Das Verkehrslexikon

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Rechtsprechung zum EU-Führerschein in Rheinland-Pfalz

Rechtsprechung zur EU-Fahrerlaubnis in Rheinland-Pfalz




Gliederung:


   Einleitung

Oberverwaltungsgericht

Verwaltungsgerichte

Sttrafgerichte


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Einleitung:


Im Bundesland Rheinland-Pfalz nehmen die Verwaltungsgerichte Koblenz, Mainz, Neustadt a. d. W. und Trier sowie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG Koblenz) die Verwaltungsrechtsprechung wahr.

Die deutsche Rechtsprechung zum EU-Führerschein - geordnet nach Bund und Bundesländern

Stichwörter zum Thema EU-Führerschein








Oberverwaltungsgericht:

OVG Koblenz II v. 04.05.2005:
Beschwerdeentscheidung - keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Bestätigung der herrschenden Rechtsprechung)

OVG Koblenz v. 15.08.2005:
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Nutzungsuntersagung - eine negative MPU vor Erteilung einer tschechischen FE steht der Anerkennung nicht entgegen.

OVG Koblenz v. 14.06.2006:
Das Urteil des EuGH vom 29. April 2004 (C-476/01, Kapper) steht der Entziehung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten EU-Fahrerlaubnis jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese während der Geltung einer gegen den Fahrerlaubnisinhaber verhängten Sperrfrist erteilt wird oder wenn die Entziehung wegen eines nach deren Erteilung erfolgten Verkehrsverstoßes auszusprechen ist. Ist wegen des Verkehrsverstoßes gegen den Inhaber der EU-Fahrerlaubnis ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist für die Frage der zeitlichen Abfolge gemäß § 3 Abs. 3 StVG nicht auf den Zeitpunkt des Verstoßes, sondern auf den des Abschlusses dieses Verfahrens abzustellen

OVG Koblenz v. 11.09.2006:
Ist der Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis vor deren Erwerb dreimal wegen Trunkenheitsfahrten vorbestraft und wird er danach ohne Verkehrsteilnahme mit 2,45 Promille auf dem Fahrersitz seines Autos den CD-Spieler betätigend aufgefunden, so besteht der Verdacht auf Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit; dies rechtfertigt, auch die "alten" Vorfälle für die Anordnung einer MPU heranzuziehen und ohne deren Beibringung die Nutzung der ausländischen Fahrerlaubnis zu untersagen.




OVG Koblenz v. 21.06.2007:
Der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis kann sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht auf den Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG (EWGRL 439/91) berufen, wenn er diese Fahrerlaubnis in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Umgehung der inländischen Vorschriften erworben hat. Von einem solchen Missbrauch ist auszugehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber angesichts schwerwiegender Eignungsmängel die Fahrerlaubnis nach inländischem Recht nicht hätte erlangen können und sich deshalb ohne jeglichen Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlichen Vorgang und ohne die bei ihm bestehenden Mängel zu offenbaren an die Behörden des Mitgliedstaates gewandt hat.

OVG Koblenz v. 31.10.2008:
Nach der Rechtsprechung des EuGH begründet die Ausstellung eines EU-Führerscheins für den Ausstellerstaat die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung. Diese Grundsätze gelten auch in Fällen eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs; insofern hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung zum "Führerscheintourismus" nicht mehr fest. Die Kompetenzzuweisung erlaubt nur dann eine Ausnahme, wenn der Ausstellerstaat selbst zu erkennen gibt, dass seine Zuständigkeit nicht begründet gewesen ist.

OVG Koblenz v. 23.01.2009:
Die vom EuGH in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 – C 329/07 (Wiedemann) und C 343/06 (Funk) – für den Fall der offenbaren Verletzung des Wohnsitzerfordernisses herausgestellte Nichtanerkennungsbefugnis hat zur Folge, dass sich die Wirksamkeit dieser Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV beurteilt. Hatte der Inhaber einer solchermaßen erworbenen Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, findet insoweit § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV 2009) Anwendung, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Betreffenden im Inland zuvor eine frühere Fahrerlaubnis entzogen worden war.

OVG Koblenz v. 17.02.2010:
Ein tschechischer EU-Führerschein ist trotz Änderung der Vorschrift des § 28 der Fahrerlaubnisverordnung nicht anzuerkennen, wenn der Führerscheinerwerb innerhalb der wegen der früheren Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis im Inland verhängten Sperrzeit erfolgt ist.

OVG Koblenz v. 17.02.2010:
Die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheids gem. § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV beurteilt sich nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie und der zu seiner Umsetzung erlassenen Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, wenn der Betroffene die tschechische Fahrerlaubnis am 19. Januar 2009 und damit am ersten Gültigkeitstag der genannten Bestimmungen erworben hat. Dass auch Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie ab diesem Zeitpunkt gilt, ergibt sich aus Art. 18 Satz 2 dieser Richtlinie. Dem steht die Regelung in Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie schon deshalb nicht entgegen, weil sie nicht die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten der EU ausgestellten Führerscheine betrifft, wie sie Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie zum Gegenstand hat, sondern sich mit der Entziehung und Einschränkung von Fahrerlaubnissen befasst.

