehweg durch ordnungswidriges Aufstellen von Pflanzkübeln durch einen Anwohner




Das Verwaltungsgericht Regensburg (Urteil vom 25.05.2021 - RN 4 K 20.514) hat entschieden:

   Das Aufstellen von Pflanzkübeln auf dem Gehweg durch einen Anwohner erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über das Bereiten von verkehrswidrigen Zuständen nach § 32 StVO verstößt. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. - Die Anordnung der Entfernung ist rechtmäßig.

Siehe auch
Poller - Pflanzenkübel - versenkbare Sperren - Sperrpfosten
und
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen


Tatbestand:


Der Kläger wendet sich gegen eine sicherheitsrechtliche Anordnung der Beklagten.

Der Beklagten wurde unter dem 18.4.2019 per Email mitgeteilt, dass der Kläger in der ...-gasse Pflanztröge aufgestellt habe, die einige Parkplätze wegnehmen würden.

Die Beklagte forderte den Kläger unter dem 6.6.2019 auf, die von ihm aufgestellten Pflanztröge umgehend zu entfernen.

Seitens des VdK P... wurde die Beklagte mit Email vom 9.12.2019 aufgefordert, für eine Entfernung der Blumentröge und Gitterroste zu sorgen.

Mit Schreiben vom 13.1.2020 forderte die Beklagte den Kläger auf, die Pflanztröge zu entfernen. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, durch einen mit einer Zwangsgeldandrohung versehenen sicherheitsrechtlichen Bescheid die Entfernung der Pflanztröge anzuordnen und ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Ferner wurde ihm angeboten, ihm die in seinem Eigentum stehende Gehwegfläche zum Preis von 10,-- € je Quadratmeter abzukaufen.

Unter dem 4.2.2020 erließ die Beklagte folgenden an den Kläger adressierten Bescheid, der ihm am 5.2.2020 zugestellt wurde:

  1.  Herr ... hat die entlang seines Hauses in der ...straße ... in ...n ..., P ... in der ... gasse aufgestellten Gegenstände (Pflanztröge/Kübel) bis zum 29.2.2020 vollständig zu entfernen.

  2.  Herr ... ... hat die entlang seines Hauses in der ...straße ... in ...n ..., P... auf dem Gehweg in der ...straße aufgestellten Gegenstände (Pflanztröge/Kübel) bis zum 29.2.2020 vollständig zu entfernen.

  3.  Die Ziffern 1 und 2 dieses Bescheides werden für sofort vollziehbar erklärt.

  4.  Sollte Herr ... den Verpflichtungen aus Ziffer 1 bzw. Ziffer 2 dieses Bescheides nicht fristgerecht nachkommen, wird jeweils ein Zwangsgeld i.H.v. 300,-- € zur Zahlung fällig.

  5.  Herr ... trägt die Kosten des Verwaltungsverfahrens. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 50,-- € festgesetzt.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Bescheid stütze sich auf Art. 7 Abs. 2 LStVG i.V.m. §§ 32 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO. Bei den aufgestellten Pflanztrögen und Pflanzkübeln handle es sich um Verkehrshindernisse i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 2 3. Alt. StVO, deren Einbringen in den Straßenverkehr verboten sei. Die in Ziffer 1 und 2 des Bescheides genannten Flächen fielen unter den Begriff Straße i.S.d. Straßenverkehrsordnung und des Straßenverkehrsgesetzes. Im Falle der Ziffer 1 handle es sich um eine öffentlich gewidmete Verkehrsfläche (Art. 6 BayStrWG). Im Falle der Ziffer 2 handle es sich um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche. Es finde und habe auf dieser Fläche mit Duldung des Grundstückseigentümers und seiner Rechtsvorgänger über viele Jahrzehnte öffentlicher Verkehr stattgefunden. Der Beklagten lägen Belege vor, dass die unter Ziffer 2 genannte Fläche bereits Anfang des 20. Jahrhunderts als Gehweg für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt worden sei. Im gesamten weiteren Verlauf der ...straße befänden sich die Gehwegflächen zum großen Teil im Eigentum der jeweiligen Hinterlieger. Seit Jahrzehnten werde in allen Fällen die Nutzung als Verkehrsflächen durch die jeweiligen Hinterlieger geduldet. Es spiele dabei keine Rolle, dass diese Flächen nicht im Eigentum der Beklagten stünden. Das Einbringen von Verkehrshindernissen auf die Straßenfläche stelle eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO). Die Anordnung in Ziffer 1 und 2 dieses Bescheides ergehe zur Unterbindung einer fortgesetzten Ordnungswidrigkeit (Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG). Die Anordnung entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Es sei nicht ersichtlich, wie der durch das dauerhafte Einbringen von Gegenständen in den Straßenverkehr begangenen Ordnungswidrigkeit für die Zukunft anders begegnet werden solle, als durch die Anordnung der Beseitigung dieser Gegenstände. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides. Bei einer Abwägung des Interesses des Klägers mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer ungehinderten Nutzung der betroffenen Flächen und an einer Unterbindung ordnungswidriger Zustände müsse das Interesse des Klägers zurücktreten. Es sei auch zu befürchten, dass das rechtswidrige Verhalten des Klägers Nachahmer finde, die dann wieder im Rahmen aufwändiger Verwaltungsverfahren zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen angehalten werden müssten.




