Das Verkehrslexikon

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Die Ersatzzustellung von amtlichen Schriftstücken - Niederlegung auf der Post

Die Ersatzzustellung - Niederlegung - Zustellungsbenachrichtigung - Zustellungsurkunde





Gliederung:


-   Allgemeines
-   Verfassungsrechtsprechung
-   Wohnungsaufgabe
-   Nicht benutzte Wohnung als Postsammelstelle
-   Rechtsmissbrauch - Verschleierung des Lebensmittelpunktes
-   Zustellung in Geschäftsräumen



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Zivilprozess

Zustellung von Bußgeldbescheiden und Verjährungsunterbrechung

BVerwG v. 05.03.1992:
Zur Substantiierung des nach § 418 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 98 VwGO) zulässigen Beweisantritts für die Unrichtigkeit der in einer Postzustellungsurkunde beurkundeten Tatsache muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache dargelegt werden. Die gebotene Substantiierung fehlt bei schlichtem Bestreiten. Überdies ist die Behauptung, die Mitteilung sei dem Kläger nicht zugegangen, auch nicht geeignet, die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde zu erschüttern, weil es sich um einen Vorgang handelt, der zeitlich nach der Ausstellung des Mitteilungszettels des Postzustellers liegt und für die Ordnungsgemäßheit der Ersatzzustellung ohne Bedeutung ist.

BGH v. 13.10.1993:
Für den Begriff der "Wohnung" im Sinne der Zustellungsvorschriften kommt es auf das tatsächliche Wohnen an, nämlich darauf, ob der Zustellungsempfänger hauptsächlich in den Räumen lebt und dort auch schläft. Hat der Zustellungsempfänger Räume in dieser Weise benutzt, so hebt nicht jede vorübergehende Abwesenheit, selbst wenn sie länger dauert, die Eigenschaft jener Räume als einer Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften auf. Diese Eigenschaft geht vielmehr erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert. Ob das der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen. Behält der Zustellungsempfänger seine bisherige Wohnung bei und schafft sich lediglich eine Zweitwohnung, so bleibt die Zustellung in der bisherigen Wohnung auch dann zulässig, wenn sich der Zustellungsempfänger vorübergehend in der Zweitwohnung aufhält.

VGH München v. 26.02.2009:

1.  Die mittels Postzustellungsauftrags zu bewirkende, durch Niederlegung erfolgte Zustellung eines Bescheids wird dann gemäß § 182 ZPO i.V.m. Art. 3 Abs. 3 VwZVG rechtskonform vorgenommen, wenn der Adressat an diesem Tag unter der Zustelladresse eine Wohnung tatsächlich innehat. Die in der Postzustellungsurkunde enthaltene Erklärung des Zustellers, er habe in der "Wohnung" des Empfängers der zuzustellenden Sendung weder diesen selbst noch eine Person angetroffen, der gegenüber nach § 181 ZPO a.F. eine Ersatzzustellung in zulässiger Weise vorgenommen werden konnte, nimmt zwar nicht an der sich aus § 418 ZPO ergebenden Beweiskraft dieser Urkunde teil. Sie bildet jedoch ein beweiskräftiges Indiz dafür, dass der Zustellungsempfänger unter der Zustellanschrift wohnte. Auch ein Gericht kann aufgrund der Beurkundung der Ersatzzustellung im Regelfall davon ausgehen, dass der Zustellungsempfänger dort wohnt, wo der Zustellungsbedienstete die Nachricht über die Niederlegung hinterlassen hat. Ergeben sich aus dem Akteninhalt oder dem Vortrag der Beteiligten allerdings Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme, hat das Gericht diesen in geeigneter Weise nachzugehen.

2.  Das bloße Fortbestehen der behördlichen Anmeldung des Betroffenen unter der Anschrift, unter der ihm ein Bescheid zugestellt wurde, reicht nicht aus, um das Bestehen einer Wohnung dort bejahen zu können. Hat der Zustellungsempfänger Räume in einer Weise benutzt, dass er in ihnen im vorbezeichneten Sinn eine "Wohnung" unterhielt, so hebt andererseits nicht jede vorübergehende Abwesenheit - selbst wenn sie länger dauert - die Eigenschaft jener Räume als einer Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften auf. Diese Eigenschaft geht vielmehr erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert. Behält er seine bisherige Wohnung bei und schafft sich lediglich eine Zweitwohnung, so bleibt die Zustellung in der bisherigen Wohnung auch dann zulässig, wenn sich der Zustellungsempfänger vorübergehend in der Zweitwohnung aufhält. Eine "Wohnung" liegt demgegenüber dann nicht mehr vor, wenn der Inhaber sie endgültig oder zumindest für längere Zeit - z.B. aufgrund eines beruflich begründeten Auslandsaufenthalts - nicht mehr nutzt.