OVG Koblenz v. 18.03.2010:
§ 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung in der bis zum 18. Januar 2009 geltenden Fassung - FeV a. F. - gelangt nur dann zur Anwendung, wenn sich der Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG - 2. Führerscheinrichtlinie - geregelte Wohnsitzerfordernis, nach dem ein EU-Führerschein nur vom Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt werden darf, aus dem vom anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein oder anderen von diesem Staat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, und zusätzlich dem Betroffenen in Deutschland vor der Führerscheinausstellung die Fahrerlaubnis entzogen oder seine Fahrerlaubnis eingeschränkt, ausgesetzt oder aufgehoben worden war. Die bisherige entgegenstehende Rechtsprechung wird aufgegeben.

OVG Koblenz v. 23.04.2010:
Die Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis kann nicht in eine - förmliche - Feststellung des aus § 28 Abs. 4 FeV folgenden Fehlens einer durch die EU-Fahrerlaubnis vermittelten Fahrberechtigung in Deutschland umgedeutet werden. Wegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis unter den vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 26. Juni 2008 genannten Voraussetzungen kann einer EU-Fahrerlaubnis nicht mehr die Anerkennung versagt werden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen gegenüber rechtsverbindlich festgestellt hat, er habe seine Fahreignung durch ein nach der Fahrerlaubniserteilung eingeholtes positives Sachverständigengutachten nachgewiesen.

OVG Koblenz v. 18.06.2010:
Der Verwertung einer aus dem Ausstellerstaat stammenden Auskunft zum Wohnsitz für die Beurteilung, ob der Betroffene aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland fahrberechtigt ist, steht nicht entgegen, dass sie auf Betreiben der Verwaltungsbehörde gegeben wurde. Der Senat hält insofern nicht mehr an seiner im Beschluss vom 14. September 2009 – 10 B 10819/09.OVG – geäußerten auf die Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen vom 26. Juni 2008 gestützten gegenteiligen Rechtsauffassung fest.

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Verwaltungsgerichte:

VG Neustadt:


VG Neustadt v. 04.03.2005:
Die fehlende Berechtigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland ergibt sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –; einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine behördliche Nutzungsuntersagung fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis.

VG Neustadt v. 11.03.2005:
§ 28 Abs. 5 FeV hält sich im Rahmen der in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG geregelten Ermächtigung; sie stellt sicher, dass entsprechend dem Wortlaut und Regelungszweck von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG im Falle einer früheren Entziehung einer Fahrerlaubnis die nach Ablauf der innerstaatlichen Sperrfrist im EU- oder EWR-Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht automatisch im Inland gilt, sondern das Recht zur Nutzung dieser Fahrerlaubnis von einer innerstaatlichen Prüfung und einem bewilligenden Bescheid abhängt.

VG Neustadt v. 01.06.2006:
Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach dem Halbritter-Beschluss des EuGH den Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis nicht zur Vortage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auffordern und nach dessen Weigerung, sich einer solchen Begutachtung zu unterziehen, nicht nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges schließen.

VG Neustadt v. 25.01.2016:
Vom Ausstellermitgliedstaat eines EU Führerscheins herrührende Informationen müssen nicht den vollen Beweis erbringen, dass der Inhaber des Führerscheins sich im Gebiet des Ausstellerstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Es ist nach der Rechtsprechung des EuGH ausreichend, wenn die Informationen des Ausstellermitgliedstaats auf eine solche Fallkonstellation hinweisen.

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Strafgerichte:

OLG Koblenz v. 07.02.2011:
In den Fällen der unbewussten Fahrlässigkeit kommt ein Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB nur in Form einer sog. Regelunkenntnis in Betracht, in den Fällen also, in denen dem Täter auch bei vorsätzlichem Handeln die Unrechtseinsicht gefehlt hätte. Beruht die Unkenntnis des Angeklagten von der Rechtswidrigkeit seines Tuns auf der irrtümlichen Annahme, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, handelt es sich um bloße Tatsachenunkenntnis; in einem solchen Fall ist im Bereich der unbewussten Begehung eines Fahrlässigkeitsdelikts für die Annahme eines Verbotsirrtums gemäß § 17 StGB kein Raum. Das im Subjektiven geminderte Tatunrecht wird hier schon durch die fahrlässige Begehungweise des Tatbestands (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG) und seiner deutlich herabgesetzten Rechtsfolgenandrohung erfasst.

OLG Koblenz v. 18.12.2013:
Eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis, die der Betroffene nach Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis noch besitzt, muss auch dann nicht anerkannt werden, wenn sie vor der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis erteilt worden war.

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