Die Bevollmächtigte des Klägers wandte sich mit Schriftsatz vom 28.2.2020 an die Beklagte. Es wurde u.a. mitgeteilt, dass der Kläger die entlang seines Hauses in der ...straße ... in ...n ..., P... in der ...gasse aufgestellten Gegenstände (Pflanztröge/-kübel) vollständig entfernen werde, da es sich beim Aufstellungsort um eine öffentlich gewidmete Verkehrsfläche handle. Hinsichtlich der Ziffer 2 des Bescheides vom 4.2.2020 wurde die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Die Beklagte wurde aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die eine Benutzung der Grundstücksflächen des Grundstücks des Klägers, ...straße ..., im Bereich des Gehweges in der ...straße durch das Befahren und Beparken mit Kfz im Rahmen des Allgemeinverkehrs zuverlässig verhindern.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 5.3.2020, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Klage gegen die Ziffer 2 des Bescheides vom 4.2.2020 und die Ziffern 3 bis 5, soweit sie sich auf die Ziffer 2 beziehen, erheben (Az.: RN 4 K 20.375).

Unter dem 17.3.2020 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger folgenden Bescheid, der seiner Bevollmächtigten am 19.3.2020 zugestellt wurde:

  1.  Der Bescheid der Stadt ...n ... vom 4.2.2020 an Herrn ...... wird in den Nummern 1 und 2 dahingehend geändert, dass der angegebene Name „...1“ jeweils durch „...“ ersetzt wird.

  2.  Der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit wird abgelehnt.

  3.  Für die Ziffer 2 des Bescheides der Stadt ...n ... vom 4.2.2020 an Herrn ...... wird die Frist zur Beseitigung der Gegenstände bis zur Entscheidung der Stadt ...n ... über einen Antrag aus oben genanntem Schreiben „geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die eine Benutzung der Grundstücksflächen des Grundstücks“ von Herrn ... „durch das Befahren und Beparken mit Kfz im Rahmen des Allgemeinverkehrs zuverlässig verhindern“, längstens bis 15.4.2020 ausgesetzt.

  4.  Herr ...... trägt die Kosten des Verwaltungsverfahrens. Für diesen Bescheid werden keine Gebühren festgesetzt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, mit der Ziffer 1 dieses Bescheides werde die falsche Angabe des Vornamens im Tenor des Ausgangsbescheides korrigiert. Der Bescheid richte sich an den richtigen Adressaten. Es handle sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Die Berichtigung sei redaktioneller Natur. Die Entscheidung in Nummer 2 dieses Bescheides stütze sich auf Art. 80 a Abs. Satz 1 VwGO (gemeint ist wohl § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die mit Fristsetzung verbundene Aufforderung, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, ein Befahren und Beparken der im Eigentum des Antragstellers stehenden Fläche zu unterbinden, verbunden mit der Zusage, die fraglichen Gegenstände zu entfernen, sobald dies sichergestellt sei, werde zugunsten des Antragstellers als Antrag ausgelegt. Die Entscheidung darüber obliege nicht dem Bürgermeister, sondern dem zuständigen Gremium. Es entspräche pflichtgemäßem Ermessen, das angedrohte Zwangsgeld nicht fällig werden zu lassen, bis im zuständigen Gremium über den Antrag entschieden sei. Deshalb werde die Frist zur Beseitigung entsprechend aufgeschoben.

