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OVG Münster (Beschluss vom 26.09.2012 - 16 E 1300/11 - Zur Zustellung eines Bescheides über die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Cannabiskonsum bei angeblicher Wohnungsaufgabe

OVG Münster v. 26.09.2012: Zur Zustellung eines Bescheides über die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Cannabiskonsum bei angeblicher Wohnungsaufgabe


Das OVG Münster (Beschluss vom 26.09.2012 - 16 E 1300/11) hat entschieden:
  1. Zwar erstreckt sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i. V. m. § 180 ZPO nicht darauf, dass der Zustellungsempfänger tatsächlich unter der fraglichen Adresse wohnt. Die Urkunde stellt insofern jedoch regelmäßig ein beweiskräftiges Indiz für das Vorhandensein einer Wohnung unter der Zustelladresse dar, das nur durch objektive Umstände oder durch eine plausible und schlüssige Gegendarstellung des Zustellungsempfängers entkräftet werden kann.

  2. Für die Frage, ob eine Wohnung aufgegeben worden ist, kann auch nicht ausschließlich auf die bloße Absicht des bisherigen Inhabers abgestellt werden, dort künftig nicht mehr wohnen zu wollen. Dieser Wille muss vielmehr in dem gesamten Verhalten des Betreffenden seinen Ausdruck finden. Aufgabewille und Aufgabeakt müssen, wenn auch nicht gerade für den Absender eines zuzustellenden Schriftstücks oder den mit der Zustellung beauftragten Postbediensteten, so doch jedenfalls für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein.

  3. Die Wiedererlangung der Fahreignung nach zuvor erfolgtem Entzug wegen Cannabiskonsums erfordert dann, wenn der Betroffene sich wie hier darauf beruft, den Konsum von Cannabis vollständig eingestellt zu haben, zunächst den labormedizinischen Nachweis längerfristiger Drogenfreiheit zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung.

Siehe auch Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung und Abstinenznachweis zur Wiederherstellung der Fahreignung nach Alkohol- und Drogenkonsum


Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Recht abgelehnt, weil dieses keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

1. Die Klage ist aller Voraussicht nach bereits unzulässig und überdies auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2011 richtet.

a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Entziehungsverfügung sei dem Kläger am 25. Mai 2011 rechtswirksam zugestellt und die Klage daher am 15. August 2011 erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben worden. Die hierfür maßgeblichen Erwägungen werden von der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Zwar erstreckt sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i. V. m. § 180 ZPO nicht darauf, dass der Zustellungsempfänger tatsächlich unter der fraglichen Adresse wohnt. Die Urkunde stellt insofern jedoch regelmäßig ein beweiskräftiges Indiz für das Vorhandensein einer Wohnung unter der Zustelladresse dar, das nur durch objektive Umstände oder durch eine plausible und schlüssige Gegendarstellung des Zustellungsempfängers entkräftet werden kann. Von einem Zustellungsempfänger, der sich darauf beruft, an dem Zustellungsort nicht gewohnt zu haben, kann erwartet werden, dass er klare und vollständige Angaben über seine tatsächlichen Wohnverhältnisse macht.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Juni 1991 - 2 BvR 511/89 -, juris, Rdnr. 12 ff., 17 f. (= NJW 1992, 224); BGH, Beschluss vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 53/91 -, juris, Rdnr. 9 (= NJW 1992, 1963), sowie Urteil vom 13. Oktober 1993 - XII ZR 120/92 -, juris, Rdnr. 11 (= NJW-RR 1994, 564).
Daran fehlt es hier nach wie vor. Schon das Verwaltungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die von dem Betreffenden bisher bewohnten Räume ihre Eigenschaft als Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften in der Regel allein durch einen vorübergehenden - auch längeren - Klinikaufenthalt nicht verlieren.
Vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 71/84 -, juris, Rdnr. 8 ff. (= NJW 1985, 2197).
Für die Frage, ob eine Wohnung aufgegeben worden ist, kann auch nicht ausschließlich auf die bloße Absicht des bisherigen Inhabers abgestellt werden, dort künftig nicht mehr wohnen zu wollen. Dieser Wille muss vielmehr in dem gesamten Verhalten des Betreffenden seinen Ausdruck finden. Aufgabewille und Aufgabeakt müssen, wenn auch nicht gerade für den Absender eines zuzustellenden Schriftstücks oder den mit der Zustellung beauftragten Postbediensteten, so doch jedenfalls für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein.
Vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 248/08 -, juris, Rdnr. 18 (= NJW-RR 2010, 489), mit weiteren Nachweisen.
Dem Vorbringen des Klägers ist ebenso wie dem Schreiben seiner vormaligen Vermieterin vom 7. Juli 2011 nichts Konkretes zu entnehmen, was nach diesen Maßgaben auf den genauen Zeitpunkt der Wohnungsaufgabe schließen ließe. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass der Kläger seine Wohnung in C. im Hinblick auf den bevorstehenden Umzug nach C1. bereits mit dem Therapiebeginn am 10. Mai 2011 aufgegeben hatte. Der Kläger hat weder vorgetragen, ob die C2. Wohnung zu diesem Zeitpunkt bereits (weitgehend) geräumt und etwa das Namensschild an der Wohnungstür entfernt war, noch hat er beispielsweise Angaben dazu gemacht, wann der alte Mietvertrag endete und wann ggf. ein neuer geschlossen wurde.

