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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil vom 19.04.2017 - 4 U 2292/16 - Schwarzfahrt des Hotelportiers mit dem geleasten Pkw eines Hotelkunden

OLG Nürnberg v. 19.04.2017: Schwarzfahrt des Hotelportiers mit dem geleasten Pkw eines Hotelkunden




Das Oberlandesgericht Nürnberg (Urteil vom 19.04.2017 - 4 U 2292/16) hat entschieden:

  1.  Der Hotelbetreiber haftet für seinen Nachtportier als Erfüllungsgehilfen, wenn dieser den von einem Hotelgast bei ihm abgegebenen Fahrzeugschlüssel für eine unerlaubte Schwarzfahrt mit dem Kundenfahrzeug benutzt und dieses hierbei beschädigt.

  2.  Das gilt auch dann, wenn der Nachtportier nicht bei dem Hotel, sondern bei einem Dienstleistungsunternehmen angestellt war, das von dem Hotel mit dem Rezeptionsdienst beauftragt worden ist.

  3.  Der Hotelkunde kann im Wege der Drittschadensliquidation den vollen Fahrzeugschaden geltend machen, auch wenn es sich um ein Mietfahrzeug handelte und er gegenüber der Vermieterin des Fahrzeugs vertraglich nur zur Tragung einer Selbstbeteiligung verpflichtet war.


Siehe auch
Diebstahl des Fahrzeugs und Haftung bei Schwarzfahrt
und
Stichwörter zu Schadensersatz und Haftung

Gründe:


I.

Die Parteien streiten darum, ob und in welchem Umfang die Beklagte zu 2) für den Schaden am Pkw eines Hotelgastes haftet, den der im Hotel der Beklagten zu 2) als Nachtportier eingesetzte Beklagte zu 1) bei einer unerlaubten Schwarzfahrt mit dem Pkw verursacht hat. Der am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligte Beklagte zu 1) wurde mit rechtskräftigem Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.04.2016 zur Erstattung des Schadens in Höhe von 9.362,54 € nebst Zinsen und Nebenkosten verurteilt.

Die Beklagte zu 2) betreibt in N. ein Fünf-Sterne-Hotel. Die Klägerin ist ein Autovermietungsunternehmen und hatte von der Eigentümerin des Fahrzeugs, dem Leasing-Unternehmen C. Leasing GmbH (im Folgenden: Leasinggeberin) einen Pkw vom Typ Audi A 8 geleast. Dieses Fahrzeug vermietete die Klägerin im Mai 2013 an die Firma K. A. GmbH. Es wurde dort von deren Geschäftsführer Ki. genutzt. Für die Nacht vom 03. auf den 04.05.2013 mietete die K. A. GmbH zur Übernachtung ihres Geschäftsführers ein Zimmer im Hotel der Beklagten zu 2). Der dort tätige Nachtportier, der Beklagte zu 1), war Angestellter der Firma W. e. K., die ihn im Rahmen eines mit der Beklagten zu 2) bestehenden Dienstleistungsvertrages im Hotel der Beklagten zu 2) im nächtlichen Empfangs- und Rezeptionsdienst eingesetzt hat.

Der Zeuge Ki. checkte am 04.05.2013 gegen 1.30 Uhr im Hotel ein und hinterließ an der Rezeption den Schlüssel des von ihm benutzten Pkw Audi A 8, den er vor dem Eingang des Hotels abgestellt hatte. Der Beklagte zu 1), der keine gültige Fahrerlaubnis besaß, führte mit diesem Fahrzeug eine unerlaubte Schwarzfahrt durch. Gegen 4.00 Uhr verursachte er mit dem Pkw einen Verkehrsunfall, wodurch das Fahrzeug beschädigt wurde. Der Fahrzeugschaden beläuft sich auf 6.050,92 €, die merkantile Wertminderung auf 2.400,00 €. Das eingeholte Gutachten eines Sachverständigen zur Schadenshöhe verursachte Kosten in Höhe von 886,82 €. Daneben macht die Klägerin eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € sowie Kosten für Aktenversendung und Akteneinsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft in Höhe von insgesamt 37,00 € geltend.

Die K. A. GmbH hat ihre Ansprüche aus dem Beherbergungsvertrag mit der Beklagten zu 2) am 13.07.2015 an die Klägerin abgetreten (Anlage K 4). Die Leasinggeberin als Eigentümerin des Pkw hat die Klägerin mit Schreiben vom 24.10.2014 (Anlage K 1) ermächtigt, Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich selbst zu verlangen.

Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, es gehöre zum Standardservice des beklagten Fünf-Sterne-Hotels, die vor dem Hotel abgestellten Fahrzeuge der Hotelgäste zu parken. Dies sei auch in der Vergangenheit regelmäßig so gehandhabt worden. Deshalb habe die Beklagte zu 2) für den vom Beklagten zu 1) verursachten Schaden zu haften.




Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

   Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 1) an die Klägerin 9.362,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, beginnend mit dem 22.09.2013 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 37,00 € zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) hat beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) macht geltend, dass zwischen der Klägerin und ihr keine vertraglichen Bindungen bestünden. Der Beklagte zu 1) sei in dem Hotel lediglich im Rahmen des Empfangsdienstes tätig gewesen. Es habe nicht zu seinen Aufgaben gehört, Fahrzeuge von Hotelgästen zu parken.
Nach Einvernahme des Zeugen Ki. hat das Landgericht die Klage gegenüber der Beklagten zu 2) abgewiesen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme könne nicht davon ausgegangen werden, dass der von der Beklagten zu 2) grundsätzlich angebotene Parkservice zum Aufgabenbereich des Beklagten zu 1) gehört habe. Das vorsätzliche Verhalten des Beklagten zu 1) stehe daher mit der Vertragserfüllung nur in äußerem Zusammenhang, so dass die Beklagte zu 2) hierfür nicht über § 278 BGB hafte. Auch Ansprüche aus § 701 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder aus § 831 BGB seien nicht gegeben.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte zu 2) müsse sich das Handeln des Beklagten zu 1) zurechnen lassen, da er für diese mit ihrem Willen tätig geworden sei. Für den Gast sei es nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Nachtportier um den Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma handele. Die Klägerin beantragt die Abänderung des Schlussurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.10.2016 und wiederholt im Übrigen ihre Sachanträge. Die Beklagte zu 2) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 2) verteidigt das angegriffene Urteil und macht geltend, die K. A. GmbH hafte aufgrund der mietvertraglichen Vereinbarungen mit der Klägerin nur in Höhe der vereinbarten Schadens-Selbstbeteiligung in Höhe von 900,00 €. Allenfalls in dieser Höhe sei der K. A. GmbH ein Schaden entstanden, der auf die Klägerin übertragen worden sein könnte. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Sitzungsprotokoll vom 29.03.2017 Bezug genommen.





II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche prozessführungsbefugt. Die Leasinggeberin als Eigentümerin des beschädigten Pkw hat die Klägerin mit Schreiben vom 24.10.2014 ausdrücklich ermächtigt, Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich selbst zu verlangen. Diese gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, da die Klägerin als Leasingnehmerin ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche hat. Das schützenswerte Eigeninteresse der Klägerin besteht hier darin, dass sie ihrerseits Haftungsansprüchen der Leasinggeberin aus dem Leasingvertrag ausgesetzt ist, so dass die Entscheidung Einfluss auf ihre eigene Rechtslage hat. Die Klägerin hat demnach ein eigenes wirtschaftliches Interesse an einer Verurteilung der Beklagten zu 2) zur Erstattung des vollständigen Schadens (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2016, NJW 2017, 486; OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2013, NJW 2014, 1392).

Schutzwürdige Belange der Beklagten zu 2), die durch die Übertragung der Prozessführungsbefugnis auf die Klägerin beeinträchtigt würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die ihr erteilte Ermächtigung wurde von der Klägerin offengelegt.

2. Die Beklagte zu 2) haftet gemäß §§ 280 Abs. 1, 278 BGB in Verbindung mit dem zwischen der K. A. GmbH und der Beklagten zu 2) zustande gekommenen Beherbergungsvertrag für den Schaden an dem von der Klägerin geleasten Pkw, den der Beklagte zu 1) bei seiner unerlaubten Schwarzfahrt verursacht hat.




Zwischen der K. A. GmbH und der Beklagten zu 2) kam durch Buchung und Inanspruchnahme des Hotelzimmers ein Beherbergungsvertrag zustande. Im Rahmen dieses Vertrages schuldete die Beklagte zu 2) - wie von ihr auch nicht in Zweifel gezogen - auch die Verwahrung der an der Hotelrezeption von Hotelgästen abgegebenen Fahrzeugschlüssel. Wie die Beklagte zu 2) selbst vorträgt, gehört es zu ihrem Service, die von Hotelgästen abgegebenen Fahrzeugschlüssel zu verwahren und die Fahrzeuge der Gäste bei Bedarf umzuparken. Zwar behauptet die Beklagte zu 2), das Umparken der Fahrzeuge würden nicht die in der Nachtschicht Beschäftigten, sondern die Mitarbeiter der Morgenschicht übernehmen. Das ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass jedenfalls die (sichere) Verwahrung der Fahrzeugschlüssel zu dem von der Beklagten zu 2) geschuldeten Pflichtenkreis gehörte, und dass die Beklagte zu 2) sich zur Erfüllung dieser Pflicht auch der in der Nachtschicht eingesetzten Beschäftigten bediente.

