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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss vom 01.10.2019 - 7 B 4377/19 - Übernachten im Tiny-Hoourse ist straßenrechtliche Sondernutzung

VG Hannover v. 01.10.2019: Übernachten im Tiny-Hoourse ist straßenrechtliche Sondernutzung




Das Verwaltungsgericht Hannover (Beschluss vom 01.10.2019 - 7 B 4377/19) hat entschieden:

   Die Aufstellung eines ca. 3 qm großen und auf Rollen stehendes Mini-Hauses für Obdachlose (sog. „Little Home“) zum Übernachten und zur Unterstellung persönlicher Habe im öffentlichen Straßenraum stellt eine straßenrechtliche Sondernutzung dar und bedarf der Erlaubnis, sofern sie nicht in Niedersachsen durch kommunale Satzung von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist.


Siehe auch
Tiny-Haus im Verkehrsrecht
und
Stichwörter zum Thema Halten und Parken

Gründe:


I.

Das vorläufige Rechtsschutzverfahren betrifft die Beseitigungsanordnung im Hinblick auf ein sog. „Little Home“ im öffentlichen Straßenraum.

Die Antragstellerin bezeichnet sich als obdachlos und erhielt vom „Little Home ... e.V.“ im Dezember 2018 eine ungefähr 3 m2 große und auf Rollen stehende bauliche Anlage geschenkt. Dieses für eine ortsfeste Aufstellung vorgesehene und als „Little Home“ oder Mini-Haus bezeichnete Gebäude ist aus Spanholzplatten zusammengeschraubt, mit einem WC versehen und erlaubt es der Antragstellerin, darin zu übernachten und ihre Habe unterzustellen. Es kann nach den Ausführungen der Antragsgegnerin händisch bewegt oder auf einen Lkw aufgeladen werden. Ein Anhängen an ein Zugfahrzeug würde das „Little Home“ beschädigen.

Zunächst wurde das Mini-Haus auf dem Eckgrundstück der katholischen Pfarrgemeinde ... in der ... / „X.“ in A-Stadt-... aufgestellt. Im Frühjahr 2019 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen der Antragstellerin und der Grundstückseigentümerin. Der Aufforderung, das Grundstück zu räumen und sich einen anderen Standplatz für ihr Mini-Haus zu suchen, kam die Antragstellerin nicht nach. Daraufhin wurde das Mini-Haus nach einem Pressebericht am 21. Juni 2019 von Dritten an den Rand der Fahrbahn der Anliegerstraße „X.“ versetzt, und zwar an einen Standort zwischen dem Haus X. 1 und dem Kirchengrundstück .... Dort übernachtet die Antragstellerin seither. Angebote, ihr Mini-Haus auf einem vom „Little Home ... e.V.“ vermittelten anderen Privatgrundstück abzustellen, schlägt sie aus. Die Antragstellerin lehnt auch die Angebote der Antragsgegnerin ab, ihr über das Wohnungsamt eine Unterkunft zuzuweisen oder sie in einer Notschlafstelle unterzubringen.




Unter dem 25. Juli 2019 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zum Erlass einer beabsichtigten Beseitigungsverfügung an und unterbreitete ihr mit Schreiben vom 4. September 2019 Hilfsangebote.

Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 6. September 2019 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, ihr „Little Home“ bis zum 23. September 2019 aus dem öffentlichen Straßenraum des „X.“ zu entfernen und drohte ihr für den Fall der Zuwiderhandlung die Durchführung der Ersatzvornahme an, ohne die veranschlagten Kosten der Ersatzvornahme mitzuteilen. Die Ersatzvornahme solle durch Sicherstellung und Verwahrung des „Little Homes“ erfolgen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht die erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für die Errichtung einer baulichen Anlage zum Übernachten im öffentlichen Straßenraum besitze und sie sämtliche Hilfsangebote der Antragsgegnerin für Obdachlose sowie des Vereins „Little Home ... e.V.“ für Alternativstandorte ausschlage. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete die Antragsgegnerin damit, dass der öffentliche Straßenraum über die Verträglichkeit hinaus in Anspruch genommen werde und eine Gefahr für die Verkehrssicherheit bestehe. Die Verfügung wurde nach Ablauf der Frist zunächst nicht vollzogen. Die Antragstellerin teilte in der Antragsschrift mit, dass ihr die Antragsgegnerin eine neue Frist bis zum 5. Oktober 2019 gesetzt habe.

Mit ihrer am 27. September 2019 beim Verwaltungsgericht Hannover erhobenen Klage - 7 A 4376/19 - wendet sich die Antragstellerin gegen die Beseitigungsanordnung. Zugleich sucht sie um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führt sie aus: Sie habe die Störung nicht verursacht, weil nicht sie ihr „Little Home“ in den öffentlichen Straßenraum verbracht habe, sondern Dritte die Verbringung vorgenommen hätten.

Die Antragstellerin beantragt,

   die aufschiebende Wirkung ihrer am 27. September 2019 erhobenen Klage 7 A 4376/19 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. September 2019 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

   den Antrag abzulehnen.

