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Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 11.06.2021 - 7 U 24/20 - Sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Aktivlegitimation des Unfallgeschädigten

OLG Hamm v. 11.06.2021: Sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Aktivlegitimation des Unfallgeschädigten




Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 11.06.2021 - 7 U 24/20) hat entschieden:

  1.  Genügt der mittelbare Besitzer als Unfallgeschädigter bei einfachem Bestreiten seiner Eigentümerstellung durch den Schädiger seiner sekundären Darlegungslast, indem er zu den Umständen seines Besitz- und Eigentumserwerbs konkret und schlüssig vorträgt, ist es im Hinblick auf die Vermutung des § 1006 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 BGB am Schädiger, gemäß § 292 ZPO den Beweis des Gegenteils zu führen, was hinreichenden Tatsachenvortrag und Beweisantritt erfordert (in Abgrenzung zu OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2021 - 7 U 9/21, Ls. 1).

  2.  Ein Wechsel in der Besetzung des Gerichts nach Durchführung der Beweisaufnahme erfordert - so auch hier - nicht generell die Wiederholung der Beweiserhebung, so dass ein nachfolgendes Urteil nicht generell unter Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz nach §§ 309, 355 ZPO ergeht (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2016 - XI ZR 145/14, BGHZ 212, 286 Rn. 28 und BGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 191/17, NJW 2018, 1261 Rn. 10)

  3.  Vom Berufungsgericht ist insoweit im Hinblick auf § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu prüfen, ob das Erstgericht zulässigerweise nur das berücksichtigt hat, was - gerade auch im Hinblick auf den persönlichen Eindruck eines Zeugen oder einer Partei - auf der Wahrnehmung aller an der Entscheidung beteiligten Richter beruht oder aktenkundig ist und wozu die Parteien sich erklären konnten, und ob sonst Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen.

  4.  Im Übrigen unterliegt ein Verstoß gegen §§ 309, 355 ZPO dem Rügeverlust nach § 295 Abs. 1 ZPO (im Anschluss an BGH Urteil vom 4. Dezember 1990 - XI ZR 310/89, NJW 1991, 1180 = juris Rn. 7).

  5.  Wird ein Verstoß gegen §§ 309, 355 ZPO bereits durch die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung mit anderer Gerichtsbesetzung, die ersichtlich auf dem bisherigen Beweisergebnis des Gerichts in seiner bisherigen Besetzung fußt, offenbar, muss eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes noch erstinstanzlich gerügt werden. Eine Rüge im Berufungsverfahren ist verspätet (§ 295 Abs. 1 ZPO).

  6.  Die Behauptung von Vorschäden seitens des Schädigers ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen von Vorschäden "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein", ist willkürlich und zwingt nicht zur Beweiserhebung (in Abgrenzung zu OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2021 - 7 U 9/21, Ls. 2).

  7.  Wenn sich der Geschädigte gewerblich auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst, ist ihm die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote zuzumuten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, r+s 2019, 539 Rn. 15 ff.).

  8.  Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös ist, damit der Geschädigte nicht an dem Unfall "verdient", zu berücksichtigen, wenn ihm - wie hier - keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen, was der Schädiger zu beweisen hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04, r+s 2005, 124 Rn. 17 und BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 - VI ZR 232/09, r+s 2010, 348 Rn. 10, 9).


Siehe auch
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung
und
Stichwörter zum Thema Zivilprozess

Gründe:


I.

Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1 als Fahrerin und Halterin und die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversichererin des Fahrzeugs Chevrolet Kalos (Hersteller GM DAEWOO) mit dem amtlichen Kennzeichen ... aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfalls vom **.2018 gegen 19:45 h auf der B-Straße in C, bei dem das vom Zeugen D, dem Bruder des Klägers, geführte Fahrzeug Porsche Cayenne mit dem amtlichen Kennzeichen ^ beschädigt worden sein soll, auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte zu 2, die der Beklagten zu 1 im Wege der Streithilfe beigetreten ist, hat sowohl das Eigentum des Klägers an dem beschädigten Porsche als auch das Unfallereignis als solches bestritten. Jedenfalls habe der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt. Auch fehle es an einem Schaden des Klägers, der den bereits vorgeschädigten Porsche Cayenne - nunmehr unstreitig - innerhalb von fünf Monaten nach dem Unfall unrepariert für 25.000,00 € differenzbesteuert weiterveräußert hat.

