Beschlussverfahren - Ordnungswidrigkeiten - Bußgeldverfahren
 

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Das Beschlussverfahren im Ordnungswidrigkeitenverfahren


Das Beschlussverfahren, in dem ohne Hauptverhandlung entschieden wird, soll eine Entlastung der Gerichte für einfach gelagerte Bußgeldsachverhalte ermöglichen, ohne den verfassungsrechtlichen Anspruch des Betroffenen auf Gewährung des rechtlichen Gehörs über Gebühr zu verkürzen.

Lemke/Mosbacher: Ordnungswidrigkeitengesetz, 2. Auflage 2005, Rd.-Nrn. 1 bis 3:
"Die Vorschrift durchbricht den im Strafbefehlsverfahren geltenden Grundsatz, wonach auf zulässigen Einspruch hin aufgrund einer Hauptverhandlung zu entscheiden ist (§ 411 Abs. 1 Satz 1 StPO). Sie eröffnet die Möglichkeit, im schriftlichen Verfahren und ohne Beweiserhebung in einer Hauptverhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist die Entscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung die Regel und das schriftliche Verfahren die Ausnahme (KK-Senge 1). Zweck der Ausnahmebestimmung ist allein die Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens (Karlsruhe NStZ-RR 2002, 271). Die zunehmend knapper werdenden personellen und sachlichen Ressourcen bei der Justizgewährung, das Anwachsen der OWi-Verfahren im Bagatellbereich, insbesondere bei den Verkehrs-OWi, und die zunehmende Bedeutung schwerwiegender OWi in nebenstrafrechtlichen Gebieten sprechen dafür, dass de lege ferenda bei schwerer wiegenden Verstößen die Hauptverhandlung und bei leichteren Verstößen das schriftliche Verfahren die Regel sein sollte.

Das schriftliche Verfahren in Bußgeldsachen verstößt nicht gegen das GG oder die MRK. Art. 103 Abs. 1 GG fordert die Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht (BVerfGE 9, 11). Dasselbe gilt für Art. 6 MRK (Röhl NJW 1964, 275; RRH 2a), soweit er überhaupt im Bußgeldverfahren anwendbar ist (Schmidt NStZ 1981, 380).

II. Schriftliches Verfahren

Abs. 1 enthält die Befugnisnorm für die Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch das Gericht. Danach kann es durch Beschluss entscheiden, wenn es eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält, sofern der Betroffene und die StA diesem Verfahren nicht widersprechen (Satz 1). Es steht in seinem Ermessen, ob es eine Hauptverhandlung für erforderlich hält. Sie erscheint nicht erforderlich, wenn der dem Betroffenen zur Last gelegte Sachverhalt einfach gelagert und die richterliche Sachentscheidung ohne weitere Ermittlungen möglich ist (KK-Senge 4), wenn bereits nach Aktenlage ein Freispruch in Betracht kommt, der Betroffene geständig ist und nur eine Reduzierung der Geldbuße anstrebt oder wenn nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist (Begründung BT-Drucks. V/1269 S. 35; BGH NJW 1972, 881)."
Der Widerspruch kann formlos, also schriftlich, fernmündlich, ggf. auch mündlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel erhoben werden.

Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG kann der Widerspruch nur innerhalb von zwei Wochen nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis erhoben werden. Eine kürzer gesetzte Frist ist unwirksam. Die Frist kann vom Gericht nicht verlängert werden.

Ob der Betroffene mit einer Entscheidung im Beschlusswege einverstanden ist oder nicht, muss bei Schweigen auf den entsprechenden - vorgeschriebenen - Hinweis des Gerichts unter Beachtung aller Verfahrensumstände ermittelt werden.

Wurde ohne - auch stillschweigende - Zustimmung des Betroffenen schriftlich entschieden, ist die Rechtsbeschwerde zulässig.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • BGH v. 17.02.1972:
    Zwar hat § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG allerdings die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nur für den Fall vorgesehen, dass das Gericht ohne Hauptverhandlung entschieden hat, obwohl einer der Beteiligten oder beide diesem Verfahren widersprochen hatten. Nach dem Grundgedanken des Gesetzes muss indessen - in entsprechender Anwendung - die Rechtsbeschwerde auch in den Fällen zulässig sein, in denen es aus anderen Gründen an dem zumindest stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten fehlt. Das ist namentlich der Fall, wenn die Beteiligten über die Absicht des Gerichts, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, und über ihr Widerspruchsrecht nicht unterrichtet worden sind und somit ihr Schweigen nicht als (stillschweigende) Zustimmung zu einem schriftlichen Verfahren ausgelegt werden kann.

  • OLG Brandenburg v. 20.07.2000:
    Erklärt der Betroffene, nachdem ihn das Gericht auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss hingewiesen hat, dass er sich von seiner Gegenüberstellung mit Polizeibeamten einen Freispruch erhofft, dann ist dies als Widerspruch gegen eine Beschlussentscheidung anzusehen. Eine erteilte Zustimmung zur Entscheidung durch Beschluss wird hinfällig, wenn das Gericht anschließend Ermittlungen anstellt, deren Ergebnis für die Entscheidung erheblich sein kann. Die Verwertung derartiger Ermittlungsergebnisse ohne vorherige Unterrichtung und Anhörung des Betroffenen ist auch wegen des Grundrechts auf rechtliches Gehör verboten.

  • OLG Schleswig v. 08.10.2002:
    Dem ausdrücklichen Widerspruch des Betroffenen gegen das Beschlussverfahren gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG ist der Fall gleichzusetzen, dass der Betroffene sein Einverständnis nur unter einer einschränkenden Bedingung erklärt (hier: Herabsetzung der Geldbuße für eine Verkehrsordnungswidrigkeit auf unter 40 EURO). Die Zulässigkeit einer solchen Bedingung ist für den hier gegebenen Fall, dass es ausschließlich in der Hand des Gerichts liegt, der Bedingung zu entsprechen, anzuerkennen. Beabsichtigt das Gericht das Verfahren mit einem anderen, dem Betroffenen nachteiligeren Ergebnis abzuschließen (hier: Verhängung einer Geldbuße von 40 EURO), wirkt sich das eingeschränkte Einverständnis als Widerspruchserklärung aus, die eine Beschlussentscheidung grundsätzlich sperrt.

  • OLG Hamm v. 27.11.2003:
    Von einem (schlüssig erklärten) Widerspruch i.S. des 72 OWiG ist auszugehen, wenn der Betroffene eine mündliche Verhandlung oder eine Überprüfung des Sachverhalts oder eine (ergänzende) Beweisaufnahme verlangt bzw. erkennbar anstrebt, ebenso, wenn er den im Bußgeldbescheid zugrunde gelegten Sachverhalt bestreitet.

  • OLG Zweibrücken v. 09.01.2009:
    Die fehlerhafte Wahl einer mit geringerem Rechtsschutz verbundenen Entscheidungsform durch das Gericht darf den Betroffenen zur Vermeidung von Willkür nicht an den verkürzten Rechtsweg binden. Vielmehr muss ihm die Rechtsbeschwerde offenstehen, was auch mit den zu den Rechtsmitteln der StPO entwickelten Grundgedanken übereinstimmt, wonach z.B. Berufung und Revision auch dann zulässig sind, wenn ein gerichtlicher Ausspruch, der als rechtsmittelfähiges Urteil hätte ergehen müssen, als Beschluss ausgesprochen wird. Ohne förmlichen Hinweis an den Betroffenen auf die Möglichkeit eines Widerspruchs darf das Gericht nicht im Beschlusswege entscheiden.