Sie bestätigt, dass mit der Vollziehung der Verfügung bis zum 5. Oktober 2019 zugewartet werde und teilt mit, dass sie im Falle der Antragstellerin von der Erhebung der Kosten der Ersatzvornahme absehen werde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges der Antragsgegnerin verwiesen, der dem Gericht zur Einsichtnahme vorgelegen hat.





II.

A.

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist, ihre Bedürftigkeit unterstellt, aus den unter B. darstellten Gründen gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO in Ermangelung der Erfolgsaussicht des Antrags abzulehnen.

B.

Dem vorläufigen Rechtsschutzantrag muss der Erfolg versagt bleiben.

Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin rechtzeitig erhobenen Klage gegen die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene straßenrechtliche Beseitigungsverfügung wiederherstellen und gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Androhung der Ersatzvornahme anordnen, wenn das private Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen weiteren Verbleib ihres „Little Homes“ am derzeitigen Standort im öffentlichen Straßenraum des „X.“ in ... das öffentliche Interesse an der sofortigen Beseitigung der baulichen Anlage überwiegt.

1. Soweit die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Beseitigungsanordnung die sofortige Vollziehung angeordnet hat, ist eine ordnungsgemäße Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Behörde hat dahingehend insbesondere auf die Gefahr einer Verkehrsbeeinträchtigung durch das „Little Home“ verwiesen.

2. Die straßenrechtliche Beseitigungsverfügung erweist sich bei summarischer Überprüfung überdies als rechtmäßig.

Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen gemäß § 22 Satz 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen.

a. Das Abstellen eines Mini-Hauses im öffentlichen Straßenraum zum dauerhaften Übernachten oder zur dauerhaften Lagerung von Sachen stellt eine Sondernutzung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 NStrG dar. Diese bedarf nach § 18 Abs. 1 Satz 2 NStrG einer Sondernutzungserlaubnis der Antragsgegnerin als Straßenbaulastträgerin der Straße „X.“. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Sondernutzungserlaubnis nicht.

aa) Das Abstellen eines Mini-Hauses zu Wohnzwecken im öffentlichen Straßenraum stellt keinen Gemeingebrauch im Sinne des § 14 Abs. 1 NStrG dar. Der Gebrauch der Straße ist nach dieser Vorschrift jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet. Kein Gemeingebrauch liegt dagegen vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass bereits das Übernachten in einem Wohnanhänger bzw. einem Wohnmobil am Straßenrand außerhalb von zugelassenen Abstellplätzen oder Campingplätzen eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt (vgl. etwa Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 17. Juli 2002 - 1 SsOWI 33/02 -, juris, erster Leitsatz; VG Freiburg, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 4 K 2231/05 -, juris, Rn. 10; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2007 - L 19 B 1700/07 AS ER -, juris, Rn. 5; BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 79/09 R -, Rn. 10 m.w.N., das Gericht kommt aber zu dem Ergebnis, dass auch ein Wohnmobil eine Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II sein könne, auch wenn es eine straßenrechtliche Sondernutzung darstelle; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, § 6 Rn. 295). Die Antragstellerin übernachtet jedenfalls seit Ende Juli 2019 in ihrem „Little Home“ am Fahrbahnrand des „X.“. Deshalb liegt unzweifelhaft eine Sondernutzung vor.

bb) Das „Little Home“ stellt auch trotz der unter dem Anlagenboden angebrachten Rollen keinen Kraftfahrzeuganhänger im Sinne von § 12 Abs. 3b Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dar. Nach einem Vermerk der Antragsgegnerin kann das „Little Home“ nicht ohne Beschädigung an ein Zugfahrzeug angehängt werden. Unterstellt, es handelte sich bei dem „Little Home“ gleichwohl um einen Kraftfahrzeuganhänger, dürfte dieser nach der vorbezeichneten Vorschrift ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Auch diese Frist ist längst abgelaufen (vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2007 - L 19 B 1700/07 AS ER -, juris, Rn. 5).




cc) Auch aus der Satzung der Antragsgegnerin über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Landeshauptstadt Hannover vom 13. November 2008, Gem. Abl. 2008, S. 467, zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Juni 2017, Gem. Abl. 2017, S. 312, im Folgenden: Sondernutzungssatzung) folgt nicht die Entbehrlichkeit einer Sondernutzungserlaubnis. Die Gemeinde kann gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 NStrG durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und in Gemeindestraßen von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Das Abstellen eines „Little Homes“ stellt allerdings keine erlaubnisfreie Nutzung im Sinne des § 5 bzw. der Anlage II zu der Sondernutzungssatzung dar.

dd) Offen bleiben kann, ob ein gesteigerter Gemeingebrauch und damit die Entbehrlichkeit einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis deshalb in Betracht kommt, weil die Antragstellerin andernfalls dazu gezwungen wäre, unter freiem Himmel zu übernachten, denn dies folgt aus der Beseitigungsverfügung nicht. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin sowohl eine Übernachtung in der Notschlafstelle als auch in einer ihrer Unterkünfte angeboten. Überdies hat der Verein „Little Home ... e.V.“ angeboten, das Mini-Haus der Antragstellerin auf von ihr vermittelte Flächen im Privateigentum versetzen zu lassen.

