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Obrlandesgericht Dresden Beschluss vom 30.07.2021 - 3 OLG 22 Ss 246/21 - Zur Wa4rtezeit beim Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung


OLG Dresden v. 30.07.2021: Zur Wartezeit beim Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung




Das Obrlandesgericht Dresden (Beschluss vom 30.07.2021 - 3 OLG 22 Ss 246/21) hat entschieden:

  1.  Die Grundsätze eines fairen Verfahrens und die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht gebieten es dem Berufungsgericht, vor einer Verwerfung der Berufung wegen nicht genügend entschuldigten Ausbleibens des Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO eine den Umständen nach angemessene Zeit, die in der Regel 15 Minuten beträgt, zuzuwarten. Eine Wartezeit ist auch nach kürzeren Unterbrechungen während eines Verhandlungstages ( Verhandlungspausen ) vor einer Entscheidung nach § 329 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO einzuhalten.

  2.  Verwirft das Berufungsgericht die Berufung unter Bezugnahme auf § 329 Abs. 1 StPO, ohne die Wartezeit einzuhalten, und erscheint hiernach der Angeklagte noch vor Ablauf der Wartefrist am Sitzungssaal, ist ihm auf seinen Antrag nach § 329 Abs. 7 Satz 1 StPO analog Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Insoweit steht der nichtsäumige dem säumigen Angeklagten gleich.




Siehe auch
Säumnis des Betroffenen bzw. Angeklagten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren
und
Die Berufungshauptverhandlung im Strafverfahren


Gründe:


I.

Das Amtsgericht Riesa hat am 07. Juli 2020 die Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Ferner hat das Amtsgericht ihr die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, der Angeklagten vor Ablauf von acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Über die hiergegen von der Angeklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat das Landgericht Dresden am 07. Januar 2021 ab 13:00 Uhr verhandelt. Nach dem Ende einer vom Kammervorsitzenden angeordneten Unterbrechung, die von 13:32 Uhr bis 13:45 Uhr gedauert hat, ist die zuvor anwesende Angeklagte nicht wieder erschienen. Nach erneuter Unterbrechung, die ausweislich des Sitzungsprotokolls um 13:52 Uhr geendet hat, hat die Berufungskammer unter Bezugnahme auf § 329 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO die Berufung der nun weiterhin abwesenden Angeklagten durch Urteil verworfen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach einer Unterbrechung sei die Fortführung der Hauptverhandlung dadurch verhindert worden, dass die ordnungsgemäß geladene und belehrte Angeklagte sich ohne genügende Entschuldigung entfernt habe. Nicht zurückzukehren, habe die Angeklagte bereits bei Verlassen des Sitzungssaales zu Beginn der Unterbrechung angekündigt.




Gegen das ihrem Verteidiger am 13. Januar 2021 zugestellte Urteil vom 07. Januar 2021 hat die Angeklagte mit Schriftsatz ihres Verteidigers am 20. Januar 2021 Revision eingelegt. Zugleich hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungshauptverhandlung beantragt. Zur Begründung trägt die Angeklagte im Wesentlichen vor, sie habe sich während der Unterbrechung der Hauptverhandlung vor dem Gerichtsgebäude mit ihrem Verteidiger beraten, der sich geweigert habe, eine - seiner Auffassung nach unrechtmäßige - Anordnung des Präsidenten des Landgerichts zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung oder, im Falle eines ärztlichen Attests über die Befreiung hiervon, eines Plexiglas-Gesichtsvisiers auf den Gerichtsfluren zu befolgen, und dem deswegen der Zutritt zum Gebäude und damit die Teilnahme an der Hauptverhandlung verwehrt worden sei. Um 13.45 Uhr sei sie ins Gebäude zurückgekehrt, habe die Toilette aufgesucht und sei hiernach spätestens um 13.53 Uhr an der Tür zum Sitzungssaal angelangt. Dort habe sie von dem Kammervorsitzenden, der gerade mit den Schöffen und der Urkundsbeamtin den Saal verlassen habe, erfahren, dass die Berufung verworfen worden sei. Wegen der Einzelheiten des Wiedereinsetzungsvorbringens wird auf die Antragsschrift des Verteidigers vom 20. Januar 2021 Bezug genommen. Zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens beruft sich die Angeklagte auf die schriftlichen Angaben einer Zeugin, die sie zur Hauptverhandlung begleitet habe.