Dass der Beklagte zu 1) nicht bei der Beklagten zu 2), sondern bei der Fa. W. e. K. angestellt war und den Dienst an der Rezeption aufgrund eines Dienstleistungsvertrages zwischen der Beklagten zu 2) und der Fa. W. e. K. leistete, schließt seine Einordnung als Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 2) nicht aus. Gemäß § 278 S. 1 BGB ist nicht das zugrundeliegende Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsschuldner und der Hilfsperson maßgeblich, sondern alleine der tatsächliche Einsatz zur Erfüllung einer Vertragspflicht des Leistungsschuldners (BGH, Urteil vom 20.06.1984, NJW 1985, 914).

Die Pflicht zur sicheren Verwahrung des Pkw-Schlüssels hat die Beklagte zu 2) dadurch verletzt, dass der Beklagte zu 1) den in seiner beruflichen Obhut befindlichen Schlüssel ohne Wissen oder Erlaubnis des Berechtigten verwendete, um mit dem vor dem Hotel abgestellten Pkw eine Schwarzfahrt durchzuführen und dabei den Pkw zu beschädigen. Der Beklagte zu 1) war somit Gehilfe der Beklagten zu 2) bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht zur sicheren Verwahrung des Fahrzeugschlüssels.


Allerdings setzt die Haftung gemäß § 278 BGB nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung voraus, dass der Gehilfe die schädigende Handlung "in Erfüllung" der vertraglichen Verpflichtung und nicht nur "bei Gelegenheit der Erfüllung" begeht; die Handlung muss in einem inneren Zusammenhang mit der Erfüllung einer Vertragspflicht stehen (BGH, Urteil vom 19.09.1966; VII ZR 186/64 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 15.03.2012, NZG 2012, 631). Dabei kann alleine der Umstand, dass der Gehilfe weisungswidrig handelt oder sogar gegen ein ausdrückliches Verbot des Geschäftsherrn verstößt, nicht dazu führen, dass die Haftung aus § 278 BGB entfällt. Gerade in den Fällen, in denen sich der Erfüllungsgehilfe nicht an die Weisungen seines Geschäftsherrn hält, gewinnt der Grundsatz des § 278 BGB oft gerade seine besondere Bedeutung (BGH, Urteil vom 07.05.1965, NJW 1965,1709; BGH, Urteil vom 11.10.1994, NJW 1994, 3344). Der Geschäftsführer haftet für seinen Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn dieser gegen das verstieß, was die Nebenpflicht zur Obhut gebot (BGH, Urteil vom 19.09.1966 a. a. O.). Bei Vorliegen des unmittelbaren sachlichen Zusammenhangs zwischen der Erfüllung einer Vertragspflicht und der Schadensverursachung haftet der Geschäftsherr auch für vorsätzliches strafbares Verhalten seiner Hilfsperson (BGH, Urteil vom 4.02.1997, NJW 1997, 1360 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall beging der Beklagte zu 1) die unerlaubte Handlung nicht lediglich bei Gelegenheit seiner Aufgaben, sondern in deren Umsetzung. Zwischen der Verwahrung des Fahrzeugschlüssels und der Schwarzfahrt bestand ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang. Die sichere Verwahrung des Fahrzeugschlüssels sollte hier gerade die unbefugte Benutzung des Fahrzeugs verhindern. Umgekehrt wurde die Schwarzfahrt erst dadurch ermöglicht, dass der Beklagte zu 1) Zugriff auf den bei ihm in Verwahrung gegebenen Fahrzeugschlüssel hatte. Dadurch, dass der Beklagte zu 1) die unbefugte Benutzung nicht nur nicht verhindert, sondern den ihm beruflich anvertrauten Schlüssel für eine Schwarzfahrt genutzt hat, hat er die ihm als Erfüllungsgehilfe anvertraute Verwahrungspflicht (denkbar) schlecht erfüllt.