Der Antragsteller ließ gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.3.2020 mit Schriftsatz vom 25.3.2020, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Klage erheben.

Vorgetragen wurde, der Kläger heiße ....... Bei Herrn ...1 ..., gegen den sich die im Bescheid vom 4.2.2020 festgesetzten Verpflichtungen richten würden, handle es sich um den Bruder des Klägers. Die fehlende Bestimmtheit des materiellen Adressaten des Bescheides der Beklagten vom 4.2.2020 führe zu dessen Rechtswidrigkeit. Die Straßenverkehrsordnung sei auf die in Ziffer 2 des Bescheides vom 4.2.2020 genannte Fläche des Gehweges in der ...straße nicht anwendbar, da es sich nicht um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche handle. Die Fläche des Gehweges in der ...straße, auf der die Pflanztröge und Pflanzkübel aufgestellt seien, befände sich im Eigentum des Klägers. Die Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 4.2.2020 seien dahingehend zutreffend, dass der Kläger lange Zeit die Allgemeinbenutzung der sich in seinem Eigentum befindlichen Grundstücksfläche als Gehweg geduldet habe. Dies habe sich allerdings mit den seit dem Jahr 2012 begonnenen Bestrebungen der Beklagten, im Rahmen der städtebaulichen Sanierung im Markt P... für die ...straße ein neues Straßenkonzept aufzustellen, geändert. Der Kläger habe die Gefahr gesehen, dass durch die Umsetzung des neuen Konzepts, die Fläche seines Grundstücks nach Entfernung der Bordsteinkanten nicht mehr nur als Gehweg genutzt werden würde, sondern von Kfz überfahren und beparkt werden würde. Der Kläger habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass er nicht dulde, dass die Fläche dieses Gehwegs zu einem Parkplatz umgenutzt werde. Ein seitens der Beklagten vorbereiteter Gestattungsvertrag für die nun geänderte Gestaltung und Nutzung der Fläche des Grundstücks des Klägers sei nicht zustande gekommen. Der Kläger habe die streitgegenständliche Grundstücksfläche vor seinem Anwesen in der ...straße ... auf eigene Kosten selbst mit einem Plattenbelag gepflastert. Durch das Aufstellen der Pflanztröge und Pflanzkübel, insbesondere aber bereits durch die Einwendungen des Klägers und die Weigerung den seitens der Beklagten vorgelegten Gestattungsvertrag zu unterzeichnen, habe der Kläger unmissverständlich deutlich gemacht, dass er seine ursprüngliche Duldung zur allgemeinen Benutzung der Flächen seines Grundstücks, angesichts der Neugestaltung durch die Beklagte und der hierdurch ausufernden Benutzung widerrufe. Hierdurch sei seine ursprüngliche stillschweigende Zustimmung (Duldung) zur Nutzung der streitgegenständlichen Fläche seines Grundstücks als Gehweg entfallen. Damit liege in diesem Bereich keine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche mehr vor, so dass die Straßenverkehrsordnung bereits nicht anwendbar sei. Selbst wenn die Straßenverkehrsordnung zur Anwendung komme, liege kein Verkehrshindernis vor. Die Pflanztröge und -kübel seien so aufgestellt, dass an der engsten Stelle eine Gehwegbreite von 1,30 m verbleibe. Bei der verbleibenden Gehwegbreite sei ein Ausweichen auf die Fahrbahn der ...straße nicht erforderlich. Der Bereich, in dem die Pflanztröge aufgestellt seien, sei bei Dunkelheit auch ausreichend beleuchtet, so dass auch in Abend- und Nachtstunden keine Gefahr bestehe, dass Fußgänger die Gegenstände nicht rechtzeitig erkennen könnten.




