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BGH Beschluss vom 02.07.2019 - 4 StR 176/19 - Tateinheit bei durch Sexualdelikt unterbrocchenem Fahren ohne Fahrerlaubnis

BGH v. 02.07.2019: Tateinheit bei durch Sexualdelikt unterbrocchenem Fahren ohne Fahrerlaubnis




Der BGH (Beschluss vom 02.07.2019 - 4 StR 176/19) hat entschieden:

   Das Dauerdelikt des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG umfasst die gesamte von vornherein auch über eine längere Wegstrecke geplante Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss, ohne dass kurzzeitige Fahrtunterbrechungen zu einer Aufspaltung der einheitlichen Tat führen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Fortsetzung der Fahrt auf einem neu gefassten Willensentschluss des Täters beruht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2018 - 4 StR 149/18, NStZ-RR 2019, 29 mwN; vom 12. August 2015 - 4 StR 14/15 Rn. 4). Da die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nach den sie tragenden Vorstellungen des Angeklagten nicht am Tatort des Sexualdelikts enden, sondern im Anschluss an den sexuellen Übergriff fortgesetzt werden sollte, liegt nach den dargestellten Grundsätzen nur eine Tat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG vor.
Siehe auch
Tateinheit und Tatmehrheit beim Fahren ohne Fahrerlaubnis
und
Fahren ohne Fahrerlaubnis


Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Nach den Feststellungen verfügte der Angeklagte, nachdem die Gültigkeit seiner syrischen Fahrerlaubnis abgelaufen war, über keine Fahrerlaubnis mehr. Als er am Tattag die Nebenklägerin mit seinem Pkw nach Hause fuhr, fasste er den Entschluss, sich an der Nebenklägerin sexuell zu vergehen. Zu diesem Zweck steuerte er das Fahrzeug zu einer außer Orts gelegenen Stelle und hielt dort an. Nach dem sexuellen Übergriff fuhr der Angeklagte wieder zurück und brachte die Nebenklägerin in die Nähe ihrer Unterkunft.


II.

Die Annahme von zwei selbständigen, realkonkurrierenden Taten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Das Dauerdelikt des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG umfasst die gesamte von vornherein auch über eine längere Wegstrecke geplante Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss, ohne dass kurzzeitige Fahrtunterbrechungen zu einer Aufspaltung der einheitlichen Tat führen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Fortsetzung der Fahrt auf einem neu gefassten Willensentschluss des Täters beruht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2018 - 4 StR 149/18, NStZ-RR 2019, 29 mwN; vom 12. August 2015 - 4 StR 14/15 Rn. 4). Da die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nach den sie tragenden Vorstellungen des Angeklagten nicht am Tatort des Sexualdelikts enden, sondern im Anschluss an den sexuellen Übergriff fortgesetzt werden sollte, liegt nach den dargestellten Grundsätzen nur eine Tat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG vor.



2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall einer der beiden Einzelgeldstrafen von 50 Tagessätzen zur Folge. Die zweite Geldstrafe kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als alleinige Strafe für die einheitliche Tat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG bestehen bleiben. Die versehentlich unterbliebene Bestimmung der Tagessatzhöhe, die auch dann geboten ist, wenn die Geldstrafe als Einzelstrafe in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93), holt der Senat nach und setzt die Höhe der Tagessätze entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts auf das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß von einem Euro fest (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB).

Die Gesamtstrafe wird durch den Wegfall einer der Einzelgeldstrafen nicht berührt. Denn die Strafkammer hat bei der Bildung der Gesamtstrafe die für die sexuelle Nötigung verhängte Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten lediglich um einen Monat erhöht und damit in Ansehung der gesetzlichen Regelung des § 39 StGB, wonach Freiheitsstrafen ab einer Dauer von einem Jahr nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen sind, auf die niedrigste mögliche Gesamtfreiheitsstrafe erkannt.

3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

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