Das Landgericht hat in Person der damals zuständigen Richterin am Landgericht E Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen D und F. Zudem ist im selben Termin die anwaltlich nicht vertretene Beklagte zu 1 persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2018 (Bl. 139-149 d.A.). Das Landgericht hat weiterhin Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündliche Erläuterung desselben durch den Gutachter G. Die Sachverständigenanhörung ist durch den zwischenzeitlich zuständig gewordenen Richter am Landgericht H durchgeführt worden. Insoweit wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das in der Akte befindliche Gutachten vom 11.07.2019 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2020 (Bl. 334-340 d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhalts einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren beantragen die Beklagten unter Zustimmung zur zweitinstanzlich erklärten teilweisen Klagerücknahme,

   das angefochtene Urteil des Landgerichts Essen vom 03.02.2020, Az: 4 O 113/18 aufzuheben und zur erneuten mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht Essen zurückzuverweisen;

hilfsweise,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Essen vom 03.02.2020, Az: 4 O 113/18, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt mit der Maßgabe,die gegnerische Berufung entsprechend zurückzuweisen,unter teilweiser Klagerücknahme zuletzt noch,

   das Urteil des Landgerichts Essen wie folgt zu bestätigen:

  1.  Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.512,15 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2018 zu zahlen.

  2.  Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger im Verhältnis zu Rechtsanwalt A von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 808,13 € freizustellen.


Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.




II.

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2 hat mit Blick auf den als Hauptantrag formulierten Verfahrensantrag keinen Erfolg. Entsprechendes gilt für den Hilfsantrag in Bezug auf die Haftung der Beklagten dem Grunde nach, begründet ist sie jedoch zur Haftung der Höhe nach.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, hinsichtlich der Beklagten zu 2 i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, aufgrund des Verkehrsunfalls vom **.2018 auf der B-Straße in C dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser besteht aber lediglich in Form von Reparaturkosten in Höhe des Nettowiederbeschaffungsaufwandes von 683,60 €, der Kosten für die Erstattung des ersten Privatgutachtens in Höhe von 689,55 € und der allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Zudem steht ihm ein Anspruch Freistellung von den Kosten für die außergerichtliche anwaltliche Vertretung in Höhe von 201,70 € zu. Darüberhinausgehende Ansprüche hat der Kläger mangels Darlegung eines höheren Schadens nicht.

Im Einzelnen:

a) Zutreffend hat das Landgericht die Aktivlegitimation des Klägers im Hinblick auf Ansprüche wegen Beschädigung des Porsches Cayenne mit dem amtlichen Kennzeichen ^ bejaht. Der Kläger war im Unfallzeitpunkt Eigentümer dieses Fahrzeugs und damit Verletzter i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG. Mit ihrem pauschalen Bestreiten der Aktivlegitimation hat die Beklagte zu 2 keinen Erfolg. Denn der Kläger ist nur dann in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig für sein Eigentum an dem Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt, wenn ihm die Vermutungswirkung des § 1006 BGB nicht zugutekommt (so auch OLG Düsseldorf Urteil vom 19.06.2018 - I-1 U 164/17 - juris Rn. 16 sowie Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 7 StVG (Stand: 25.03.2020), Rn. 206_1).

Letzteres ist hier indessen der Fall. Der Kläger hat das Fahrzeug zwar nach eigenem Vortrag zum Unfallzeitpunkt nicht geführt, war also nicht unmittelbarer Besitzer i.S.d. §§ 1006 Abs. 1 S. 1, 854 Abs. 1 BGB. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 gilt gem. Abs. 3 aber auch für den mittelbaren Besitzer i.S.d. § 868 BGB. Als Besitzmittlungsverhältnis i.S.d. § 868 BGB hat der Kläger hier einen Leihvertrag mit seinem Bruder, dem Zeugen D, behauptet. Seinen mittelbaren Besitz hat er insoweit ausreichend dargetan. Zunächst hat er die Rechnung über den Erwerb des Fahrzeugs durch seine Einzelfirma "Automobile D" und auch einen Überweisungsausdruck bezüglich des Kaufpreises vom 24.07.2017 in Kopie eingereicht (Bl. 74, 207 f. d.A.). Das Fahrzeug wurde damit in Einklang stehend am 01.08.2017 auf ihn zugelassen (Bl. 75 d.A.). Das eingeholte Privatgutachten der DEKRA vom 22.01.2018 weist den Kläger als Auftraggeber und Anspruchsteller auf. Letzteres sind nach der Rechtsprechung hinreichende Indizien dafür, dass er nicht bloßer Besitzdiener, sondern dauerhaft vor und nach dem Unfall (wieder) im Besitz der Sache war.

Den Besitz vor dem Unfall hatte er nicht an den Zeugen D, der zum Unfallzeitpunkt nach klägerischem Vortrag unmittelbarer Besitzer war, vollständig verloren. Vielmehr hat der Zeuge den klägerischen Vortrag bestätigt, wonach er den Porsche lediglich ausgeliehen hatte.

Letztlich kommt es auf die Aussage des Zeugen D insoweit aber auch nicht an. Denn schon ohne dessen Bekundung hat der Kläger - eben weil er vor und nach dem Unfall unmittelbarer Besitzer war - seinen mittelbaren Besitz zum Unfallzeitpunkt schlüssig dargetan, so dass die Vermutung des § 1006 BGB greift.