Keiner der klägerseits aufgestellten Pflanztröge springe in den Gehwegbereich hinein oder beschränke diesen unvorhergesehen. Sämtliche Pflanztröge seien in einer geraden Linie aufgestellt. Vielmehr sei durch die straßenseitig in einer Linie aufgestellten Pflanzkübel sogar eine verkehrssichere Benutzung des Gehwegs im fraglichen Bereich auch für Benutzer mit Handicap möglich, da durch die Pflanzkübel ein Befahren des Gehwegs mit Fahrzeugen bzw. ein Parken entlang des Gehwegs ausgeschlossen sei. Entgegen den Ausführungen des Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbundes bestehe keine Haftung durch Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Vielmehr werde eine sog. „Möblierung“ mit Blumenkübeln in verkehrsberuhigten Bereichen allgemein als zulässig angesehen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Möblierungselemente von ihrer Funktion her der Begrenzung und Verschönerung der verkehrsberuhigten Bereiche dienten und sich nicht als Verkehrshindernisse auswirkten. Da keine Verkehrshindernisse vorlägen, fehle es für den Bescheid an einer Rechtsgrundlage.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

   den Bescheid der Beklagten vom 04.02.2020 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 17.03.2020 in Nr. 2 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Vorgetragen wird, der Bescheid sei rechtmäßig ergangen. Der Eigentümer einer privaten Wegefläche könne entweder ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln auf ihr den allgemeinen Verkehr eröffnen. Der Weg werde dann zu einem tatsächlich-öffentlichen Weg. Der Kläger habe seit Jahrzehnten den öffentlichen Verkehr geduldet. Es liege keineswegs ein geschlossener Privatweg vor. Der Kläger irre, wenn er meine darauf abstellen zu können, dass mangels Zusicherung keine tatsächliche öffentliche Verkehrsfläche vorliege. Es bestehe kein Selbsthilferecht des Klägers. Die auf dem Gehweg am Rand zur Fahrbahn aufgestellten Pflanztröge stellten eine verbotene Eigenmacht dar. In Zusammenschau mit den unmittelbar an der Hauswand aufgestellten Dingen aller Art liege ein nicht zu duldendes Einbringen von Verkehrshindernissen vor. Für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit sei Voraussetzung, dass das Bereiten eines Hindernisses zu einer Gefährdung oder Erschwerung des Straßenverkehrs führe, wobei eine abstrakte Gefährdung ausreiche. Ein gefahrloses Betreten durch Fußgänger sei nicht mehr möglich. Die Anordnung entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Eine Entfernung der Tröge sei innerhalb weniger Stunden möglich.

Die Beklagte verweist zudem auf eine Stellungnahme des Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbundes vom 07.10.2020. Hierin wird ausgeführt, dass man bei Pendeln mit dem Blindenlangstock mit den Füßen den Pflanztrog treffe, was zum Sturz führen könne. Da sehbehinderte Bürger meist keinen Blindenlangstock benützten, sei die Gefahr eines Sturzes noch größer. Zudem sei beim seitlichen Ausweichen bei entgegenkommenden Personen und Personen mit Kinderwägen ein Sturz schon vorprogrammiert, da man in diesem Moment sicher nicht daran denke, dass eventuell Pflanztröge dort stünden. Die Haftung für „derart bewusst geschaffene Stolperfallen“ liege beim Verursacher.

Auf den Antrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.05.2020 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Nr. 2 des Bescheides der Beklagten vom 04.02.2020 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 17.03.2020 wiederhergestellt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins durch den Berichterstatter am 06.08.2020.

Mit Beschluss vom 16.03.2021 hat das Gericht die Verfahren RN 4 K 20.375 und RN 4 K 20.514 gem. § 93 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24.03.2021, die Beklagte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 07.04.2021 auf Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten mit den beigefügten Schriftsätzen und die Behördenakte Bezug genommen. Das Gericht hat die Akten der Verfahren RN 4 S 20.601 und RN 4 S 20.602 beigezogen.





Entscheidungsgründe:


I.

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04.02.2020 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 17.03.2020 in Nr. 2 ist rechtmäßig, so dass der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der angefochtenen Anordnung ist Art. 7 Abs. 2 LStVG. Danach können die Sicherheitsbehörden, soweit nicht eine gesetzliche Ermächtigung in Vorschriften dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften enthalten ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anordnungen für den Einzelfall nur treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden (Nr. 1) oder um durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen (Nr. 2).


Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage sind vorliegend erfüllt, weil der Kläger den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht hat, indem er Pflanzkübel auf dem Gehweg vor seinem Haus aufgestellt hat (dazu 1.1). Die Befugnis der Beklagten wird nicht durch eine andere spezialgesetzliche Befugnis verdrängt (dazu 1.2) und die Anordnung der Beseitigung leidet auch nicht an einem Ermessensfehler (dazu 1.3).

1.1 Das Aufstellen der Pflanzkübel auf dem Gehweg erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über das Bereiten von verkehrswidrigen Zuständen nach § 32 StVO verstößt. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.

Vorliegend sind die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt, weil es sich bei der strittigen Fläche um eine tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche handelt (dazu a)), der Kläger in Gestalt der Pflanzkübel Gegenstände auf die Straße gebracht hat, ohne hierzu berechtigt zu sein (dazu b)) und durch diese Aufstellung der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann (dazu c)).

a) Bei dem Gehweg vor dem Anwesen des Klägers handelt es sich um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche.

Das Straßenverkehrsrecht geht nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgrund seiner sicherheitsrechtlichen Zwecksetzungen von einem umfassenderen Begriff der öffentlichen Verkehrsflächen als das Straßen- und Wegerecht aus, so dass zu den tatsächlich-öffentlichen Verkehrsflächen nicht nur öffentlich gewidmete Verkehrsflächen zählen, sondern auch solche Flächen, auf denen der Verfügungsberechtigte die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen hat und dementsprechend die typischen Gefahren des Straßenverkehrs abzuwehren sind (BayVGH, B.v. 14.07.2010 – 8 ZB 10.475, juris Rn. 8). Entscheidend ist demzufolge lediglich, dass die jeweiligen Flächen mit Zustimmung des Berechtigten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse dem Gemeingebrauch überlassen wurden. Hierfür reicht eine ausdrückliche oder stillschweigende Freigabe durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsnutzung aus, bei der es nicht auf den inneren Willen des Berechtigten, sondern auf die äußeren Umstände ankommt (BayVGH, B. v. 16.05.2002 – 24 CS 02.43, juris).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Gericht keine Zweifel, dass die streitgegenständliche Fläche vorliegend als tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche einzustufen ist. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass er lange Zeit die Allgemeinbenutzung der sich in seinem Eigentum befindlichen Grundstücksfläche als Gehweg geduldet hat. Hierdurch ist diese Fläche zu einer tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche geworden. Die Fläche hat ihren Charakter als tatsächlich-öffentliche Fläche auch nicht im Laufe der Jahre verloren. Unerheblich ist insbesondere, dass der Kläger vorträgt, seine „Einstellung hierzu“ habe sich mit den im Jahre 2012 begonnenen Bestrebungen der Beklagten geändert, im Rahmen der städtebaulichen Sanierung für die ......straße ein neues Straßenkonzept aufzustellen, weil es, wie oben dargelegt, auf die innere Willensrichtung des Klägers gerade nicht ankommt.

b) Durch das Aufstellen der Pflanztröge hat der Kläger Gegenstände auf die Straße gebracht, ohne hierzu berechtigt zu sein. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, geklärt, dass zwar ein Eigentümer grundsätzlich nicht zur Duldung des tatsächlich-öffentlichen Verkehrs verpflichtet ist, wenn keine straßenrechtliche Widmung besteht, ihn dies jedoch nicht berechtigt, den öffentlichen Verkehr, den er oder ein Rechtsvorgänger zugelassen oder geduldet haben, zu behindern oder zu unterbinden (BayVGH, B.v. 14.07.2010, a.a.O, Rn. 10). Vielmehr kann die Eigenschaft einer Fläche als tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche endgültig nur in den von der Rechtsordnung bereitgestellten behördlichen und gerichtlichen Verfahren beseitigt werden, so dass sich ein eigenmächtiges Handeln als unerlaubte Selbsthilfe im Sinne des § 229, 859 Abs. 3 BGB darstellt, welche die rechtliche Einordnung als tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche gerade nicht aufhebt (vgl. BayVGH, B. v. 11.01.2005 – 8 CS 04.3275, juris, Rn. 12 m.w.N.).