Mit Beschluss vom 08. Februar 2021 hat das Landgericht Dresden den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Hauptverhandlung als unbegründet verworfen. Hiergegen hat die Angeklagte durch ihren Verteidiger am 14. Februar 2021 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2021 hat der Verteidiger der Angeklagten die Revision mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt,

   die sofortige Beschwerde wie auch die Revision als unbegründet zu verwerfen.




II.

Die nach § 329 Abs. 7, § 46 Abs. 3 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem das Landgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungshauptverhandlung abgelehnt hat, ist begründet. Die Angeklagte hat Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, die die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen.

1. Bei Verkündung des Verwerfungsurteils vom 07. Januar 2021 haben die Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO nicht vorgelegen.

a) Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, wenn bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Allerdings gebieten es die Grundsätze eines fairen Verfahrens und die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht dem Gericht, zunächst eine angemessene Zeit zuzuwarten, da mit stets möglichen kleineren Verspätungen gerechnet werden muss (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30. April 2013 - (4) 161 Ss 89/13 (86/13), Rn. 4, juris; OLG Köln, Beschluss vom 08. Juli 2013 - III-2 Ws 354/13, Rn. 13; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. Oktober 2016 - 1 OLG 1 Ss 74/16, Rn. 6, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 329 Rn. 13, jeweils m.w.N.). Als Wartezeit sind 15 Minuten in der Regel ausreichend, aber auch erforderlich (KG Berlin; OLG Köln; OLG Zweibrücken; Meyer-Goßner/Schmitt, jeweils a.a.O.).


Eine solche Wartezeit ist nach Auffassung des Senats nicht nur zu Beginn der Hauptverhandlung und eines jeden weiteren Verhandlungstages, also vor einer Entscheidung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, sondern auch nach kürzeren Unterbrechungen während eines Verhandlungstages (“Pausen“) vor einer Entscheidung nach § 329 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StPO einzuhalten; denn auch im räumlichen Umfeld des Sitzungssaales können unvorhersehbare Verzögerungen eintreten. Dass vorliegend das Landgericht nach dem Ende der vom Kammervorsitzenden angeordneten Unterbrechung bis 13.45 Uhr nicht 15 Minuten zugewartet hat, bevor es die Berufung der Angeklagten verworfen hat, ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll. Danach hat der Kammervorsitzende bereits rund sieben Minuten später das Verwerfungsurteil verkündet und ist die Sitzung um 13:58 Uhr beendet gewesen.

b) Es kann dahinstehen, ob eine Wartezeit von 15 Minuten auch dann einzuhalten ist, wenn der Angeklagte (oder sein Verteidiger im Fall des § 329 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO) bei Beginn einer angeordneten Verhandlungspause erklärt, dass er nicht in den Sitzungssaal zurückkehren werde. Solches hat hier die Angeklagte weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten getan.

Es ist bereits vor der Berufungshauptverhandlung durch Schriftsatz des Verteidigers vom 4. Januar 2021 aktenkundig geworden, dass dieser es einer hausrechtlichen Anordnung des Präsidenten des Landgerichts Dresden zuwider generell ablehnt, auf den Gerichtsfluren



eine Mund-Nase-Bedeckung oder ein Gesichtsvisier zu tragen. Auch ist dem Hauptverhandlungsprotokoll zu entnehmen, dass die Angeklagte zu Beginn des Termins dem Vorsitzenden auf dessen Frage nach dem Verbleib ihres Verteidigers mitgeteilt hat, dass dieser zwar „da“, aber nicht ins Gerichtsgebäude hineingelassen worden sei, weil er die Anordnung des Gerichtspräsidenten zum Tragen einer Maske nicht befolgen wolle. Ferner ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, dass der Kammervorsitzende im Laufe der Hauptverhandlung der Angeklagten die Anregung erteilt hat, ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken. Hierauf hat die Angeklagte erklärt, ohne Verteidiger sei das „alles Mist“ und sie benötige etwa zehn Minuten Zeit, um sich das zu überlegen. Diese Äußerung hat der Kammervorsitzende zum Anlass für die Anordnung genommen, die Verhandlung von 13:32 Uhr bis 13.45 Uhr zu unterbrechen.