Diese hat die Beklagte zu 2 nicht durch Beweis des Gegenteils nach § 292 ZPO widerlegt. Sie bestreitet vielmehr die Eigentümerstellung des Klägers ohne jeglichen Tatsachenvortrag. Dies zeigt sich auch darin, dass sie erstinstanzlich pauschal gemutmaßt hat, der Kläger könne zur Finanzierung des Fahrzeugs einen Darlehensvertrag abgeschlossen oder das Fahrzeug geleast haben. Diese Behauptung erfolgt ins Blaue hinein; insbesondere nachdem der Kläger die Zahlung des vollen Kaufpreises durch Vorlage der Überweisung belegt hat, gibt es keine Hinweise auf ein Finanzierungsgeschäft.

b) Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht das Vorliegen der haftungsbegründenden Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG bejaht.

Der Kläger hat im Anwendungsbereich des § 7 StVG den von ihm behaupteten Hergang der Rechtsgutverletzung mit dem vollen Beweismaß des § 286 ZPO zu beweisen. Dieser Beweis ist erst dann erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Kläger konkret nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat (st. Rspr., vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 28.03.2018 - 9 U 166/17, NRWE, juris Rn. 4), was das Landgericht auf Basis der von ihm in nicht zu beanstandender Weise getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, vorliegend zu Recht angenommen hat. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen könnten, bestehen entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2 gerade nicht.




(1) Dass sich die streitgegenständlichen Fahrzeuge beschädigt zur angegebenen Zeit am angegebenen Unfallort befunden haben, ergibt sich aus der polizeilichen Unfallaufnahme, die zur Akte gereicht wurde (Bl. 4 d.A.) und deren inhaltliche Richtigkeit von der Beklagten zu 2 auch nicht in Zweifel gezogen worden ist. Zudem hat der Zeuge F dies in seiner protokollierten Aussage bestätigt (vgl. S. 9, 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2018, Bl. 147, 148 d.A.), worauf das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen auch abstellt (S. 6 des Urteils vom 13.01.2020). Ausweislich des Protokolls hat der Zeuge F sogar ausgeführt, sich daran zu erinnern, dass die Fahrzeuge noch in ihrer nachkollisionären Position gestanden hätten und er den Zeugen D deshalb aufgefordert habe, die Straße freizumachen. Gründe, diese von dem neutralen Zeugen F gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen, sieht auch der Senat nicht.

Die Verwertung der durch die Richterin am Landgericht E protokollierten Beweisaufnahme in Form der Vernehmung der Aussage des Zeugen F durch den erstinstanzlich erkennenden Einzelrichter H stellt - anders als die Berufung in Begründung ihres auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteten Hauptantrages meint - keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§§ 355 Abs. 1, 309 ZPO) dar.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, dass ein Wechsel in der Besetzung des Gerichts nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht generell die Wiederholung der Beweiserhebung erfordert. Frühere Zeugenaussagen können vielmehr im Wege des Urkundenbeweises durch Auswertung des Vernehmungsprotokolls verwertet werden. Das Gericht darf aber bei der Beweiswürdigung nur das berücksichtigen, was auf der Wahrnehmung aller an der Entscheidung beteiligten Richter beruht oder aktenkundig ist und wozu die Parteien sich erklären konnten (so BGH, NJW 2018, 1261 Rn. 10 m.w.N., beckonline).

Dessen war sich der erstinstanzlich erkennende Richter auch bewusst, wie sich explizit aus dem Urteil ergibt. Dementsprechend hat er auch nur aktenkundige Feststellungen der Zeugenaussage verwertet. Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen F, die einen persönlichen Eindruck voraussetzten, enthält das Urteil gerade nicht.

Darüber hinaus ist die Beklagte zu 2 mit ihrer Rüge auch gem. § 295 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen.

Eine Verletzung der formellen Unmittelbarkeit unterliegt nach zutreffender herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, dem Rügeverlust nach § 295 Abs. 1 ZPO (vgl. BeckOK ZPO/Bach, 40. Ed. 1.3.2021, § 355, Rn. 25 m.w.N.). Die Rügemöglichkeit setzt mit der Kenntnis bzw. dem Kennenmüssen des Verstoßes ein. Hier wurden ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 13.01.2020 (Bl. 334 ff. d.A.) nach Richterwechsel der mündlichen Erläuterung des schriftlichen Sachverständigengutachtens durch den Gutachter G die protokollierten Bekundungen aller vorvernommenen Zeugen zugrunde gelegt. Die von der Beklagten zu 2 selbst mit Schriftsatz vom 21.08.2019 vorgebrachten Fragen fußten gerade auf den von der zuvor zuständigen Einzelrichterin protokollierten Aussagen. Dieses waren die Basis für die ergänzende Befragung des Sachverständigen; die Beklagte zu 2 wollte gerade Widersprüche zwischen den protokollierten Aussagen und den sachverständigen Feststellungen aufdecken. Damit war unzweifelhaft, dass die protokollierten Bekundungen unter Verzicht auf eine erneute Vernehmung bei der Urteilsfindung verwertet würden. Lediglich wie die Beweiswürdigung ausfallen werde, war offen, was aber unbeachtlich ist, weil nur das Ob, nicht aber das Wie der Verwertung durch die Frage einer Zulässigkeit der Verwertung berührt wird.