KG Berlin v. 29.10.2010:
Die Ersatzzustellung eines Bußgeldbescheides in den zur Wohnung des Betroffenen gehörenden Briefkastens ist nur wirksam und unterbricht die Verfolgungsverjährung gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG nur dann, wenn der Adressat unter der Zustellungsadresse auch tatsächlich wohnt, d.h. dort seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Betroffene sich nur unregelmäßig und allenfalls an Wochenenden dort aufhält, teilweise auch über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht.

BGH v. 16.06.2011:
Der nur einem überschaubaren Personenkreis (hier: drei Parteien) zugängliche Briefschlitz in einem Mehrparteienhaus ist auch dann für eine Ersatzzustellung gemäß § 180 Satz 1 ZPO geeignet, wenn die Sendungen nicht in ein geschlossenes Behältnis fallen, sondern auf den Boden des Hausflurs, sofern der Adressat seine Post typischerweise auf diesem Weg erhält und eine eindeutige Zuordnung des Einwurfschlitzes zum Empfänger möglich ist (Briefeinwurf).

OLG Celle v. 12.08.2011:
Eine wirksame Ersatzzustellung nach § 51 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 1 Nds VwZG, § 3 Abs. 2 VwZG, § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO durch Übergabe des für den Betroffenen bestimmten Bußgeldbescheides in den Geschäftsräumen erfolgt nicht, wenn der Betroffen lediglich leitender Angestellter des Unternehmens ist, dem die Geschäftsräume gehören. Für leitende Angestellte, die nicht selbst Gewerbetreibende sind, gilt § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht.

OLG Bamberg v. 22.02.2012:
Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nach den §§ 415, 418 Abs. 1 ZPO erstreckt sich bei einer Ersatzzustellung des Bußgeldbescheids durch Einlegung nach § 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO auch und gerade darauf, dass die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht ausführbar gewesen ist. Von der Beweiskraft wird demgemäß erfasst, dass der Zustellbeamte unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer (vorrangigen) Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen und das Schriftstück in einen zu der Wohnung (oder dem Geschäftsraum) gehörenden Briefkasten (oder in eine ähnliche Vorrichtung) eingelegt hat. Der Gegenbeweis (§ 418 Abs. 2 ZPO) für die nach § 418 Abs. 1 ZPO als bewiesen zu wertenden Tatsachen setzt die substantiierte Darlegung und den Nachweis des Gegenteils voraus. Im Falle des § 180 ZPO erfordert er deshalb den Beleg für eine objektive Falschbeurkundung des Zustellers in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist.

OVG Münster v. 26.09.2012:
Zwar erstreckt sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i. V. m. § 180 ZPO nicht darauf, dass der Zustellungsempfänger tatsächlich unter der fraglichen Adresse wohnt. Die Urkunde stellt insofern jedoch regelmäßig ein beweiskräftiges Indiz für das Vorhandensein einer Wohnung unter der Zustelladresse dar, das nur durch objektive Umstände oder durch eine plausible und schlüssige Gegendarstellung des Zustellungsempfängers entkräftet werden kann.

OVG Münster v. 05.06.2013:
Die in der Postzustellungsurkunde vermerkte Entgegennahme einer Postsendung durch die siebzehneinhalbjährige Cousine des Zustellungsadressaten genügt den Anforderungen an eine wirksame Ersatzzustellung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Landeszustellungsgesetzes - LZG NRW i. V. m. § 178 ZPO.

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Verfassungsrechtsprechung:


BVerfG v. 03.06.1991:

1.  Die Frage, ob durch die Zustellungsurkunde auch bewiesen wird, dass der Zustellungsadressat - wie dies für eine wirksame Zustellung erforderlich ist - unter der Zustellungsanschrift wohnt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Es kann dahingestellt bleiben, welche Argumente sich für die eine oder andere Auffassung aus der Auslegung der §§ 19O ff., 418 ZPO gewinnen lassen. Inhalt und Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör lassen es nämlich nicht zu, die Beweiskraft der Zustellungsurkunde auch auf diese Tatsache zu erstrecken. Darauf, dass der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsanschrift wohnt, kann sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gemäß § 418 ZPO nicht erstrecken.

