Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Oberlandesgericht Celle Urteil vom 01.12.2021 - 5 U 131/21 - Zum Ersatz der Umsatzsteuer auf eine ausgeführte Teilreparatur bei fiktiver Abrechnung

OLG Celle v. 01.12.2021: Zum Ersatz der Umsatzsteuer auf eine ausgeführte Teilreparatur bei fiktiver Abrechnung




Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 01.12.2021 - 5 U 131/21) hat entschieden:

   Der Unfallgeschädigte, der lediglich eine Teil-Reparatur seines verunfallten Kfz vornimmt und nunmehr von dem Schädiger den Ersatz der fiktiven (vollen) Reparaturkosten auf Gutachtenbasis geltend macht, kann nicht gleichzeitig die auf die erfolgte – preisgünstigere – Teil-Reparatur entfallende Mehrwertsteuer fordern.

Siehe auch
Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer
und
Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis

Gründe:


Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Bei diesem wurde das Fahrzeug der Klägerin beschädigt. Die Klägerin ließ das Fahrzeug teilreparieren. Hierfür entrichtete sie an die Werkstatt einen Betrag in Höhe von 3.822,95 €. Dass diese (bloße) Teil-Reparatur nicht dazu geführt hat, dass das Fahrzeug der Klägerin in einen verkehrssicheren Zustand versetzt worden ist, macht keine der Parteien geltend. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin – neben Gutachterkosten sowie einer Auslagenpauschale – die fiktiven Reparaturkosten in Höhe von (netto) 6.737,70 € geltend, die laut einem privat von der Klägerin eingeholten Gutachten im Falle einer (Gesamt-)Reparatur anfallen würden sowie die Mehrwertsteuer in Höhe von 610,39 €, die auf die Rechnung ihrer mit der Teil-Reparatur beauftragten Werkstatt angefallen sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage mit Ausnahme der Kostenposition in Höhe von 610,39 € im Wesentlichen stattgegeben. Zu der – im Berufungsverfahren allein streitgegenständlichen – Schadensposition in Höhe von 610,39 € hat das Landgericht ausgeführt, dass es sich insoweit um eine unzulässige Kombination aus fiktiver und konkreter Schadensberechnung handeln würde. Wegen der diesbezüglichen Argumentation im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Urteil.




Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr diesbezügliches Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt und vertieft. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens im Einzelnen wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze der Klägerin Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

   das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 610,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 15. August 2019 zu zahlen sowie die Klägerin von der Zahlung von weiteren außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 78,90 € an die Anwaltskanzlei D. B. aus B. freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt – soweit in der Berufungsinstanz rechtshängig – das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug sowie ergänzendem Vortrag. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens im Einzelnen wird Bezug genommen auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schrift-sätze der Beklagten.

Im Einverständnis der Parteien hat der Senat die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.

Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend verwiesen.




II.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachte Schadensposition sowie der hierauf entfallende Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu.

1. Der Bundesgerichtshof hat für eine Fallkonstellation wie die vorliegende, also, dass der Geschädigte lediglich eine Teil-Reparatur vornimmt und nunmehr von dem Schädiger einerseits den Ersatz der fiktiven Reparaturkosten auf Gutachtenbasis und andererseits die auf die erfolgte – preisgünstigere – Teil-Reparatur entfallende Mehrwertsteuer fordert, offen gelassen, ob dies möglich ist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom13. September 2016 – VI ZR 654/15, juris Rn. 17). In der Literatur (vgl. z.B. MünchKomm BGB/Oetker, 8. Aufl., § 249 Rn. 467; Beck OK BGB/Flume, Stand:1. August 2021, § 249 Rn. 201; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wenner, juris PK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 6. September 2021, § 249 BGB Rn. 142; Geiger/ Freymann, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kapitel 5, Rn. 13) sowie der Instanzrechtsprechung (z. B. OLG Hamm, Urteil vom 8. April 2016 – 11U 171/14, jurisRn. 8) wird diese Frage teilweise bejaht. Andere Teile der Instanzrechtsprechung (OLG Koblenz, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 12 U 95/19, juris Rn. 5 f.) sowie der Literatur (Jahnke in Buhrmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 249 BGB Rn. 32 und 311) verneinen diese Frage.



2. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Wie bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung argumentiert hat, meint auch der Senat, dass die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof bereits in Bezug auf die Fallkonstellation einer Ersatzbeschaffung des verunfallten Fahrzeugs aufgestellt hat (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2018 – VI ZR 40/18, juris Rn. 5 ff.; BGH, Urteil vom 13. September 2016 – VI ZR 654/15, juris Rn. 10 ff.; vgl. zudem für eine – allerdings ebenfalls nicht unmittelbar einschlägige – Fallkonstellation einer „Reparatur“: BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 – VI ZR 146/16, juris Rn. 6 ff.), gleichermaßen für die vorliegend erörterte Fallkonstellation Anwendung finden müssen. Dass sich, wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 27. Oktober 2021 argumentiert, aus den Motiven des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 14/7752, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7. Dezember 2001, S. 23, rechte Spalte 6. Absatz) Abweichendes ergeben soll, vermag der Senat nach Überprüfung nicht zu erkennen.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Im Hinblick darauf, dass – wie vorstehend dargestellt – die diesbezügliche Rechtslage innerhalb der Instanzrechtsprechung sowie der Literatur umstritten ist und der Bundesgerichtshof die Beantwortung dieser Rechtsfrage bislang ausdrücklich hat dahinstehen lassen, sieht es der Senat als geboten an, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 1. und 2. Alt. ZPO die Revision zuzulassen.

- nach oben -



1
Datenschutz    Impressum





1