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Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 25.02.2020 - (1 B) 53 Ss-OWi 8/20 (11/20) - Radarfoto und anthropologisches Gutachten in der Urteilsbegründung

OLG Brandenburg v. 25.02.2020: Radarfoto und anthropologisches Gutachten in der Urteilsbegründung




Das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 25.02.2020 - (1 B) 53 Ss-OWi 8/20 (11/20)) hat entschieden:

   Nach ständiger obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer in sich geschlossenen (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen.

Siehe auch
Täterschaftsnachweis durch ein anthropologisch-biometrisches Sachverständigengutachten
und
Lichtbildbeweis - Radarfoto - Videoaufzeichnung - Passfotovergleich - Wahllichtbildvorlage

Gründe:


I.

Das Amtsgericht Oranienburg hat den Betroffene auf dessen rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg vom 27. Februar 2018 (Az.: 474/17/0313044/9) mit Urteil vom 30. September 2019 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h mit einer Geldbuße von 160,00 EUR belegt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat unter der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG angeordnet.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am ... Dezember 2017 als Fahrer eines PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen ... die BAB ... in Fahrtrichtung B... . In Höhe des Autobahnkilometers 2,2 fuhr er statt der dort mittels Verkehrszeichen angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h eine Geschwindigkeit von (mindestens) 166 km/h, wobei ein Toleranzabzug von 6 km/h berücksichtigt ist.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner (irrtümlich als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bezeichneten) Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit Stellungnahme vom 8. Januar 2020 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.





II.

Die form- und fristgerecht angebrachte Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hinsichtlich der Fahrereigenschaft des Betroffenen und seinen persönlichen Verhältnissen. Aufrechterhalten bleiben können die Feststellungen zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung. Insofern ist die Rechtsbeschwerde unbegründet im Sinne der §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO.

Die den Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen zugrundeliegende Beweiswürdigung leidet an einem durchgreifenden Darstellungsmangel.

1. Das angefochtene Urteil konnte keinen Bestand haben, weil die Urteilsgründe den sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Darlegung von Gutachten, die nicht unter Anwendung eines allgemein anerkannten und weithin standardisierten Verfahrens erstattet worden sind, wie es bei einem anthropologischen Vergleichsgutachten der Fall ist, nicht gerecht werden. Nach ständiger obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer in sich geschlossenen (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 3 RBs 216/17 - m.w.N.).




Selbst wenn man aufgrund der Benennung der Vielzahl (50) der festgestellten und übereinstimmenden Merkmale davon ausgehen könnte, dass die Darstellung der Ausführungen des Sachverständigen als ausreichend zu erachten sind, genügen diese Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung nicht, weil sie eine Überprüfung des Beweisergebnisses durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht zulassen.

a) Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ob das Messbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat danach allein der Tatrichter zu entscheiden. Mit der Rechtsbeschwerde kann grundsätzlich nicht beanstandet werden, der Betroffene sei entgegen der Überzeugung des Tatrichters nicht mit der auf dem Radarfoto abgebildeten Person identisch. Die Überprüfung dieser tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich versagt. Das folgt auch daraus, dass eine solche Prüfung eine Inaugenscheinnahme des Betroffenen voraussetzte, also ohne eine - unzulässige - (teilweise) Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht möglich wäre.

b) Hinsichtlich der Identifizierung eines Betroffenen anhand eines Lichtbildes sind der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter indes Grenzen gesetzt. So lässt etwa ein sehr unscharfes Foto oder ein Foto, auf dem das Gesicht des Fahrers nicht oder nur zu einem geringen Teil abgebildet ist, eine Identifizierung durch bloßen Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens regelmäßig nicht zu. Je nach Qualität und Inhalt des Bildes können sich ein Vergleich mit dem persönlich anwesenden Betroffenen und der Schluss auf seine Täterschaft von vornherein als schlechterdings unmöglich und willkürlich erweisen. Sieht der Tatrichter den Betroffenen gleichwohl aufgrund des Lichtbildes als überführt an, so leidet das Urteil an einem Rechtsfehler, der im Rechtsbeschwerdeverfahren mit der Sachrüge beanstandet werden kann.


Allerdings setzt auch die Prüfung, ob das vom Tatrichter in Augenschein genommene Lichtbild für die Überzeugungsbildung (überhaupt) ergiebig ist, eine Wertung und Würdigung des Beweismittels voraus. Diese Wertung und Würdigung ist aber - wenn auch beschränkt auf den Maßstab, den die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Gesetze der Logik und die Erfahrungssätze des täglichen Lebens vorgeben - überprüfbar und auch ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung möglich. Daraus folgt für die Anforderungen an die Urteilsgründe: Diese müssen so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Diese Forderung kann der Tatrichter dadurch erfüllen, dass er in den Urteilsgründen auf ein in der Akte befindliches Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug nimmt. Aufgrund der Bezugnahme wird das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe. Das Rechtsmittelgericht kann die Abbildung aus eigener Anschauung würdigen und ist daher auch in der Lage zu beurteilen, ob es als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist. Macht der Tatrichter von der Möglichkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch, so sind darüberhinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich, wenn das Foto - wie etwa ein (Front-)Radarfoto, das die einzelnen Gesichtszüge erkennen lässt - zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist. Nur dann bedarf es weder einer Auflistung der charakteristischen Merkmale, auf die sich die Überzeugung von der Identität mit dem Betroffenen stützt, noch brauchen diese Merkmale und das Maß der Übereinstimmung beschrieben zu werden. Ist das Foto demgegenüber - etwa aufgrund schlechterer Bildqualität (z.B. erhebliche Unschärfe) oder aufgrund seines Inhalts - zur Identifizierung eines Betroffenen nur eingeschränkt geeignet, so hat der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Die - auf dem Foto erkennbaren - charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 01. August 2017 - 3 Ws (B) 15/17).



Sieht der Tatrichter hingegen - wie hier - von der die Abfassung der Urteilsgründe erleichternden Verweisung auf das Beweisfoto ab, so genügt es weder, wenn er das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch, wenn er die von ihm zur Identifizierung herangezogenen Merkmale auflistet. Vielmehr muss er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist. In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität (insbesondere zur Bildschärfe) enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale (in ihren charakteristischen Eigenarten) so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird. Die Zahl der zu beschreibenden Merkmale kann dabei umso kleiner sein, je individueller sie sind und je mehr sie in ihrer Zusammensetzung geeignet erscheinen, eine bestimmte Person sicher zu erkennen. Dagegen muss die Beschreibung umso mehr Merkmale umfassen, wenn die geschilderten auf eine Vielzahl von Personen zutreffen und daher weniger aussagekräftig sind. Umstände, die eine Identifizierung erschweren können, sind ebenfalls zu schildern (vgl.: BGH, Beschluss vom 19.12.1995, 4 StR 170/95, NJW 1996, 1420, 1421 f.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2016 − (2B) 53 Ss - OWi 664/15 (6/16), NZV 2016, 489).

2. Diesen rechtlichen Maßstäben wird das angefochtene Urteil nicht vollumfänglich gerecht.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

3. Die Feststellungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung als solcher weisen hingegen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Ihrer Aufhebung bedurfte es nicht. Insoweit war die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

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