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Amtsgericht Wolfratshausen Urteil vom 15.12.2020 - 1 C 687/20 - Desinfektion des Fahrzeugs in Corona-Pandemie

AG Wolfratshausen v. 15.12.2020: Desinfektion des Fahrzeugs in Corona-Pandemie


Das Amtsgericht Wolfratshausen (Urteil vom 15.12.2020 - 1 C 687/20) hat entschieden:

   Kosten für die coronabedingte Fahrzeugdesinfektion, die bei Rückgabe des reparierten Unfall-Fahrzeugs an den Geschädigten vorgenommen wurde, sind vom Schädiger zu ersetzen. Für Desinfektionskosten bei der Hereinnahme des Fahrzeugs zur Reparatur gilt dies nicht, weil es sich dabei um Arbeitsschutzmaßnahmen der Werkstatt handelt.

Siehe auch
Corona-bedingte Desinfektionskosten
und
Stichwörter zum Thema Reparaturschaden, Reparaturkosten und Werkstatt


Entscheidungsgründe:


Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
I.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.




1. Der Kläger hat gegen die Beklagte noch einen Anspruch im tenorierten Umfang aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG. Die Reparaturkosten sind im vorliegenden Fall tatsächlich angefallen, sodass die Einwendungen der Beklagten gänzlich unbehelflich sind. Hinsichtlich der coronabedingten Desinfektion ergibt sich ein Abzug i.H.v. 37,75 €.

a) Das sog. Werkstattrisiko trägt die Beklagte. Erforderlich ist der Geldbetrag, den ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach Art und Umfang als angemessenes Mittel zur Schadensbehebung aufgewandt hätte. Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Maßnahme beschränkt. Der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädiger sparen (vgl. nur BGH NJOZ 2014, 979, 981). Er darf sich auch auf die Vorgaben des Sachverständigen verlassen, selbst wenn ein günstigere Reparaturweise vom Schädiger aufgezeigt wird (vgl. LG Saarbrücken NZV 2015, 545, 546). Der Schädiger trägt das Prognoserisiko und auch Fehler der Werkstatt gehen nicht zu Lasten des Geschädigten. Die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfin des Geschädigten, da die Reparatur nach der Wertung des § 249 BGB Sache des Schädigers ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2012 - 4 U 112/11-34).

b) Demnach sind die geltend gemachten Kosten hier überwiegend zu erstatten.

1) Die Reparaturkosten sind erstattungsfähig.

Ein eigenes Auswahlverschulden des Klägers ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.


Insbesondere sind auch Reinigungskosten zu ersetzen. Darauf, ob das Fahrzeug durch den Unfall verschmutzt wurde, kommt es nicht an. Vielmehr entstehen Reinigungskosten regelmäßig im Zuge einer Reparatur, weil diese als solche zur Verschmutzung führt. Daher bezieht sich die Rechnung auch auf reparaturbedingte Reinigungskosten (vgl. Anlage K2). Die Verbringungskosten fallen gerichtsbekannt ortsüblich an.

2) Die Kosten für Schutzmaßnahmen wegen des Coronavirus sind zur Hälfte erstattungsfähig, nämlich hinsichtlich der Desinfektion vor Rückgabe des Fahrzeugs an den Kunden, nicht aber vor Hereinnahme des Fahrzeugs in die Werkstatt. In Bezug auf Letztere fehlt es an einem Anspruch der Werkstatt gegen den Kläger.

Bei den Desinfektionskosten, die vor Rückgabe des Kfz anfallen, handelt es sich um Kosten, die aufgrund der derzeitigen Lage und der daraus resultierenden Notwendigkeit der gründlichen Desinfektion bei der Werkstatt für die vom Geschädigten beauftragte und vom Schädiger verursachte Reparatur anfallen (vgl. AG Heinsberg COVuR 2020, 699, 700). Dass der Geschädigte nach durchgeführter Reparatur, die die Berührung vieler Teile durch die Werkstattmitarbeiter mit sich bringt, auch noch dem (wenn auch ggf. nur geringfügig) erhöhten Risiko einer Coronainfektion ausgesetzt werden soll, ist freilich nicht einzusehen. Aus welchen Gründen die Werkstatt diese Kosten dem Geschädigten als ihrem Vertragspartner nicht in Rechnung stellen können soll, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Um Allgemeinkosten handelt es sich insofern nicht (a.A. AG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2020 - 120 C 279/20 - für Sachverständigenkosten, ohne Begründung), weil die Desinfektion nicht dem Schutz der Mitarbeiter, sondern dem Schutz des Kunden dient. Diese (derzeit) nötige Begleitleistung, die ausschließlich im Interesse des Kunden erbracht wird, muss vergütet werden. Das vom AG Pforzheim im Urteil vom 02.12.2020 - 4 C 231/20 - bemühte Argument, wonach Leistungserschwerungen zulasten des Werkunternehmers gingen, trifft zwar grundsätzlich zu, greift hier aber schon deswegen nicht, weil es sich nicht um ein erst nach Vertragsschluss entstandenes Leistungserschwernis handelt (vgl. Palandt/Grüneberg, § 313 BGB, Rn. 30). Ebenso wenig brauchte es - entgegen der Meinung der Beklagten - hinsichtlich dieser Position einer ausdrücklichen, separaten Vereinbarung der Parteien, weil die Position im Verhältnis zu den übrigen Leistungen eine nur ganz untergeordnete Rolle spielte, die keine hohen Kosten verursachte. Der Besteller muss auch sonst nicht jeden Handgriff einzeln beauftragen.

Nicht erstattungsfähig sind demgegenüber die Desinfektionskosten vor Hereinnahme des Fahrzeugs in die Werkstatt, da es sich insoweit tatsächlich um eine reine Arbeitsschutzmaßnahme handelt, die den Allgemeinkosten unterfällt. Insofern kann sich der Kläger auch nicht auf das Werkstattrisiko berufen, weil Kosten, die der bloßen internen Arbeitssicherung dienen, nie eigenständige Zahlungspflichten auslösen (vgl. insofern auch LG Stuttgart, Urteil vom 27.11.2020 - 19 O 145/20).



Gegen die hier abgerechnete Höhe der Kosten hat das Gericht prinzipiell keine Bedenken. Da aber nur eine der beiden abgerechneten Desinfektionen berechtigt auf den Kläger umgelegt wurde, schätzt das Gericht den Wert des erstattungsfähigen Betrags auf die Hälfte des Gesamtbetrags (§ 287 ZPO).

II.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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