Mit Rücksicht auf die vorgenannten Umstände, die der Berufungskammer nahe gelegt haben, dass die Angeklagte beabsichtigt habe, eine anwaltliche Beratung durch ihren sich vor dem Gerichtsgebäude aufhaltenden Verteidiger einzuholen, hat die Kammer der für den Zeitpunkt des Verlassens des Sitzungssaales protokollierten Äußerung der Angeklagten, sie könne auch gehen, „wenn das Ganze eh keinen Erfolg“ habe, nicht die Bedeutung beimessen dürfen, die Angeklagte sei entschlossen gewesen, zum Ende der Pause nicht in den Sitzungssaal zurückzukehren. Vielmehr hat hiernach, wie ebenfalls protokolliert ist, der Kammervorsitzende die Angeklagte über die prozessualen Folgen eines solchen Verhaltens belehrt. Ferner hat bei objektiver Bewertung der vorausgegangenen Anregung des Kammervorsitzenden, die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken, Aussicht auf einen Teilerfolg des Rechtsmittels bestanden, und ist zu erwarten gewesen, dass die Angeklagte diese Erfolgsaussicht bezüglich der Rechtsfolgen aufgrund der anwaltlichen Beratung in der Pause auch erkennen und sich schon deswegen zur Rückkehr veranlasst sehen werde.

2. Die Angeklagte ist nicht darauf beschränkt, die Verletzung des § 329 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO mit der Revision geltend zu machen. Da sie sich nicht ohne genügende Entschuldigung aus der Hauptverhandlung entfernt hat, ist ihr entsprechend § 329 Abs. 7 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

a) Auf den Fall, dass der Angeklagte mangels (wirksamer) Ladung zur Hauptverhandlung nicht erschienen und deswegen vom Gericht, das den Ladungsmangel übersehen hat, objektiv zu Unrecht als säumig behandelt worden ist, findet nach ganz überwiegender Auffassung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 329 Rn. 41 m.w.N.) § 329 Abs. 7 Satz 1 StPO analog Anwendung. Dieser Analogie liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Nichtsäumige beim Zugang zum leichteren Rechtsbehelf nicht schlechter gestellt sein soll als der unverschuldet Säumige (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.). Nicht säumig ist auch ein Angeklagter, der bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins oder bei Ende einer Verhandlungspause noch innerhalb der Wartefrist am Sitzungssaal erscheint. Einem solchen Angeklagten muss daher nach Auffassung des Senats ebenfalls im Wege einer analogen Anwendung von § 329 Abs. 7 Satz 1 StPO die Möglichkeit zuteilwerden, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, wenn das Berufungsgericht - wie hier - bei seinem Verwerfungsurteil die Wartefrist nicht eingehalten hat (vgl. auch OLG Köln a.a.O., Rn. 11 ff.).

b) Dass hier die Angeklagte vor Ablauf von 15 Minuten nach dem Ende der bis um 13:45 Uhr befristeten Verhandlungspause am Sitzungssaal wieder erschienen ist, hat sie gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht.



Dabei kann dahinstehen, ob auch ihre Behauptung zutrifft, als ihr der Kammervorsitzende auf dem Gerichtsflur mitgeteilt habe, dass die Berufung verworfen worden sei, habe ihre Begleiterin auf ihr Mobiltelefon geschaut und darauf die Uhrzeit 13:53 Uhr abgelesen, und ob der Senat hieraus gegebenenfalls auf die Richtigkeit dieser Zeitangabe schließen dürfte, obwohl im Hauptverhandlungsprotokoll das Sitzungsende mit 13:58 Uhr festgehalten ist. Jedenfalls die Richtigkeit des weiteren Vortrags der Angeklagten, dass die Berufungskammer und die Urkundsbeamtin beim Verlassen des Sitzungssaales die Angeklagte vor der Saaltür angetroffen hätten, hat die Berufungskammer, da insoweit ihr eigener Wahrnehmungsbereich angesprochen ist, ohne ein Mittel der Glaubhaftmachung beurteilen können. Deshalb behandelt der Senat es als Indiz für die Richtigkeit, dass der Beschluss vom 08. Februar 2021, mit dem die Berufungskammer den Wiedereinsetzungsantrag der Angeklagten als unbegründet verworfen hat, sich zu diesem Teil des Wiedereinsetzungsvorbringens nicht verhält. In Verbindung mit der dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügten schriftlichen Erklärung jener Begleiterin der Angeklagten ist es daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zutreffend. Nimmt man hinzu, dass ausweislich des Protokolls die Sitzung um 13:58 Uhr geendet hat, muss der Senat annehmen, dass es noch nicht 14:00 Uhr gewesen ist, als die Angeklagte die Tür zum Sitzungssaal erreicht hat.

III.

Die Gewährung der Wiedereinsetzung in die Berufungshauptverhandlung hat zur Folge, dass das Verwerfungsurteil des Landgerichts sowie die dagegen erhobene Revision der Angeklagten gegenstandslos sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 342 Rn. 2). Dies hat der Senat zur Klarstellung in den Tenor aufgenommen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 7 und 467 Abs. 1 StPO.

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