Ausweislich des Protokolls vom 13.01.2020 hat der Beklagtenvertreter dennoch in der mündlichen Verhandlung keine Rüge erhoben, sondern rügelos zur Sache und zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt (vgl. Bl. 339 d.A.).

Damit ist die Beklagte zu 2 mit ihrer Verfahrensrüge mit Blick auf die Verwertung sämtlicher vor dem Richterwechsel protokollierten Zeugenaussagen ausgeschlossen; ihr Hauptberufungsantrag hat infolgedessen keinen Erfolg.

(2) Der Senat folgt auch den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts, soweit es zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Unfall sich im Kern so wie vom Kläger geschildert, nämlich als Streifkollision bei einem Ausparkvorgang der Beklagten zu 1, ereignet hat.

Zum Hergang des Unfalls und damit der Rechtsgutverletzung haben nämlich der Zeuge D und die Beklagte zu 1 übereinstimmend als Kerngeschehen eine solche streifende Kollision der Fahrzeuge beim Versuch des Anfahrens der Beklagten zu 1 vom Straßenrand aus einer Parkfläche bekundet und damit die klägerische Version, die sich - da der Kläger beim Unfall selbst nicht zugegen war - auf die Angaben der beiden Unfallbeteiligten stützen muss, bestätigt.




Auch der Sachverständige hat einen solchen Hergang als mit dem Schadensbild an der rechten Fahrzeugseite des klägerischen Porsches kompatibel erachtet. Dabei war er bei seinen Feststellungen auf die dokumentierten Schäden am klägerischen Fahrzeug und die Angaben der Beklagten zu 1 zur Beschädigung ihres PKW sowie auf die Inaugenscheinnahme der Unfallörtlichkeit beschränkt. Das führt zwangsläufig dazu, dass der Hergang nicht völlig exakt technisch rekonstruierbar ist und es auch zu Abweichungen von den Bekundungen der Unfallbeteiligten im Detail kommt. Das hat das Landgericht zutreffend gesehen und beanstandungsfrei bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, das Gutachten enthalte nur technische Vermutungen und könne für die richterliche Überzeugungsbildung nicht maßgeblich sein. Vielmehr ergibt sich in der Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Beweismittel ein insgesamt plausibler Unfallhergang.

Das reicht für den vom Kläger darzulegenden und zu beweisenden äußeren Hergang der Rechtsgutverletzung aus. Insoweit gilt, dass der Unfallmechanismus im Detail im Rahmen der Darlegung und des Nachweises des objektiven Tatbestands der Rechtsgutverletzung weder darzulegen noch nachzuweisen ist. Ersteres ist ohnehin nur eingeschränkt möglich, wenn der Kläger - wie hier - auf die Schilderungen anderer angewiesen ist. Vor allem aber verwischte eine solche verschärfte Anforderung an den Anspruchsteller die Grundsätze zur Verteilung der beiderseitigen Darlegungs- und Beweislast. Fehlende Plausibilität und Kompatibilität der Unfallschilderung sind nämlich vor allem ein - gewichtiges - Indiz für ein gestelltes Unfallereignis. Umgekehrt ist aber nicht jedes Beweisanzeichen für ein manipuliertes Unfallgeschehen auch schon dazu geeignet, durchgreifende Zweifel an der Existenz des streitgegenständlichen Unfallereignisses zu wecken. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen trägt der in Anspruch genommene Halter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Geschädigte mit einer Verletzung seiner Rechtsgüter einverstanden war. Diese Beweisverteilung würde ausgehebelt, wenn einzelne Indizien, die für ein manipuliertes Unfallereignis streiten, ausreichten, um valide Zweifel am äußeren Tatbestand des Unfallgeschehens zu wecken (so überzeugend OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.12.2017 - 4 U 124/16 - juris Rn. 27 f. - NZV 2018, 218).

c) Keinen Erfolg haben auch die Berufungsangriffe zur fehlenden Schadenskompatibilität.

Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität muss vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden, dass die von ihm konkret ersetzt verlangten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.d. § 287 ZPO bei dem Unfall entstanden sind (vgl. Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 7 StVG (Stand: 25.03.2020), Rn. 238).

Dies ist dem Kläger durch das gerichtliche Sachverständigengutachten für den überwiegenden Teil der Schäden gelungen, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat.

Das Bestreiten der Schadenskompatibilität durch die Beklagten zu 2 war nur insoweit erfolgreich, als der gerichtliche Sachverständige tatsächlich auch nicht kompatible Schäden am rechten Frontscheinwerfer ermittelt hat, deren Beseitigungskosten (Ersatzteilkosten von 1.000,91 € netto) aber aufgrund der daraufhin erfolgten teilweisen Klagerücknahme nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils geworden sind.

