Das Verkehrslexikon

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Embryo - nasciturus - Schädigung durch unerlaubte Handlung - mittelbare Verletzung durch Verkehrsunfall - Schutzumfang - ungeborenes Kind - Fötus - Kausalzusammenhang - Beweiserleichterungen

Embryo-Schädigung durch unerlaubte Handlung - mittelbare Verletzung durch Verkehrsunfall der Mutter - Teilrechtsfähigkeit des nasciturus




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:



Wird eine Schwangere durch verkehrswidriges Verhalten körperlich verletzt, kann auch das noch ungeborene Kind in Mitleidenschaft gezogen werden; in schweren Fällen kann es zu lebenslangen Behinderungen wie beispielsweise Lähmungserscheinungen als Folge mangelnder Durchblutung des Gehirns des Fötus kommen.


In diesen Fällen ist wichtig, dass nach der Rechtsprechung auch das ungeborene Kind selbst Opfer der Verletzungshandlung ist, nicht nur die unmittelbar verletzte Mutter; wird dem Kind im Mutterleib durch das Unfallereignis eine direkte Primärverletzung (Hirndurchblutungssstörung infolge eines Bauchtraumas der Mutter) zugefügt, dann führen auch die durch die mangelhafte Hirndurchblutung verursachten Folgeschäden (z. B. eine Lähmung) adäquat-kausal zur Haftung des Schädigers. Im Rahmen der sog. haftungsausfüllenden Kausalität kann das Gericht insoweit von den Beweiserleichterungen des § 287 ZPO Gebrauch machen.

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Allgemeines:



Kausalzusammenhang

BGH v. 11.01.1972:
Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren verletzt, haftet dem Kind aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz.

BGH v. 05.02.1985:
Der Schädiger haftet grundsätzlich auch dann dem später mit einem Gesundheitsschaden zur Welt gekommenen Kind aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz, wenn die Verletzung der Leibesfrucht durch einen Angriff auf die Psyche der Schwangeren vermittelt wird. Ein Haftungszusammenhang zwischen einem Verkehrsunfall mit tödlichen oder lebensbedrohenden Verletzungen des Unfallopfers, dem Schock der Schwangeren bei der Nachricht hiervon und der durch ihre psychische Beeinträchtigung vermittelten Schädigung der Leibesfrucht besteht jedenfalls dann, wenn das Unfallopfer ein naher Angehöriger und wenn die Schädigung der Leibesfrucht schwer und nachhaltig ist.

OLG Hamm v. 25.05.1998:
Das Kind, das einen Schadensersatzanspruch nach einem pränatalen Verkehrsunfall seiner Mutter geltend macht, trägt die volle Beweislast hinsichtlich des haftungsbegründenden Schadens. Der daraus entstehende Folgeschaden ist mit der Beweiserleichterung des § 287 ZPO versehen. Das Kind muss beweisen, dass es als Leibesfrucht bei dem Unfall der Mutter in Mitleidenschaft gezogen worden ist (Primärverletzung) und dass in Folge dieser Verletzung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) ihre Erkrankung (Sekundärverletzung) verursacht worden ist.




OLG Celle v. 02.11.2000:
Das zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls seiner Mutter noch ungeborene Kind muss als haftungsbegründende unfallbedingte Primärverletzung eine eigene unfallbedingte Verletzung nachweisen und kann nicht auf die unfallbedingte Verletzung seiner Mutter verweisen. Das Kind muss also beweisen, dass durch den Unfall der Organismus der Leibesfrucht geschädigt wurde. Dabei kommen dem Kind hinsichtlich seiner unfallbedingten Primärverletzungen die Beweiserleichterungen des ZPO § 287 zugute. Bezüglich der Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, d. h. der Frage, ob die unfallbedingte Primärverletzung des Fötus (Beeinträchtigung der Blut- und Sauerstoffzufuhr infolge des Bauchtraumas der Mutter) zu einem weiteren Schaden (Hirnschädigung) geführt hat, greift ebenfalls die Beweiserleichterung des ZPO § 287 ein, wonach für die Bejahung der Kausalität eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht.

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