Unmittelbar sobald die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 StVO vorliegen, müssen die Fahrzeugführer der stillstehenden oder allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit fahrenden Fahrzeuzwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Rettungsgasse für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen bilden. Eine Überlegungsfrist für das Bilden einer Rettungsgasse besteht nicht.
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