Das Verkehrslexikon

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Beleidigung im Straßenverkehr - gestreckter Finger - Stinkefinger - Missachtung

Beleidigung im Straßenverkehr




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines




Einleitung:


Auch im Straßenverkehr kommt es - wahrscheinlich viel häufiger als im normalen Leben - zu Stressentgleisungen, die sich in beleidigender Form äußern ("Stinkefinger"; "Vogel zeigen", "Scheibenwischer" usw.). Ist es möglich, den Täter (meistens den Fahrzeugführer, der nicht mit dem Fahrzeughalter identisch sein muss) zu ermitteln, erfolgt in der Regel auch eine Bestrafung und wird - weil im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr geschehen - die Tat auch in der Verkehrssünderkartei vermerkt und mit Punkten bewertet.


Grundsätzlich gilt dies auch für Beleidigungen, die gegenüber Polizeibeamten und sonstigen Kontrollpersonen geäußert werden (beispielsweise unangemessenes Duzen einer Politesse, Bezeichnung eines Polizeibeamten als "Wegelager" (?) oder als "Clown").

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen

Stichwörter zum Thema Beweisführung

Beleidigung im Straßenverkehr

"Vogelzeigen" - "Stinkefinger" - gibt das Punkte?

Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen

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Allgemeines:


OLG Zweibrücken v. 13.08.2001:
"Vogelzeigen" wird im VZR eingetragen und erbringt auch Punkte; beim Zeigen eines "Vogels" ist eine innere Beziehung zwischen Führen eines Fahrzeugs und Straftat gegeben.

BayObLG v. 20.10.2004:
Die Bezeichnung eines Polizeibeamten, der eine Verkehrskontrolle durchführt, als Wegelagerer kann durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sein.

KG Berlin v. 12.085.2005:
Die Äußerung "Da kann ja jeder Clown kommen, ich möchte Ihren Dienstausweis sehen" gegenüber einem uniformierten Kontrollbeamten der Polizei in der U-Bahn ist eine strafbare Beleidigung.


OLG Koblenz v. 24.02.2011:
Das Zeigen des gestreckten Mittelfingers ist als vulgäre Kundgabe der Missachtung als Beleidigung im Sinne des § 185 StGB zu werten. Erwidert der Beleidigte die Beleidigung mit verbalen Äußerungen, ist deren Inhalt im Hinblick auf § 199 StGB in den Urteilsfeststellungen mitzuteilen. Für die Straffreiheit wechselseitiger Beleidigungen nach § 199 StGB kommt es nicht auf deren zeitliche Abfolge an. Entscheidend ist allein, dass es sich um wechselseitige, d.h. unmittelbar aufeinanderfolgende, in einem spezifischen Zusammenhang stehende Beleidigungen handelt. Dem entsprechend kann auch derjenige, auf dessen Beleidigung der Beleidigte mit einer eben solchen reagiert hat, nach § 199 StGB für straffrei erklärt werden.

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