Soweit die Beklagte zu 2 mit der Berufungsbegründung gleichwohl geltend macht, ihr Bestreiten der Vorschadensfreiheit sei erstinstanzlich nicht ausreichend beachtet worden (vgl. Bl. 415 d.A), der von ihr in der Klageerwiderung angebotene Beweis durch Vernehmung des Vorhalters hätte erhoben werden müssen, kann sie auch damit nicht durchdringen.

Zweifel an der Vollständigkeit der Beweiserhebung durch das Erstgericht bestehen entgegen ihrer Ansicht nicht. Die Beklagte zu 2 übersieht, dass ihr Einwand sich nur auf andere als die vom Sachverständigen ermittelten nicht deckungsgleichen Vorschäden beziehen kann, also in diesem Kontext nur deckungsgleiche, nicht abgrenzbare Vorschäden gemeint sein können. Für das Vorliegen derartiger deckungsgleicher, vom Sachverständigen übersehener Vorschäden fehlen aber jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte. Auch der BGH hat in der von der Beklagten zu 2 ins Feld geführten Entscheidung klargestellt, dass dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, dies nicht zur Beweiserhebung zwingt (vgl. BGH, Beschluss vom 15.10.2019 - VI ZR 377/18, NJW 2020, 393 Rn. 10, beckonline).


Hier ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass bzw. inwieweit der klägerische Porsche, den der Kläger erst ein halbes Jahr vor dem Unfall für 27.013,00 € erworben hatte, über die vom Sachverständigen ermittelten Vorschäden hinaus auch deckungsgleiche Vorschäden an der rechten Fahrzeugseite gehabt haben sollte. Indiziell dagegen spricht bereits, dass er das Fahrzeug im Mai 2018 für 25.000,00 € unrepariert weiterverkaufen konnte.

d) Soweit die Beklagte zu 2 geltend macht, es liege ein manipuliertes Unfallgeschehen im Einverständnis des Verletzten vor, ist ihr der von ihr nach dem Maßstab des § 286 ZPO zu führende Beweis des entsprechenden Einverständnisses nicht gelungen. § 286 ZPO setzt zwar nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus; es bedarf keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 01.10.2019 - VI ZR 164/18, juris Rn. 8). In dieser Aufforderung zur lebensnahen Würdigung liegt jedoch keine Absenkung des erforderlichen Beweismaßes der vollen Überzeugung. Auch in Fällen der möglichen Unfallmanipulation darf sich der Tatrichter nicht mit einer bloßen, wenn auch erheblichen Wahrscheinlichkeit begnügen (BGH, a.a.O.).

Vorliegend fehlt es schon an der Darlegung, dass der Kläger als Eigentümer und damit Berechtigter in die Beschädigung eingewilligt hat; denn - wie bewiesen ist - war er im Unfallzeitpunkt nur mittelbarer Besitzer. Er war damit jedenfalls nicht an der objektiven Rechtsgutverletzung aktiv beteiligt. Infolgedessen mangelt es bereits an unmittelbaren Indizien, die den Schluss darauf zuließen, dass er selbst eingewilligt hätte.

Es liegt entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2 auch keine Indizienkette vor, die in der Gesamtschau in 2. Stufe mittelbar eine solche Einwilligung hergibt. Zwar passen die streitgegenständlichen Fahrzeuge (fast wertloses Fahrzeug auf Schädigerseite und älteres, vorgeschädigtes Fahrzeug der Luxusklasse auf Anspruchstellerseite) grundsätzlich ins Bild eines fingierten Verkehrsunfalls, dies reicht für sich aber nicht aus.

Bereits der Unfallhergang ist nicht typisch für ein manipuliertes Unfallgeschehen. Solche bewusst herbeigeführten Verkehrsunfälle zeichnen sich in der Regel dadurch aus, dass bei möglichst geringer Verletzungsgefahr für die Beteiligten und eindeutiger Haftungslage ein möglichst hoher Schaden produziert wird.

Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Denn nach dem Sachverständigengutachten ist es möglich, dass sich beide Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt in Bewegung befanden. Sich in einem - wie die Beklagte zu 2 selbst ausgeführt hat - Kleinwagen auf der Fahrerseite bei Dunkelheit von einem Porsche SUV rammen zu lassen, birgt ein nicht zu beherrschendes Verletzungsrisiko für den Fahrer. Dass auch noch der Ehemann der Beklagten zu 1 mit im Fahrzeug gesessen hat und somit ebenfalls einem gewissen Verletzungsrisiko ausgesetzt war, widerspricht einem vorsätzlich herbeigeführten Unfallgeschehen noch mehr, zumal dieser noch nicht einmal - wie zu erwarten gewesen wäre - als (weiterer) Zeuge für die klägerische Unfallversion benannt worden ist. Hätte man einen Unfall zu Lasten der beklagten Versicherung stellen wollen, hätte eine rentierliche Beschädigung des parkenden SUV durch den fahrenden Kleinwagen mit dessen Beifahrerseite ohne Beteiligung des Ehemannes der Beklagten zu 1 nahegelegen.