c) Nicht ernstlich in Frage steht schließlich, dass durch die Handlung des Klägers der Verkehr im Sinn von § 32 StVO erschwert werden kann. Wie durch die Einnahme des Augenscheins bestätigt wurde, führt das beidseitige Aufstellen von Pflanzkübeln an der Hauswand und an der Straßenseite der Verkehrsfläche zur Entstehung einer Engstelle. Dass damit ein Fußgängerverkehr zumindest erschwert werden kann, liegt schon deshalb auf der Hand, weil bei der festgestellten Breite von ca. 1,30 m zweifelsfrei feststeht, dass jedenfalls zwei Kinderwägen oder zwei Rollstühle nicht gleichzeitig die Engstelle passieren können. Bestätigt wird die Annahme einer Erschwerung des Verkehrs zudem durch die Stellungnahme des Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbundes vom 07.10.2020, der auf die Schwierigkeiten für sehbehinderte Menschen durch die vom Kläger geschaffene Engstelle hinweist.

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht durch die im Rahmen des Augenscheins festgestellten Bezugsfälle. Zwar gibt es im Straßenverlauf insbesondere durch in die Gehwegfläche hineinragende Außentreppen mehrfach Stellen, wo ebenfalls die Gehwegbreite verringert ist. Zum einen handelt es sich dabei aber schon nicht - wie im Falle des Klägers - um beidseitig geschaffene Hindernisse, zum anderen ist die Rechtslage auch deshalb nicht vergleichbar, da jedenfalls die Außentreppen schon in der Bauzeit der Häuser errichtet worden und damit schon vor der Zurverfügungstellung des Gehwegs als Verkehrsfläche bestanden haben dürften, so dass der Tatbestand des § 32 StVO nicht erfüllt ist. Schließlich könnte der Kläger ohnehin nichts aus diesen Bezugsfällen für sich ableiten, da ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht besteht.



Da für den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach § 32 StVO eine „Erschwerung“ des Verkehrs ausreicht, ist auch nicht entscheidungserheblich, ob zusätzlich auch das Tatbestandsmerkmal einer „Gefährdung“ des Verkehrs verwirklicht ist, wofür in Anbetracht der Stellungnahme des Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbundes vieles sprechen dürfte.

1.2 Die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 LStVG wird auch nicht durch spezialgesetzliche Vorschriften verdrängt, die vorrangig wären. Insbesondere scheidet vorliegend ein Rückgriff auf die Bestimmungen der Art. 18 ff. BayStrWG aus, da die Fläche gerade nicht als öffentlich gewidmete Straße oder Weg anzusehen ist.

Die entscheidende Kammer folgt auch nicht der vereinzelt in der Literatur vertretenen Auffassung, dass Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 LStVG ausscheiden, weil Art. 76 Satz 1 BayBO als Spezialvorschrift vorrangig sei (in diesem Sinn Scheidler, Möglichkeiten behördlichen Einschreitens gegen das Blockieren tatsächlich-öffentlicher Wege und Straßen durch den Eigentümer, KommPBy 2012, 99 ff.). Hiergegen spricht schon, dass vorliegend eine andere Zielrichtung besteht, die im Falle einer Erschwerung oder Gefährdung des Verkehrs eigenständig neben den entsprechenden baurechtlichen Befugnisnormen steht.

1.3 Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und sich darauf gestützt, dass nicht ersichtlich sei, wie der durch das dauerhafte Einbringen von Gegenständen begangenen Ordnungswidrigkeit anders als durch deren Beseitigung begegnet werden könnte. Sie hat zudem zutreffend darauf verwiesen, dass eine Entfernung binnen weniger Stunden durchgeführt werden könnte.

Damit ist den an eine Ermessensausübung zu stellenden Anforderungen ersichtlich Genüge getan. Im Übrigen entspricht es ständiger obergerichtlichen Rechtsprechung, dass aufwändige Abwägungen mit Interessen Privater, die – wie vorliegend der Kläger - eine nach §§ 229, 230 Abs. 1, 859 Abs. 3 BGB unzulässige Selbsthilfe begehen, im Rahmen von Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LStVG i.V.m. §§ 32 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO nicht angezeigt sind (BayVGH, B.v. 14.07.2010 a.a.O., Rn. 15 m.w.N.).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt, § 52 Abs. 2 GKG.

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