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Abstinenz
- Alkohol-Themen
- Cannabis-Themen
- Drogen-Themen
- Drogen und Fahrerlaubnis
- Facharztgutachten
- Fahrerlaubnis-Themen
- Kokain
- MPU-Themen
- Passivkonsum
Amphetamine - Speed - Crystal - Meth - im Fahrerlaubnisrecht
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Der "Fatburner" Ephedrin
- Unbewusster Drogenkonsum
- Wikipedia-Artikel: N-Methylamphetamin
- VGH Kassel v. 14.01.2002:
Ein Kraftfahrer erweist sich nicht schon allein dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, dass er einmalig Kokain oder ein Amphetamin konsumiert hat. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV, die den gegenteiligen Schluss nahe legt, ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Ziffer 2 der Vorbemerkung zu Anlage 4 FeV einschränkend auszulegen.
- OVG Saarlouis v. 09.07.2002:
Zur Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen, wegen der Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis und Amphetamin
- OVG Weimar v. 03.03.2004:
Ein positiver Drogenvortest, bei dem über einen Hauttest Hinweise auf einen Kontakt des Betroffenen mit Amphetamin festgestellt wird, rechtfertigt die Anordnung eines Drogenscreenings allein und insbesondere dann nicht, wenn die Untersuchung des sofort entnommenen Blutes negativ ist.
- OVG Greifswald v. 19.03.2004:
Nr. 9.1 Anlage 4 FeV verneint die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Falle der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis). Nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 3 Anlage 4 FeV gilt diese Bewertung für den Regelfall, wobei Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen möglich sind. Ergeben sich im Einzelfall Zweifel, kann danach eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegen, ist gemäß Vorbemerkung Nr. 2 Anlage 4 FeV in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4).
- VG Stuttgart v. 20.08.2004:
Durch den Nachweis von MDMA im Blut ist der Konsum eines Amphetaminderivats belegt, sodass auch bei nur einmaligem Konsum die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, sofern nicht persönlichkeitsbedingte Kompensationsumstände vorliegen, die vom Betroffenen darzulegen und zu beweisen sind.
- VG Neustadt v. 23.05.2005:
Keine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Konsum von Amphetaminen, wenn ohne Abstinenznachweis durch Drogenscreenings nach einem MPU-Gutachten zweifelhaft bleibt, ob weiterhin Drogen konsumiert werden.
- OVG Greifswald v. 21.02.2006:
Für die Feststellung der Nichteignung wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln ist nur ausnahmsweise ein medizinisch-psychologisches Gutachten oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr erforderlich. Basis der normativen Regelfallannahme der Nichteignung ist in der Regel ein ärztliches Gutachten. Nicht ausreichend ist regelmäßig das Auffinden von Amphetamin anlässlich einer Verkehrskontrolle im PKW eines Kraftfahrzeugführers.
- VG Trier v. 22.02.2006:
Schon die einmalige Einnahme von Amphetamin und Kokain schließt regelmäßig die Fahreignung aus; an diese normative Wertung ist das Gericht gebunden, solange keine Umstände im Einzelfall vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen.
- VGH München v. 23.02.2006:
Der Fall einer bewussten Einnahme von MDMA ohne Teilnahme am Straßenverkehr und der Fall der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von unbewusst konsumiertem MDMA, dessen Auswirkungen in Form von Ausfallerscheinungen der Betroffene zumindest leichtfertig nicht erkannt hat, sind einander vergleichbar, was das Gefährdungspotential für die Sicherheit des Straßenverkehrs angeht und deshalb beide gleichermaßen der Regelbewertung der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterwerfen.
- OVG Saarlouis v. 30.03.2006:
Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen Amphetamin gehört, rechtfertigt im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
- VGH München v. 13.09.2006:
Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums von Amphetamin und Metamphetamin und zu den Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung
- OVG Berlin-Brandenburg v. 15.02.2008:
Eine die Kraftfahreignung ausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist nicht schon stets dann erfüllt, wenn der Betroffene in der Vergangenheit einmalig nachweislich Betäubungsmittel eingenommen hat, sondern erst wenn zusätzlich die Prognose gerechtfertigt ist, dass sich der Drogenkonsum zukünftig wiederholen wird. Eine für die Vergangenheit nur einmalig nachgewiesene Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach der normativen Wertung des Verordnungsgebers für den Regelfall eine hinreichende Prognosegrundlage für einen künftigen eignungsausschließenden Drogenkonsum dar, ohne dass es der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens bedarf.
