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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss vom 20.09.2022 - 2 Ss (OWi) 137/22 - Keine Überlegungsfrist für das Bilden einer Rettungsgasse bei stockendem Verkehr

OLG Oldenburg v. 20.09.2022: Keine Überlegungsfrist für das Bilden einer Rettungsgasse bei stockendem Verkehr




Das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 20.09.2022 - 2 Ss (OWi) 137/22) hat entschieden:

   Unmittelbar sobald die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 StVO vorliegen, müssen die Fahrzeugführer der stillstehenden oder allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit fahrenden Fahrzeuzwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Rettungsgasse für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen bilden. Eine Überlegungsfrist für das Bilden einer Rettungsgasse besteht nicht.

Siehe auch
Rettungsgasse bei stockendem Verkehr
und
Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs

Gründe:


Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichtbildens einer Rettungsgasse zu einer Geldbuße von 230 € verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er hält es für klärungsbedürftig, ab welchem Zeitpunkt des Stillstandes oder des nur in Schrittgeschwindigkeit fließenden Verkehrs, eine Rettungsgasse gebildet werden müsse.

Die Generalstaatsanwaltschaft hält eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ebenfalls für geboten.

Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zur Klärung dieser Frage, mithin zur Fortbildung des Rechts, zugelassen und die Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.




Das Amtsgericht hat zunächst folgende Feststellungen getroffen:

Am … 2021 befuhr der Betroffene ... die Bundesautobahn 1 in Richtung … bei … in Höhe Kilometer .... Der Verkehr auf der dreispurigen Autobahn war baubaustellenbedingt ins Stocken geraten und teilweise zum Erliegen gekommen. Der Betroffene befuhr die dreispurige Autobahn auf der mittleren Fahrspur und hielt sich dabei linksseitig, während die hinter ihm befindlichen Fahrzeuge sowie zumindest ein vor ihm befindliches Fahrzeug auf der mittleren Spur sich so weit wie möglich rechts und sämtliche Fahrzeuge auf der linken Spur sich so weit wie möglich links orientiert hatten.

Der Rechtsbeschwerde ist zunächst zuzugeben, dass die Bildung einer Rettungsgasse gemäß § 11 Abs. 2 StVO nicht bereits bei stockendem Verkehr, sondern erst dann erforderlich ist, sobald Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden.

Den Urteilsfeststellungen lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass sich die Fahrzeuge nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt haben. Hiergegen spricht bereits, dass die Zeugin BB bekundet hat, das Fahrzeug des Betroffenen über 3 km fast 10 Minuten lang beobachtet zu haben, was auf eine Durchschnittsgeschwindigkeit von etwa 18 km hindeutet, die sich noch dadurch erhöht, weil es nach der Aussage der Zeugin auch Phasen des Stillstandes gegeben habe.


Zuzugeben ist der Rechtsbeschwerde weiterhin, dass sich aus dem Lichtbild Blatt 6 der Verwaltungsakte nicht ergibt, ob sich das Fahrzeug des Betroffenen zum Zeitpunkt der Aufnahme bewegt hat oder nicht.

Gleichwohl hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.

Nach der Aussage des Zeugen CC, die das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, sei der Betroffene "ziemlich penetrant" auch dann in der Rettungsgasse geblieben, als der Verkehr gänzlich zum Stehen gekommen sei.

Zwar finden sich im Urteil keine Feststellungen dazu, wie lange diese Phasen des Stillstandes gedauert haben. Dies ist jedoch unschädlich.



Die Rettungsgasse ist nämlich zu bilden "sobald Fahrzeuge ... mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden." Soweit das Amtsgericht Tübingen (DAR 2021, 406) die Auffassung vertreten hat, der Verstoß gegen § 11 Abs. 2 StVO setze eine gewisse zeitliche Komponente des Stillstandes oder der Schrittgeschwindigkeit voraus, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Der Wortlaut des §11 Abs. 2 StVO ist eindeutig. Laut duden.de bedeutet das Wort sobald "in dem Augenblick, da..." bzw. "gleich wenn". Damit wird hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Überlegungsfrist nicht besteht, die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse vielmehr sofort eingreift, nachdem die in § 11 Abs. 2 StVO beschriebene Verkehrssituation eingetreten ist.

Dies gilt hier umso mehr, als der Betroffene wegen des stop-and-go–Verkehrs damit rechnen musste, dass die Phasen des Stillstandes auch länger andauern könnten. Würde man einem Fahrzeugführer, in einer Situation, in der der vor ihm befindliche Verkehr zum Erliegen gekommen ist, eine Überlegungsfrist zubilligen, während derer er zunächst noch die Rettungsgasse blockieren dürfte, hätte dies zur Konsequenz, dass er nach Erkennen der Verkehrssituation und Ablauf einer Überlegungsfrist erst noch möglicherweise zeitaufwendig rangieren müsste, um die Rettungsgasse freizugeben. Eine solches Rangiermanöver - dort mit Behinderung des Einsatzfahrzeuges - war im Übrigen bereits Gegenstand der Entscheidung des Senats 2 Ss (OWi) 34/22.

Auch ansonsten lässt das angefochtene Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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