Halswirbelschleudertrauma
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Kausalzusammenhang
In nahezu allen Rechtsgebieten spielen Kausalitätsprobleme eine oft entscheidende Rolle. Es kann sich dabei um Fragen nach der Ursächlichkeit bestimmter Ereignisse oder Handlungen bzw. Unterlassungen für wieder andere Geschehnisse handeln. Es kann aber auch um die Frage nach der Ursächlichkeit bestimmter Ereignisse für spätere Folgen, insbesondere für den Eintritt eines Schadens, gehen.
Im Bereich des Zivilrechts werden Antworten auf Fragen nach einem bestimmten Kausalzusammenhang anders beantwortet als im Bereich des Strafrechts. Wieder andere Maßstäbe gelten im öffentlichen Recht.
Es ist Aufgabe der Rechtsprechung, für die verschiedenen Bereiche des Rechts die jeweiligen Anforderungen zu entwickeln, die erfüllt sein müssen, um von einem bestimmten Ursachenzusammenhang ausgehen zu können. Im Recht geht es dabei keineswegs immer um einen rein naturwissenschaftlichen Kausalzusammenhang, sondern sehr häufig um eine wertende Ursachenzurechnung.
Im Schadensersatzrecht wird zwischen haftungsbegründender (die Verletzungshandlung führt zur Rechtsgutsverletzung) und haftungsausfüllender (die Rechtsgutsverletzung führt zum Schaden) Kausalität unterschieden. Diese Unterscheidung hat wiederum Einfluss auf die jeweiligen Beweisanforderungen; während der einen Anspruch geltend machende Geschädigte für die haftungsbegründende Kausalität in der Regel den Vollbeweis zu führen hat, kann das Gericht im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität eine gewisse Wahrscheinlichkeit unterhalb der Schwelle absoluter Gewissheit genügen lassen.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Embryo-Schädigung durch unerlaubte Handlung - mittelbare Verletzung durch Verkehrsunfall der Mutter
- BGH v. 16.02.1972:
Dem für einen Verkehrsunfall Verantwortlichen sind in der Regel nicht auch die Schäden zuzurechnen, die nachfolgende Kraftfahrer dadurch anrichten, daß sie, um die Unfallstelle umgehen zu können, über den Radweg und Fußweg der unfallbedingt gesperrten Straße fahren.
- BGH v. 07.11.1978:
Auch wenn ungewiss bleibt, worauf die tödliche Verletzung eines Verkehrsteilnehmers beruht, der, von einem Kraftfahrzeug angefahren, auf der Fahrbahn liegend von einem zweiten erfasst worden ist, ist für die Anwendung des BGB § 830 Abs 1 S 2 insoweit kein Raum, als die Auswirkungen des zweiten Unfalls dem Verursacher des ersten Unfalls haftungsrechtlich zuzurechnen sind.
- OLG Dresden v. 30.01.2004:
Es genügt für den rechtlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten eines Kraftfahrers und seiner späteren Beteiligung an einem Verkehrsunfall nicht schon, dass der Unfall ohne den Verkehrsverstoß vermieden worden wäre, weil der Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug bei verkehrsordnungsgemäßer Fahrweise sich nicht an der Unfallstelle befunden hätte. Vielmehr muss sich im Unfall gerade die Gefahr ausgewirkt haben, die zu vermeiden dem Kraftfahrer durch die in Frage stehende Norm aufgegeben worden war.
Einzelne Themenbereiche:
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Kausalität bei Halswirbelschleuder-Syndrom:
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- HWS und Geschwindigkeitsänderung (Harmlosigkeitsgrenze)
- HWS-Syndrom und degenerative Vorschäden
- OLG Celle v. 20.01.2010:
Schadensersatz für Unfallfolgen, die sich ohne körperliche Primärverletzung nur auf Grund des Unfallerlebnisses entwickeln, setzt ein schweres und intensives Unfallgeschehen voraus. Bagatellunfälle scheiden insoweit als zurechenbare Ursache aus. Auch Therapiefehler, die einem von einem Bagatellunfalls Betroffenen widerfahren und zu körperlichen oder psychischen Folgeschäden führen, sind keine zurechenbaren Folgen des Unfallgeschehens.