Für die Beklagte bestand im Übrigen keine Verpflichtung, den Bescheid vom 23. Mai 2011 an die - ihr bekannte - Adresse der Therapieeinrichtung zuzustellen. Da der Kläger mit dem Schreiben vom 5. Mai 2011 zwar mitgeteilt hatte, "nun" eine stationäre Therapie zu machen, Erklärungen zu Beginn und Dauer der Therapie aber fehlten, wäre es im Gegenteil an ihm gewesen, geeignete Vorkehrungen für den Postempfang während seiner Abwesenheit zu treffen. Dieser Obliegenheit war er auch nicht deswegen enthoben, weil ihm ein Mitarbeiter der Beklagten zuvor - irrtümlich - telefonisch in Aussicht gestellt hatte, die Bedenken gegen seine Kraftfahreignung durch eine fachärztliche Untersuchung ausräumen zu können. Denn auch insoweit hätte der Kläger in absehbarer Zeit mit weiteren Maßnahmen seitens der Beklagten wie namentlich dem Erlass einer entsprechenden Begutachtungsanordnung rechnen müssen.

Aus diesem Grund scheidet schließlich auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 VwGO aus, da es an einem unverschuldeten Fristversäumnis fehlt. Zudem hat der Kläger weder fristgerecht einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch ist die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwGO). Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Das Hindernis ist behoben, sobald das Fortbestehen der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist. Das ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem die Fristversäumnis dem Betroffenen bekannt ist oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bekannt sein musste und in dem es ihm möglich ist, die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, juris, Rdnr. 20 (= NJW 1997, 2966), mit weiteren Nachweisen.
Ausgehend davon begann die Antragsfrist vorliegend spätestens am 18. Juli 2011. In einer an diesem Tag versandten E-Mail bestätigte der Kläger den Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 14. Juli 2011, mit dem die Beklagte ihm unter Nennung des Zustelldatums eine Kopie der streitgegenständlichen Entziehungsverfügung übermittelt hatte. Anhaltspunkte dafür, dass es ihm von da an nicht möglich gewesen sein sollte, unverzüglich Klage zu erheben, sind nicht dargetan und auch sonst nicht erkennbar.

b) Das Verwaltungsgericht ist darüber hinaus zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Ordnungsverfügung vom 23. Mai 2011 voraussichtlich als rechtmäßig und die Klage dementsprechend als unbegründet erweisen wird.