Dass beim Anfahren vom Straßenrand ein von hinten herannahendes Fahrzeug übersehen wird, stellt auch keinen kaum erklärbaren Fahrfehler der Beklagten zu 1 dar, bei dem sich ein fingiertes Geschehen geradezu aufdrängen würde. Vielmehr hat der Gesetzgeber die grundsätzliche Gefährlichkeit des Anfahrens vom Straßenrand und Einfädelns in den fließenden Verkehr erkannt und deshalb in § 10 StVO besonders geregelt.

Dass die in verschiedenen Städten wohnenden Unfallbeteiligten sich kannten, steht ebenfalls nicht fest. Die Beklagte zu 1 hat in ihrer persönlichen Anhörung angeben, den Kläger und den Zeugen D vor dem Verhandlungstermin bzw. vor dem Unfall noch nie gesehen zu haben, auch der Zeuge D hat bekundet, die Beklagte zu 1 vor dem Unfall nicht gekannt zu haben. Der Zeuge F, der den Unfall polizeilich aufgenommen hat, hatte vor Ort auch nicht den Eindruck, dass die Unfallparteien sich kannten, wie er in seiner Vernehmung angegeben hat.

Beide Unfallbeteiligte haben jeweils ein plausibles Motiv für ihre Anwesenheit an der Unfallstelle angegeben. Insbesondere spricht die Tatsache, dass die Beklagte zu 1 nach eigenen Angaben etwas im Saturnmarkt in Gelsenkirchen erledigen wollte, obwohl es in ihrem Wohnort Duisburg ebenfalls zwei Saturnmärkte gibt, nicht für einen gestellten Ausparkunfall.

Auch das Verhalten nach dem Unfall der Beklagten zu 2 gegenüber ist nicht auffällig. Dass eine Mitwirkung an rekonstruierenden Gegenüberstellungen klägerseits vorprozessual verweigert wird, ist legitim. Vor dem Hintergrund des längeren Auslandsaufenthaltes der Beklagten zu 1, bei dem ihr Fahrzeug einen unfallunabhängigen Totalschaden erlitten haben soll, ist der Grund für eine fehlende Mitwirkung zudem nachvollziehbar. Die Beklagte zu 1 hat zudem durchgängig angegeben, den Unfall in einer Niederlassung der Beklagten zu 2 gemeldet zu haben.

Auch ist ein Motiv auf Seiten des Klägers nicht ersichtlich. Insbesondere war er in der Lage, den Kaufpreis aufzubringen, so dass nichts für eine finanzielle Schieflage spricht. Deckungsgleiche Vorschäden stehen nicht fest. Die nicht deckungsgleichen marginalen Vorschäden am Frontscheinwerfer reichen nicht aus, daraus einen Grund für eine Unfallmanipulation herzuleiten. Immerhin konnte der Kläger den Porsche unrepariert für 25.000,00 € weiterverkaufen. Im Hinblick auf diesen nicht kompatiblen Vorschaden, den der Kläger mit der Klage ursprünglich geltend gemacht hat, ist daher anzunehmen, der Kläger "lediglich" die günstige Gelegenheit des neuen Unfalls für eine Abrechnung der vor dem streitgegenständlichen Vorfall entstandenen Schäden zu nutzen versuchte (vgl. Senat, Urteil vom 31. August 2018 - 7 U 33/17, BeckRS 2018, 32000).

Eine fehlende Schadenskompatibilität liegt mit Blick auf die seitliche Beschädigung nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht vor. Soweit sich die Bekundungen der Unfallbeteiligten zu Ausparkwinkel und Endstellung mit den Feststellungen des Sachverständigen nicht decken, handelt es sich um Abweichungen in Details, die entweder schwierig zu bemessen (Winkel) oder aber "vor Ort" ersichtlich von untergeordneter Relevanz waren. So hat auch der Zeuge F keinen Anlass gesehen, angesichts des Bagatellunfalls die Endstellungen zu dokumentieren, sondern hat den Zeugen D schlicht aufgefordert, die Straße freizumachen. Dass vor diesem Hintergrund Ungenauigkeiten in der Erinnerung auftreten, ist nicht auffällig, sondern sogar zu erwarten.

e) Weiterhin zutreffend hat das Landgericht dem Grunde nach eine vollumfängliche Haftung der Beklagten angenommen.

Eine Unabwendbarkeit nach § 17 Abs. 1 StVG ist für keine Partei nachgewiesen.

Die nach § 17 Abs. 2, 3 StVG erforderliche Abwägung der Verursachungsbeträge führt zur Alleinhaftung der Beklagten. Denn die Beklagte zu 1 hat gegen § 10 Abs. 1 StVO verstoßen. Für den, der vom Straßenrand anfährt und sich in den fließenden Verkehr einfädelt, gilt der höchste Sorgfaltsmaßstab der StVO, er hat eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, was insbesondere Umschau und Rückblick beinhaltet (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, StVO, § 10, Rn. 15). Dem ist die Beklagte zu 1 hier offensichtlich nicht nachgekommen. Trotz eingeschalteten Abblendlichts hat sie das herannahende Klägerfahrzeug übersehen. Hätte sie den Sorgfaltspflichten genügt, hätte sie den klägerischen Porsche SUV sehen und ihr Anfahrvorhaben zurückstellen müssen.