- OLG München v. 05.11.2.010:
Bei der zivilprozessualen Prüfung eines Schadensersatzanspruches wegen Körperverletzung durch einen Verkehrsunfall muss die Beweiswürdigung zwischen der Primärverletzung - HWS-Distorsion - und der Sekundärverletzung - Tinnitus - unterscheiden. Bei der Beurteilung der Primärverletzung ist die Beweisstrenge des § 286 ZPO zu Grunde zu legen, im Falle des Nachweises einer Primärverletzung ist für die Anerkennung der Sekundärverletzung als kausale Unfallfolge das Beweismaß des § 287 ZPO ausreichend.
- OLG Brandenburg v. 11.11.2010:
Erleidet jemand durch einen Verkehrsunfall als Primärverletzung ein Halswirbel-Schleuder-Syndrom, dann kann das Gericht im Wege freier Beweiswürdigung auf Grund eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur haftungausfüllenden Kausalität feststellen, dass ein späterer Bandscheibenvorfall ursächlich auf den Verkehrsunfall zurückzuführen ist.
- OLG Hamm v 30.11.2010:
Steht fest, dass der Geschädigte eine Primärverletzung, beispielsweise in Form der Tibiakopfmehrfragmentfraktur, der Knieweichteilverletzungen und der Schädelprellung, erlitten hat, so ist die Frage, ob der Unfall über diese Primärverletzung hinaus auch für weitere Beschwerden ursächlich ist, eine Frage der am Maßstab des § 287 ZPO zu prüfenden haftungsausfüllenden Kausalität. Führt eine Unfallverletzung beim Geschädigten zu einer schweren depressiven Reaktion und zu einer ausgesprochen starken Regression und wird das bereits zuvor bestehende Krankheitsbild unfallbedingt massiv und richtungsweisend verschlimmert, dann haftet der Schädiger dem Sozialversicherungsträger aus übergegangenem Recht für die Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente.
Haftungsausfüllende Kausalität bei Mehrfachunfällen:
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- Zur Schadensschätzung und Haftungsverteilung bei Kettenunfällen
- BGH v. 07.11.1978:
Auch wenn ungewiss bleibt, worauf die tödliche Verletzung eines Verkehrsteilnehmers beruht, der, von einem Kraftfahrzeug angefahren, auf der Fahrbahn liegend von einem zweiten erfasst worden ist, ist für die Anwendung des BGB § 830 Abs 1 S 2 insoweit kein Raum, als die Auswirkungen des zweiten Unfalls dem Verursacher des ersten Unfalls haftungsrechtlich zuzurechnen sind.
- OLG Saarbrücken v. 27.01.2004:
Steht nach der Beweisaufnahme nicht fest, dass die schadensursächliche Kollision zwischen zwei Kraftfahrzeugen (hier Krad und Pkw) vom Fahrzeug des Beklagten verursacht wurde, und ist nicht nachgewiesen, dass und in welcher Höhe durch eine als solche nicht bestrittene Zweitkollision mit dem Beklagtenfahrzeug eine Schadensvertiefung eingetreten ist, so kann eine Haftung weder über § 287 ZPO noch über § 830 Abs. 1 Satz 2 ZPO begründet werden.
Sonstige Zurechnungszusammenhänge:
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- BGH v. 10.02.2004:
Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang zwischen einem Erst- und einem Zweitunfall
- BGH v. 11.06.1974:
Zwischen dem Hochschleudern eines Steins durch einen Sattelschlepper, der sodann die Windschutzscheibe eines entgegenkommenden Fahrzeugs zertrümmert und dem Herztod, den dessen Fahrer daraufhin erleidet, besteht ein adäquater Kausalzusammenhang
- OLG Nürnberg v. 24.05.2005:
Der durch eine Unfallbenachrichtigung eines nahen Angehörigen ausgelöste Schock mit der Folge eines Schlaganfalls ist als psychisch vermittelte organische Verletzung grundsätzlich ersatzfähiger eigener Gesundheitsschaden und nicht Drittschaden. Die schlichte Kausalitätsfeststellung im Sinne eines logischen Bedingungszusammenhangs muss in den Fällen psychisch vermittelter Kausalität aber durch eine wertende Betrachtungsweise einschränkend korrigiert werden. Denn ein solcher Schaden gehört grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko.
- Kausalität zwischen verspäteter Anhörung im OWi-Verfahren und fehlender Fahrerfeststellung (Fahrtenbuchauflage)
Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung:
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Allgemeines:
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