Ob der Beklagte zu 1) neben der Verwahrung des Schlüssels zusätzlich auch die Aufgabe hatte, den vor dem Hotel abgestellten Pkw (bei Bedarf) umzuparken oder ob diese Aufgabe von den Rezeptionsmitarbeitern am nächsten Morgen erledigt werden sollte, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Die Beklagte zu 2) haftet somit gemäß §§ 280 Abs. 1, 278 BGB für die in Erfüllung des Beherbergungsvertrages begangene unerlaubte Handlung des Beklagten zu 1) und den daraus entstandenen Schaden.

3. Die Klägerin ist für die Geltendmachung der vertraglichen Ansprüche der Konzertbüro Augsburg GmbH aktivlegitimiert, § 398 BGB.

Die K. A. GmbH hat mit schriftlicher Abtretungserklärung vom 13.07.2015 (Anlage K4) die ihr aus dem Beherbergungsvertrag gegenüber der Beklagten zu 2) zustehenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten, somit auch die streitgegenständlichen Ansprüche wegen Schlechterfüllung des Vertrages. Zwar liegt eine förmliche Annahmeerklärung der Klägerin gemäß § 398 Satz 1 BGB nicht vor, jedoch ist vorliegend von einer konkludenten Annahme der Abtretung und einem Verzicht der K. A. GmbH auf den Zugang der Annahmeerklärung auszugehen. Die Klägerin hat die Abtretungserklärung entgegengenommen und stützt ihre Prozessführung darauf. Die stillschweigende Annahme der Abtretungserklärung und der damit herbeigeführte Abtretungserfolg entsprechen den Zwecken und Absichten der Beteiligten (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.1996, NJW 1997, 729).

4. Die Beklagte zu 2) hat der Klägerin nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation den aus der Beschädigung des Fahrzeugs resultierenden Gesamtschaden in Höhe von (insoweit unstreitig) 9.362,54 € zu ersetzen, nicht nur die von der K. A. GmbH im Verhältnis zur Klägerin zu tragende Selbstbeteiligung in Höhe von 900,00 € (gemäß dem Mietvertrag zwischen der Klägerin und dem Konzertbüro, Anlage K 5).



Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen der Drittschadensliquidation sind vorliegend gegeben: Der Klägerin stehen dem Grunde nach die ihr vom K. A. GmbH abgetretenen vertraglichen Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) zu (siehe oben II. 2. und 3.), der Schaden in Höhe von 9.362,54 € ist jedoch nicht bei ihr, sondern bei der Leasinggeberin als Eigentümerin des Fahrzeugs eingetreten. Aus Sicht der Beklagten zu 2) ist diese Schadensverlagerung zufällig. Die Eigentumsverhältnisse an den von den Hotelgästen mitgebrachten Gegenständen sind der Beklagten zu 2) in aller Regel unbekannt und haben keinen Einfluss auf die von ihr übernommenen Vertragspflichten. Wäre die K. A. GmbH Eigentümerin des Pkw gewesen, wäre der Schaden unbestreitbar in voller Höhe zu ersetzen gewesen. Die Prozessführung der Klägerin erfolgt auch in Ermächtigung der Leasinggeberin (Anlage K 1).

Die hier vorliegende Konstellation, wonach die K. A. GmbH als berechtigte Besitzerin des Pkw mit der Beklagten zu 2) einen Vertrag abgeschlossen hat, der hinsichtlich des Pkw Obhutspflichten begründete, ist eine der allgemein anerkannten Fallgruppen der Drittschadensliquidation (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2001, NJW-RR 2001, 1612; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage, Vorbemerkung vor § 249 Rdnr. 109). In diesem Fall kann der Vertragspartner des Schädigers (hier also die K. A. GmbH) den Schaden des Eigentümers (hier also der Leasinggeberin) geltend machen. Der Schaden der Leasinggeberin wird also zum Anspruch der K. A. GmbH "gezogen", mit der Folge, dass die Abtretung an die Klägerin den Gesamtschaden in Höhe von 9.362,54 € umfasste.

Der Schaden wurde auch nicht von einer Vollkaskoversicherung ausgeglichen.

5. Die Beklagte zu 2) hat mit vorprozessualem Schreiben vom 02.09.2013 die Erfüllung der gegen sie geltend gemachten Ansprüche endgültig zurückgewiesen und befindet sich seit diesem Zeitpunkt in Zahlungsverzug. Die Klägerin hat deshalb gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, Satz 1 und 2 BGB Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen. Auch die Kosten der vorgerichtlichen Akteneinsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft sind in der geltend gemachten Höhe als Teil des Verzugsschadens von der Beklagten zu 2) zu ersetzen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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