- VG Gelsenkirchen v. 19.05.2008:
Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, und zwar unabhängig davon, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist.
- VG Gelsenkirchen v. 12.06.2008:
Die einmalige Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrerlaubnis in dem Strafverfahren, in dem der Betroffene wegen einer Drogenfahrt bestraft worden ist, nicht entzogen worden ist, da das Gericht keine eigene Bewertung zur Kraftfahreignung abgegeben hat.
- OVG Koblenz v. vom 25.07.2008:
Für den Schluss auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV genügt der Nachweis des einmaligen Konsums einer sog. harten Droge (hier: Amphetamin). Die Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage 4 FeV mit den dort vorgesehenen Begutachtungen kommt nicht zur Anwendung, wenn feststeht, dass eignungsausschließende sog. harte Drogen konsumiert worden sind; in diesen Fällen kann sich nur noch die Frage etwaiger Kompensationen nach der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 FeV stellen.
- VG Gelsenkirchen v. 05.08.2009:
Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend, um die Kraftfahreignung zu verneinen. Dementsprechend schließt die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn zusätzlich Cannabis konsumiert worden ist.
- OVG Bautzen v. 26.10.2009:
Steht die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers vor Erlass des Widerspruchsbescheides im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren wegen Metamphetaminkonsums nicht mehr fest, sondern bestehen nach erfolgreicher Teilnahme an einem Drogenkontrollprogramm nur noch Zweifel an der Fahreignung, muss die Behörde dem Betroffenen Gelegenheit geben, durch ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten die Wiederherstellung seiner Fahreignung nachzuweisen. Sollen Zweifel mit einem früheren Drogenkonsum begründet werden, ist zusätzlich zu beachten, dass nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens herangezogen werden kann. Der festgestellte Betäubungsmittelmissbrauch muss vielmehr nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen.
- VG Saarlouis v. 21.07.2010:
Bereits der nachgewiesene einmalige Konsum von Amphetamin schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen muss.
- VG Neustadt v. 10.08.2010:
Die Einnahme von Amphetamin schließt gemäß § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits bei einmaligem Konsum regelmäßig die Kraftfahreignung aus, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betroffene ein Kraftfahrzeug unter Einfluss dieses Betäubungsmittels geführt hat. Es liegen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, wonach der in Aspirin Complex enthaltene Wirkstoff Pseudoephedrin während der toxikologischen Untersuchung von Blut- und Urinproben künstlich in Amphetamin umgewandelt werden kann und deshalb die Feststellung von Amphetamin auf die Einnahme von Aspirin Complex zurückzuführen ist.
- VG Ansbach v. 10.01.2012:
Für den Eignungsausschluss nach §§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV genügt bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz angeführten Rauschmittels (außer Cannabis). Dies folgt zum einen aus der Verwendung des Begriffs „Einnahme“, der auch ein erstes/einmaliges Konsumieren erfasst, aber ebenso aus der Systematik der Ziffer 9 der Anlage 4 zur FeV. Diese die Fahreignung ausschließende Verhaltensweise ist weder an eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln noch an ihre missbräuchliche, regelmäßige oder gelegentliche Einnahme geknüpft. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge des Verordnungsgebers ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die wegen seiner besonderen Gefährlichkeit im Falle des Konsums erfolgte.
Amphetaminfunde im Auto, in der Wohnung: - nach oben -
- OVG Greifswald v. 21.02.2006:
Für die Feststellung der Nichteignung wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln ist nur ausnahmsweise ein medizinisch-psychologisches Gutachten oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr erforderlich. Basis der normativen Regelfallannahme der Nichteignung ist in der Regel ein ärztliches Gutachten. Nicht ausreichend ist regelmäßig das Auffinden von Amphetamin anlässlich einer Verkehrskontrolle im PKW eines Kraftfahrzeugführers.