Dem Zeugen D ist demgegenüber kein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung nachweisbar. Insbesondere ist der genaue Zeitpunkt, in dem er die Ausparkabsicht der Beklagten zu 1 hätte wahrnehmen können, nicht bekannt. Dieser ist ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens mangels hinreichender Anknüpfungspunkte auch nicht mehr ermittelbar. Die vom Sachverständigen errechnete Annäherungsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs von 20-40 km/h beweist eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht. Dem Zeugen D kann daher weder eine Geschwindigkeitsüberschreitung noch eine zu späte Reaktion auf den Ausparkvorgang der Beklagten zu 1 vorgeworfen werden.

Die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt im Abwägungsverhältnis hinter dem schwerwiegenden Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1, die die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen hatte, zurück.

f) Der Höhe nach steht dem Kläger allerdings hinsichtlich des Fahrzeugschadens nur ein Anspruch in Höhe von 683,60 € zu.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Geschädigte, der ein Fahrzeug nicht - zumindest verkehrssicher repariert - für mindestens sechs Monate weiternutzt (BGH, Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05 juris, Rn. 8 ff.), sondern - wie hier - kurz nach dem Unfall in nicht repariertem Zustand veräußert, nur die fiktiven Nettoreparaturkosten, nach oben begrenzt durch den Nettowiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 05.12.2006 - VI ZR 77/06, juris Rn. 9; Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05, juris Rn. 10; Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 172/04, juris Rn. 8 ff.). Den Nettowiederbeschaffungsaufwand (Nettowiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen. Darauf ist der Kläger mit der Ladung zu Senatstermin vom 25.02.2021 (Bl. 439 d.A.) hingewiesen worden.

Der Nettowiederbeschaffungswert, also der Wert für den ein vergleichbares Fahrzeug ohne den streitgegenständlichen Unfallschaden zum damaligen Zeitpunkt auf dem Markt erworben werden konnte, beläuft sich auf 25.097,66 € netto. Dies ergibt sich aus dem vom gerichtlichen Sachverständigen mit 25.700,00 € (differenzbesteuert) angegebenen Wert (vgl. S. 43 des Gutachtens vom 11.07.2019) abzüglich der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG in Höhe von 2,4 % (vgl. Jahnke in: Burmann/ Heß/ Hühnermann/ Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 249 Rn. 317).

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 02.05.2021 unter Vorlage eines Ergänzungsgutachtens einen höheren Wiederbeschaffungswert von 31.000,00 € (differenzbesteuert) behauptet, was einem Nettowert von 30.273,44 € entspricht, ist ein solcher nicht bewiesen. Der Privatgutachter berücksichtigt ersichtlich bei seiner Wertbemessung den erst vom gerichtlichen Gutachter aufgedeckten Vorschaden nicht. Denn der gerichtliche Sachverständige G ist ebenso wie der Privatgutachter von einem Wert von 31.000,00 € (differenzbesteuert) als Wiederbeschaffungswert für ein unbeschädigtes Fahrzeug nach der "Schwacke"-Berechnungsmethode ausgegangen (vgl. S. 43 des Gutachtens vom 11.07.2019), hat dann aber folgerichtig diesen Wert unter Berücksichtigung der Vorschäden nach unten korrigiert.

Von dem errechneten Nettowiederbeschaffungswert muss sich der Kläger einen Netto-Restwert von 24.414,06 €, den er durch den Verkauf im unreparierten Zustand tatsächlich erzielt hat, abziehen lassen.

Es besteht zwar keine Verwertungspflicht. Auch für die Ermittlung des Restwerts gilt aber die sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung (BGH, BGH, Urteil vom 13.01.2009 - VI ZR 205/08, NJW 2009, 1265, Rn. 9, beckonline). Danach ist auch bei der Restverwertung unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten abzustellen.

Wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst, ist dem Geschädigten die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote zuzumuten (BGH, Urteil vom 25.06.2019 - VI ZR 358/18, NJW 2019, 3139, Rn. 19, beckonline).

Der Kläger kann insoweit nicht damit gehört werden, er habe das Fahrzeug nicht privat, sondern über seine Firma mit einem Unternehmensgewinn von 1.500,00 € veräußert, die daher nicht restwerterhöhend zu berücksichtigen seien, so dass nur ein vom Privatgutachter nachträglich ermittelter Restwert von 23.500,00 € (differenzbesteuert) in Ansatz zu bringen sei. Der Kläger, der das Fahrzeug gewerblich erworben und verkauft hat, behauptet diesbezüglich pauschal, es vor dem Unfall ins Privatvermögen überführt und später wieder eingelegt zu haben. Ersteres wäre ohnehin nur steuerlich relevant. Soweit der Kläger allerdings nunmehr geltend macht, das Fahrzeug wieder ins Geschäftsvermögen überführt zu haben, erschließt sich schon nicht, mit welchem Wert dies erfolgt sein soll. Erst im Nachhinein setzt er insoweit offenbar den vom Privatgutachter nachträglich ermittelten Restwert auf dem regionalen Markt an, ohne dies zu belegen.