Die Fahrerlaubnisentziehung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV. Die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht haben zu Recht angenommen, der Kläger sei in dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung kraftfahrungeeignet gewesen. Dies ergibt sich daraus, dass er, wie der Vorfall vom 21. Dezember 2010 und das Ergebnis der Analyse dabei entnommenen Blutprobe belegen, seinerzeit die Fahreignung verloren und bis zum Erlass der Ordnungsverfügung nicht wiedererlangt hat. Der Verlust der Fahreignung beruhte auf Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, weil der Kläger als zumindest gelegentlicher Cannabiskonsument diesen Konsum und die Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr nicht getrennt hat. Die Wiedererlangung der Fahreignung erfordert dann, wenn der Betroffene sich wie hier darauf beruft, den Konsum von Cannabis vollständig eingestellt zu haben, zunächst den labormedizinischen Nachweis längerfristiger Drogenfreiheit. Dieser Nachweis war vom Kläger bei Erlass der Entziehungsverfügung schon aus Zeitgründen nicht zu führen. Das gilt auch dann, wenn man abweichend von der Regelung in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis- Verordnung, die sich unmittelbar auf Fälle bezieht, in denen Betäubungsmittelabhängigkeit bestand, einen Abstinenzzeitraum von sechs Monaten für ausreichend hielte. Für das Ausreichenlassen einer (noch) kürzeren Abstinenzdauer spricht vorliegend nichts, zumal angesichts des sehr hohen THC- COOH-Werts (> 200 ng/ml) vieles, wenn nicht alles auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum des Klägers hinwies.
Vgl. in diesem Zusammenhang Uhle, in: Hettenbach/ Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 4 Rdnr. 102 ff.
Neben dem Entzug der Fahrerlaubnis sind auch die weiteren von der Beklagten getroffenen Regelungen nicht zu beanstanden. Die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 FeV. Die Androhung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung der Ablieferungspflicht beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57, 60, 63 VwVG NRW.

2. Was den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2011 (nicht 29. Juni 2011; Zwangsgeldfestsetzung und Androhung unmittelbaren Zwangs) angeht, ist die Klage zwar fristgerecht erhoben worden, in der Sache aber aller Voraussicht nach ebenfalls unbegründet.

Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Voraussetzungen der §§ 55 Abs. 1, 57, 60, 63, 64 Satz 1 VwVG NRW für die Festsetzung des zuvor ordnungsgemäß angedrohten Zwangsgelds - anders als vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt - nicht gegeben waren. Das ist auch ansonsten nicht feststellbar. Namentlich ist entgegen der Auffassung der Beschwerde unerheblich, dass der Kläger bei Fristablauf (16. Juni 2011) keine Kenntnis von der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins hatte. Das Zwangsgeld ist ein reines Beugemittel ohne strafähnlichen Ahndungscharakter. Seine Festsetzung setzt daher kein Verschulden des Betroffenen voraus, sondern es genügt der objektive Pflichtenverstoß.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30.03 -, juris, Rdnr. 16 (= BVerwGE 122, 293); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Juli 1994 - 8 S 1086/94 -, juris, Rdnr. 25 (= NVwZ-RR 1995, 620); Sadler, VwVG/VwZG, 8. Aufl. 2011, § 9 VwVG Rdnr. 22 f., jeweils mit weiteren Nachweisen.
Unzumutbare Nachteile für den Kläger sind damit im Übrigen nicht verbunden. Der Kläger hatte vielmehr auch nach Kenntniserlangung der ihm auferlegten Verpflichtung ausreichend Gelegenheit, dieser Pflicht nachzukommen und damit die Beitreibung des festgesetzten Zwangsgelds zu verhindern (vgl. § 60 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 VwVG NRW).

Die Befugnis und Verpflichtung der Beklagten zur Androhung unmittelbaren Zwangs schließlich folgen aus den §§ 55 Abs. 1, 57, 62, 63 VwVG NRW. Die Androhung unmittelbaren Zwangs war berechtigt, nachdem das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos geblieben war und die erneute Androhung eines (erhöhten) Zwangsgelds aufgrund der zwischenzeitlich zu befürchtenden weiteren Verkehrsteilnahme des kraftfahrungeeigneten Klägers sowie des dadurch bedingten akuten Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs unzweckmäßig gewesen wäre (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).