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Bußgeldbescheid
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Die Ersatzzustellung - Niederlegung - Zustellungsbenachrichtigung - Zustellungsurkunde
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Zustellung von Bußgeldbescheiden und Verjährungsunterbrechung
- BGH v. 13.10.1993:
Für den Begriff der "Wohnung" im Sinne der Zustellungsvorschriften kommt es auf das tatsächliche Wohnen an, nämlich darauf, ob der Zustellungsempfänger hauptsächlich in den Räumen lebt und dort auch schläft. Hat der Zustellungsempfänger Räume in dieser Weise benutzt, so hebt nicht jede vorübergehende Abwesenheit, selbst wenn sie länger dauert, die Eigenschaft jener Räume als einer Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften auf. Diese Eigenschaft geht vielmehr erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert. Ob das der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen. Behält der Zustellungsempfänger seine bisherige Wohnung bei und schafft sich lediglich eine Zweitwohnung, so bleibt die Zustellung in der bisherigen Wohnung auch dann zulässig, wenn sich der Zustellungsempfänger vorübergehend in der Zweitwohnung aufhält.
- VGH München v. 26.02.2009:
- Die mittels Postzustellungsauftrags zu bewirkende, durch Niederlegung erfolgte Zustellung eines Bescheids wird dann gemäß § 182 ZPO i.V.m. Art. 3 Abs. 3 VwZVG rechtskonform vorgenommen, wenn der Adressat an diesem Tag unter der Zustelladresse eine Wohnung tatsächlich innehat. Die in der Postzustellungsurkunde enthaltene Erklärung des Zustellers, er habe in der "Wohnung" des Empfängers der zuzustellenden Sendung weder diesen selbst noch eine Person angetroffen, der gegenüber nach § 181 ZPO a.F. eine Ersatzzustellung in zulässiger Weise vorgenommen werden konnte, nimmt zwar nicht an der sich aus § 418 ZPO ergebenden Beweiskraft dieser Urkunde teil. Sie bildet jedoch ein beweiskräftiges Indiz dafür, dass der Zustellungsempfänger unter der Zustellanschrift wohnte. Auch ein Gericht kann aufgrund der Beurkundung der Ersatzzustellung im Regelfall davon ausgehen, dass der Zustellungsempfänger dort wohnt, wo der Zustellungsbedienstete die Nachricht über die Niederlegung hinterlassen hat. Ergeben sich aus dem Akteninhalt oder dem Vortrag der Beteiligten allerdings Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme, hat das Gericht diesen in geeigneter Weise nachzugehen.
- Das bloße Fortbestehen der behördlichen Anmeldung des Betroffenen unter der Anschrift, unter der ihm ein Bescheid zugestellt wurde, reicht nicht aus, um das Bestehen einer Wohnung dort bejahen zu können. Hat der Zustellungsempfänger Räume in einer Weise benutzt, dass er in ihnen im vorbezeichneten Sinn eine "Wohnung" unterhielt, so hebt andererseits nicht jede vorübergehende Abwesenheit - selbst wenn sie länger dauert - die Eigenschaft jener Räume als einer Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften auf. Diese Eigenschaft geht vielmehr erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert. Behält er seine bisherige Wohnung bei und schafft sich lediglich eine Zweitwohnung, so bleibt die Zustellung in der bisherigen Wohnung auch dann zulässig, wenn sich der Zustellungsempfänger vorübergehend in der Zweitwohnung aufhält. Eine "Wohnung" liegt demgegenüber dann nicht mehr vor, wenn der Inhaber sie endgültig oder zumindest für längere Zeit - z.B. aufgrund eines beruflich begründeten Auslandsaufenthalts - nicht mehr nutzt.
Verfassungsrechtsprechung: - nach oben -
- BverfG v. 03.06.1991:
- Die Frage, ob durch die Zustellungsurkunde auch bewiesen wird, dass der Zustellungsadressat - wie dies für eine wirksame Zustellung erforderlich ist - unter der Zustellungsanschrift wohnt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Es kann dahingestellt bleiben, welche Argumente sich für die eine oder andere Auffassung aus der Auslegung der §§ 19O ff., 418 ZPO gewinnen lassen. Inhalt und Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör lassen es nämlich nicht zu, die Beweiskraft der Zustellungsurkunde auch auf diese Tatsache zu erstrecken. Darauf, dass der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsanschrift wohnt, kann sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gemäß § 418 ZPO nicht erstrecken.
- Das Gericht kann auf Grund der Beurkundung der Ersatzzustellung im Regelfall davon ausgehen, dass der Zustellungsempfänger wohnt, wo der Zustellungsbeamte die Niederlegungsnachricht hinterlassen hat, und deswegen in der Lage ist, sich die zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erforderliche Kenntnis von dem niedergelegten Schriftstück zu verschaffen. Ergeben sich indes aus dem Akteninhalt oder dem Vortrag der Beteiligten Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme, so hat das Gericht diesen in geeigneter Weise nachzugehen. Solche Zweifel drängen sich allerdings nicht schon dann auf, wenn der Zustellungsadressat schlicht bestreitet, unter der Zustellungsanschrift zu wohnen. Die Indizwirkung der Ersatzzustellung und ihre Beurkundung kann nur durch eine plausible, schlüssige Darstellung entkräftet werden.
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