3. Ohne dass es von der Antragsgegnerin festgestellt worden ist, ist das Abstellen des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Mini-Hauses im öffentlichen Straßenraum auch materiell illegal. Denn nach § 18 Abs. 4 Satz 1 NStrG hätte der Erlaubnisnehmer im Falle der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis die Anlage so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügt. Allerdings dürfte das Mini-Haus nicht den Anforderungen an die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsprechen. Das Mini-Haus steht auf der Fahrbahn der Straße. Der fließende Verkehr bewegt sich in nächster Nähe um das Mini-Haus der Antragstellerin herum. Auch die Frage der Beseitigung von Abfällen und Abwasser ist nicht geklärt.

4. Die Verfügung ist von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin auch als richtige Adressatin gerichtet. Adressat einer straßenrechtlichen Ordnungsverfügung nach § 22 Satz 1 NStrG ist bei fehlender Sondernutzungserlaubnis der Nutzer der Straße. Dies ist die Antragstellerin, die in ihrem „Little Home“ auf der Fahrbahn der Straße seit mehreren Wochen nächtigt. Der Hinweis der Antragstellerin, Dritte hätten ihr „Little Home“ von dem Kirchengrundstück ohne ihr Einverständnis auf die Straße versetzt, ist rechtlich unerheblich. Denn die Antragstellerin hat zwischenzeitlich ergangene Angebote, ihr „Little Home“ auf ein anderes Privatgrundstück versetzen zu lassen, ausgeschlagen. Außerdem verteidigt sie mit dem vorliegenden Rechtsschutzantrag den Behalt des gegenwärtigen Standortes ihres Mini-Hauses auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße. Damit hat sie sich den gegenwärtigen Standort zu eigen gemacht.

5. Ermessensfehler liegen nicht vor. Nach Auffassung der Kammer verstößt die mit der Hauptsache angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht.


Die Beseitigungsverfügung führt - wie bereits oben ausgeführt - nicht dazu, dass die Antragstellerin unter freiem Himmel übernachten muss.

Ferner liegt keine Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne von Art. 13 des Grundgesetzes (GG) vor. Selbst wenn die Entfernung des Mini-Hauses einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG darstellen würde (dies verneinend etwa VG Freiburg [Breisgau], Beschluss vom 9. Januar 2006 - 4 K 2231/05 -, juris, Rn. 17 f.), so wäre dieser gerechtfertigt. Nicht allein die Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer aus Art. 2 Abs. 2 GG sind durch das Abstellen des Mini-Hauses auf der Fahrbahn gefährdet, auch die Rechtsgüter der Antragstellerin selbst könnten, u.a. wegen der Gefahr des Wegrollens ihrer Unterkunft, beeinträchtigt werden. Eine Abwägung des Rechtsgutes der Unverletzlichkeit der Wohnung, das zu Gunsten der Antragstellerin wirkt, mit denen der anderen Verkehrsteilnehmer und der Antragstellerin selbst, die über Art. 2 Abs. 2 GG geschützt sind, führt zu einem Überwiegen der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer.

Dessen ungeachtet wird das „Little Home“ durch die Beseitigungsanordnung nicht zerstört, sondern von der Antragsgegnerin lediglich sichergestellt und verwahrt. Mit gesondertem Schreiben vom 20. September 2019 hat die Antragsgegnerin angekündigt, der Antragstellerin ihr „Little Home innerhalb von drei Monaten wieder herauszugeben, sofern sie nachweise, welchen privaten Standplatz sie zur Verfügung erhalten habe.

6. Die Androhung der Ersatzvornahme erweist sich bei summarischer Überprüfung ebenfalls als rechtmäßig.

Gemäß § 64 Abs. 4 Satz 1 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) haben Rechtsbehelfe gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung.

Die Verpflichtung zum Entfernen des Mini-Hauses stellt eine Handlung dar, deren Vornahme durch eine andere Person möglich ist (vertretbare Handlung), so dass eine Ersatzvornahme grundsätzlich in Betracht kommt. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin ist das mit Rollen versehene „Little Home“ händisch ohne mechanische Hilfe verschiebbar.



Zwar bestimmt § 70 Abs. 4 NPOG, dass dann, wenn die Ersatzvornahme angedroht wird, in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden sollen. Die Antragsgegnerin hat jedoch ausgeführt, dass die Kosten der Ersatzvornahme im Falle der Antragstellerin nicht geltend gemacht werden und deshalb in deren Androhung auch nicht veranschlagt werden müssen.

Nach alledem ist der vorläufige Rechtsschutzantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

C.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Antragsgegnerin Kosten der angedrohten Ersatzvornahme nicht geltend machen wird und es der Antragstellerin danach nur darum geht, ihr „Little Home“ am gegenwärtigen Standort zu belassen, hält die Kammer den Ansatz des Mindeststreitwerts für angezeigt.

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