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Ecstasy (MDMA) im Fahrerlaubnisrecht
Ecstasy (XTC) ist ein Sammelbegriff für Phenylethylamine, darunter das am häufigsten gebrauchte Amphetamin MDMA (3,4-Methylendioxy-N-methylamphetamin). Die üblichen Gebrauchsformen sind Kapseln oder Tabletten, in denen es mit einem Trägermittel vermischt ist. Die Wirkungsdauer liegt bei vier bis sechs Stunden. MDMA zählt zu den Entaktogenen; das sind psychoaktive Substanzen, unter deren Einfluss die eigenen Emotionen intensiver wahrgenommen werden.
Ecstasy zählt (im Gegensatz zu Cannabis) zu den sog. harten Drogen im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung. Bereits der einmalige Konsum von Ecstasy führt zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis, auch wenn niemals ein Kfz unter Ecstasy-Einfluss geführt wurde.
Außer MDMA kommen als Grundbestandteile für Ecstasy auch Amphetamin, Methylamphetamin, 4-Methoxyamphetamin (PMA), PMMA, 3,4-Methylendioxyamphetamin (MDA), 3,4-Methylendioxy-N-ethylamphetamin (MDEA), 2-Amino-1- (3,4-methylendioxyphenyl)butan (BDB), 2-Methylamino-1-(3,4-Methylendioxyphenyl)butan MBDB, 4-Brom-2,5-dimethoxyphenylethylamin (2C-B) auch bekannt als Nexus, Venus, Bromo und Erox in Frage.
Gliederung:
Allgemeines:
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- VG München v. 26.04.2005:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch nach einmaligem Konsum von Ecstasy rechtmäßig und geboten, auch wenn kein Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz gegeben ist.
- VGH München v. 13.12.2005:
Besteht ernsthaft die Möglichkeit, dass ein einmaliger Ecstasy-Konsum unbewusst geschehen ist, dann kann die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis unter der Auflage wiederhergestellt werden, dass der Betroffene während des Laufes der aufschiebenden Wirkung Abstinenznachweise erbringt.
- OVG Greifswald v. 21.02.2006:
Hat der Betroffene "Ecstasy" (Methylendioxyamphetamin - MDA -, Methylendioxymethamphetamin - MDMA -, Methylendioxyethylamphetamin - MDEA -) und Kokainzubereitungen konsumiert, ist im Regelfall (ohne dargelegte Kompensationsmöglichkeiten) von seiner Fahrungeeignetheit auszugehen und die Fahrerlaubnis ohne vorheriges weitergehendes Gutachten zu entziehen.
- VG Berlin v. 02.03.2006:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch nach einmaligem Konsum von Ecstasy und/oder Amphetaminen rechtmäßig, auch wenn kein Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz gegeben ist.
- VGH München v. 08.03.2006:
Wer nach seinen eigenen Angaben in der Vergangenheit gelegentlich Ecstasy und damit Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) in Gestalt des in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG enthaltenen Stoffes Methylendioxymethamphetamin (MDMA) konsumiert hat, ist fahrungeeignet. Diese Folge hängt nicht davon ab, ob der Konsum in Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stand. Anders als in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bei gelegentlichem Cannabiskonsum wird bei Konsum sog. harter Drogen die Fahreignung grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht, ob der Betroffene den Konsum und die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr trennt.