Abgesehen davon, dass sich der Kläger unter Zugrundelegung der v.g. neueren Rechtsprechung des BGH ohnehin nicht auf den regionalen Markt beschränken durfte, ist ein unschwer zu erzielender Mehrerlös anzurechnen. Hat der Geschädigte die Unfallsache im Verhältnis zur abstrakten Schätzung durch einen Gutachter zu einem höheren Preis veräußert, so muss er sich an diesem Wert festhalten lassen (BGH, Urteil vom 15.06.2010 - VI ZR 232/09, NJW 2010, 2724, Rn. 10, beckonline). Dies soll nur nicht gelten, wenn der gute Abschluss auf die überobligatorischen Anstrengungen des Geschädigten zurückzuführen ist (vgl. hierzu BeckOK BGB/Johannes W. Flume, 58. Ed. 1.5.2021, BGB, § 249 Rn. 262 m.w.N.), wofür es hier aber keine Anhaltspunkte gibt.

g) Zutreffend hat das Landgericht dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz der für das ursprünglich eingeholte Sachverständigengutachten vom 22.01.2018 entstandenen Kosten in Höhe von 689,65 € (vgl. Rechnung vom 23.01.2018, Bl. 37 d.A.) zugesprochen.

Die Sachverständigenkosten sind Teil des zu ersetzenden Schadens, soweit sie zur zweckversprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 249, Rn. 58 m.w.N.).

Auftraggeber war hier der Kläger als Privatperson, wie sich aus dem Auftrag vom 19.01.2018 (Bl. 61 d.A.) ergibt, weshalb er den Bruttobetrag verlangen kann, auf die Vorsteuerabzugsberechtigung seiner Einzelfirma kommt es insoweit nicht an. Der Kläger ist in Bezug auf die Sachverständigenkosten auch aktivlegitimiert. Zwar hatte er den Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten sicherungshalber an die DEKRA abgetreten. Diese Abtretung ist aber mit erfolgter Zahlung im Juni 2018 gegenstandslos geworden.

Die zweitinstanzlich geltend gemachten Kosten für die Einholung eines nachträglichen Sachverständigengutachtens zu Wiederbeschaffungs- und Restwert sind dagegen nicht erstattungsfähig. Dieses Gutachten war überflüssig, insoweit handelt es sich nicht um erforderliche Kosten i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Schadensermittlung. Den Wiederbeschaffungswert hatte der gerichtliche Sachverständige bereits ermittelt (s.o.), zum vorliegend als Restwert in Ansatz zu bringenden Verkaufspreis hätte der Kläger auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens vortragen können.

Die allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € steht dem Kläger als Teil des Schadens zu.



h) Schließlich hat das Landgericht dem Kläger zu Recht einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren zugesprochen.

Die Ersatzpflicht des Schädigers erstreckt sich auch auf die durch Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs verursachten Kosten, namentlich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Grüneberg in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2020, § 249, Rn. 56, 57). Dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger ist dabei der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 05.12.2017 - VI ZR 24/17, NJW 2018, 935 Rn. 2, 7 f.; vom 09.012018 - VI ZR 82/17, NJW 2018, 937 Rn. 2 ff., 9 f., jeweils beckonline). Bei einer - wie hier - nicht begründeten Zuvielforderung erfolgt keine anteilige Kürzung, die wegen der degressiven Gebührensteigerung zu geringeren ersatzfähigen Rechtsanwaltskosten führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2007 - VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 Rn. 10, 13). Bei Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 1.398,25 € errechnen sich hier nach Ziffern 2300, 7002 und 7008 Anlage 1 RVG erstattungsfähige Kosten in Höhe von 201,70 €.

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz ist zu berücksichtigen, dass der Kläger ursprünglich Ansprüche mit einem Streitwert von bis zu 13.000,00 € geltend gemacht hat, nach teilweisen Klagerücknahmen in der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz aber nur noch Anträge mit einem Streitwert von bis zu 10.000,00 € gestellt hat, was auch der Berufungssumme entspricht.

In zweiter Instanz hat er nach einer weiteren Klagerücknahme dann nur noch Anträge mit einem Streitwert von bis zu 9.000,00 € gestellt.

Die in beiden Instanzen dadurch ausgelösten Mehrkosten sind dem Kläger jeweils gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen. Wegen des Grundsatzes der Einheit der Kostenentscheidung erfolgt dies durch die Erhöhung seiner Kostenquote.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 543 ZPO.

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