- VG Saarlouis v. 09.02.2011:
Anders als im Falle des Besitzes von Cannabis, der den Verdacht der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges ohne zusätzliche Anhaltspunkte für ein fehlendes Trennungsvermögen von Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr nicht begründet, rechtfertigt allein der Besitz von Amphetamin wegen der besonderen Gefährlichkeit dieser Droge die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung eines etwaigen Drogenkonsums.
Passivkonsum? - nach oben -
- Zum behaupteten Passivkonsum von Drogen
- VG Osnabrück v 20.02.2009::
Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vor dem Hintergrund, dass die hier in Rede stehenden Hartdrogen zum einen illegal und zum anderen nicht billig sind, erscheint es nämlich im Ausgangspunkt wenig wahrscheinlich, dass - zumal unbekannte - Dritte jemandem derartige Betäubungsmittel in der Weise zuführen, dass sie diese ohne Wissen und ggf. gegen den Willen des Betroffenen in ein für diesen bestimmtes Getränk einbringen, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt wird.
- VG Aachen v. 03.01.2012:
Das Vorbringen, nicht wissentlich Drogen zu sich genommen zu haben, kann zwar grundsätzlich für die Kraftfahreignung relevant sein. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme setzt aber nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine nachvollziehbare und plausible Darlegung der maßgeblichen Umstände voraus. Die bloße, nicht näher substantiierte Vermutung, die Droge könnte ihm von Dritten unwissentlich verabreicht worden sein, reicht insoweit nicht aus.
Wechselwirkung mit Arzneimitteln: - nach oben -
- VG Aachen v. 03.01.2012:
Der in dem Schlafmittel VIGIL enthaltene Wirkstoff Modafinil gehört zwar wie Amphetamin zur Gruppe der Psychostimulanzien, er unterscheidet sich aber von amphetaminartigen Stimulanzien deutlich in seiner chemischen Struktur. Die Möglichkeit, dass Wechselwirkungen zu einer Verfälschung des Analyseergebnisses geführt haben, kann ausgeschlossen werden.
Veraltete Rechtsprechung zur Vorschaltung eines ärztlichen Gutachtens bzw. einer MPU vor der Fahrerlaubnisentziehung: - nach oben -
- OVG Saarlouis v. 09.07.2002:
Bei Nr 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11 , 13 und 14 FeV (FeV Anlage 4) handelt es sich nicht um eine starre Vorschrift, sondern nur um eine "Regelfall"-Normierung, die für eine Einzelfallwürdigung des jeweiligen konkreten Sachverhalts Raum lässt und bei gesetzeskonformer Auslegung mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch lassen muss. Dies folgt insbesondere aus Nr 2 der Vorbemerkung zu dieser Anlage, wonach Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, in der Regel ein ärztliches oder - in besonderen Fällen - ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist.
Amphetamin im Ordnungswidrigkeitenrecht: - nach oben -
- OLG Brandenburg v. 30.03.2007:
Eine Ahndung im Bußgeldverfahren kommt bei einer festgestellten Konzentration von 15,9 ng/ml Amphetamin im Serum nicht in Betracht. Diese Amphetaminkonzentration liegt unter dem insoweit geltenden analytischen Grenzwert von 25 ng/ml im Serum und kann daher nach den Grundsätzen der auch für die Substanz Amphetamin geltenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu einer Verwirklichung des objektiven Bußgeldtatbestandes führen.
- OLG Celle v. 30.03.2009:
Der bloße Nachweis einer der in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Substanzen reicht nicht für eine Verurteilung nach dieser Vorschrift. Vielmehr ist entsprechend des Charakters der Norm als abstraktem Gefährdungsdelikt bei verfassungskonformer Auslegung zu verlangen, dass eine Konzentration festgestellt wird, die es jedenfalls möglich erscheinen lässt, dass die Fahruntüchtigkeit eingeschränkt war, sofern sich dies nicht aus anderen Umständen, z. B. Fahrfehlern, ergibt. Der Grenzwert beträgt 25 ng/l im Blutserum.
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