2.  Das Gericht kann auf Grund der Beurkundung der Ersatzzustellung im Regelfall davon ausgehen, dass der Zustellungsempfänger wohnt, wo der Zustellungsbeamte die Niederlegungsnachricht hinterlassen hat, und deswegen in der Lage ist, sich die zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erforderliche Kenntnis von dem niedergelegten Schriftstück zu verschaffen. Ergeben sich indes aus dem Akteninhalt oder dem Vortrag der Beteiligten Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme, so hat das Gericht diesen in geeigneter Weise nachzugehen. Solche Zweifel drängen sich allerdings nicht schon dann auf, wenn der Zustellungsadressat schlicht bestreitet, unter der Zustellungsanschrift zu wohnen. Die Indizwirkung der Ersatzzustellung und ihre Beurkundung kann nur durch eine plausible, schlüssige Darstellung entkräftet werden.

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Wohnungsaufgabe:


BGH v. 22.10.2009:
Bei der Frage, ob eine Wohnung mit der Folge aufgegeben worden ist, dass dort eine Zustellung nicht mehr vorgenommen werden kann, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht allein auf die bloße Absicht des bisherigen Inhabers der Wohnung abzustellen, dort künftig nicht mehr wohnen zu wollen. Dieser Wille muss vielmehr, ähnlich wie bei der Aufhebung des Wohnsitzes nach § 7 Abs. 3 BGB, in seinem gesamten Verhalten zum Ausdruck kommen. Der Wille des Wohnungsinhabers zur Aufgabe der Wohnung muss also nach außen erkennbar und in seinem Verhalten Ausdruck gefunden haben. Zwar setzt die Aufgabe einer Wohnung nicht voraus, dass ihr Inhaber alle Merkmale beseitigt, die den Anschein erwecken könnten, er wohne dort auch weiterhin. Der Aufgabewille muss aber, wenn auch nicht gerade für den Absender eines zuzustellenden Schriftstückes oder die mit der Zustellung betraute Person, so doch jedenfalls für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein. Hierauf kann nicht verzichtet werden, weil sonst Möglichkeiten zur Manipulation eröffnet würden.

OVG Münster v. 26.09.2012:
Für die Frage, ob eine Wohnung aufgegeben worden ist, kann auch nicht ausschließlich auf die bloße Absicht des bisherigen Inhabers abgestellt werden, dort künftig nicht mehr wohnen zu wollen. Dieser Wille muss vielmehr in dem gesamten Verhalten des Betreffenden seinen Ausdruck finden. Aufgabewille und Aufgabeakt müssen, wenn auch nicht gerade für den Absender eines zuzustellenden Schriftstücks oder den mit der Zustellung beauftragten Postbediensteten, so doch jedenfalls für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein.

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Nicht benutzte Wohnung als Postsammelstelle:


KG Berlin v. 04.04.2017:
Eine (Ersatz-)Zustellung ist auch dann wirksam, wenn es sich bei der Zustellanschrift um eine vormals dauerhaft genutzte Wohnung handelt und der Betroffene zum Zustellungszeitpunkt eine fortlaufende Beziehung zu der Wohnung beibehält. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Zustellungsadressat seine vormalige Wohnung weiterhin für das Sammeln der an ihn gerichteten Post nutzt.

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Rechtsmissbrauch - Verschleierung des Lebensmittelpunktes:


BGH v. 16.06.2011:

Für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO genügt, vorbehaltlich dolosen Verhaltens, nicht, dass der Adressat in zurechenbarer Weise den Rechtsschein geschaffen hat, unter der Zustellanschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume zu nutzen. Insbesondere reicht nicht, dass er nach Aufgabe der Wohnung oder der Geschäftsräume ein Schild mit seinem Namen an dem Briefeinwurf belässt.

OLG Hamm v. 27.01.2015:
Ein Betroffener kann sich wegen Rechtsmissbrauchs nicht auf die Unwirksamkeit einer Ersatzzustellung des gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheides berufen, wenn er bei der Verwaltungsbehörde einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet unter Verstoß gegen die Meldegesetze der Länder herbeigeführt hat.

OLG Stuttgart v. 10.01.2017:
Die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit prüft und berücksichtigt das mit der Sache befasste Gericht von Amts wegen. - Ist eine Ordnungswidrigkeit verjährt, bleibt kein Raum für die Prüfung, ob sich der Betroffene wegen Rechtsmissbrauchs auf die Unwirksamkeit einer Ersatzzustellung des gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheides berufen darf, da die Verjährung im Bußgeldverfahren nicht der Dispositionsfreiheit des Betroffenen unterliegt.

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Zustellung in Geschäftsräumen:


BGH v. 04.02.2015:
In der widerspruchslosen Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) liegt zugleich die (konkludente) Erklärung, dass der Zustellungsadressat abwesend beziehungsweise an der Entgegennahme der Zustellung verhindert ist. Weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst.

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