Auch auf einem frei zugänglichen privaten Parkplatz ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO die Parkscheibe (Bild 318, der Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11 zu § 42 Abs. 2 StVO) von außen „gut lesbar“ entweder hinter der Windschutzscheibe oder aber auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes (d.h. auf der „Hutablage“) bzw. an der Seitenscheibe anzubringen. |
... (wird ausgeführt) ... |