Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Cannabis-Rechtsprechung im Saarland

Die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zum Cannabiskonsum im Saarland


Im Saarland obliegt die Verwaltungsrechtsprechung dem Verwaltungsgericht Saarlouis und dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarlouis).




Gliederung:


- Oberverwaltungsgericht
- Verwaltungsgericht



Oberverwaltungsgericht:


OVG Saarlouis v. 22.11.2000:
Steht nur einmaliger Cannabis-Konsum fest, muss zunächst durch ein ärztliches Gutachten geklärt werden, ob überhaupt gelegentlicher (also mehrmaliger) oder gar regelmäßiger Konsum vorliegt; die Anordnung einer MPU ist nach einmaligem Konsum nicht rechtmäßig.

OVG Saarlouis v. 30.09.2002:
Für die Unterscheidung eines einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsums kann auf die Konzentration des sich nur langsam abbauenden wirkungsfreien Metaboliten THC-COOH abgestellt werden. Dauernder oder gewohnheitsmäßiger beziehungsweise regelmäßiger Konsum ist ab einer THC-COOH-Konzentration im Bereich von 75 ng/ml beziehungsweise 0,075 mg/l anzunehmen. Wird dieser "Grenzwert" überschritten, liegen hinreichende konkrete Verdachtsmomente für eine auch bei Cannabis-Konsum mögliche dauerhafte, fahreignungsrelevante Absenkung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit auf der Grundlage eines über einen längeren Zeitraum erheblichen Drogenmissbrauchs vor, die die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung rechtfertigen, ohne dass es darauf ankommt, ob aus dem Überschreiten des Wertes bereits ein Konsummuster abgeleitet werden kann (1,4 ng/ml THC, 5 ng/ml THC-OH und 29 ng/ml THC-COOH).




OVG Saarlouis v. 01.10.2002:
Bei der hauptsacheoffenen Interessenabwägung im Rahmen von § 80 Abs 5 VwGO tritt das private Interesse des Fahrerlaubnisinhabers am Erhalt der FE dann hinter das öffentliche Interesse an deren Entziehung zurück, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs resultiert, wobei das Sicherheitsrisiko deutlich über demjenigen liegen muss, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Derartige Anhaltspunkte liegen bei einem Lkw-Fahrer vor, der zugestanden hat, gelegentlich Cannabis zu konsumieren, und beim Führen eines Lkw mit den körperlichen Anzeichen des Konsums von Drogen angetroffen worden ist.

OVG Saarlouis v. 20.09.2005:
Werden bei einer Wohnungsdurchsuchung 6,9 g Marihuana, 2,0 g Amphetamin und 102 Subutex-Tabletten aufgefunden und gibt der Betroffene an, soeben einen Joint geraucht zu haben, so kann die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten auf Grund einer Haar- und Urinanalyse anordnen.

OVG Saarlouis v. 01.06.2006:
Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und Führen eines Kraftfahrzeugs unter relevantem Drogeneinfluss steht die Fahrungeeignetheit in der Regel fest und rechtfertigt regelmäßig die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis (7,0 ng/ml THC).

OVG Saarlouis v. 01.06.2006:
Der Betroffene kann den Nachweis vom Übergang von gelegentlichem Konsum ohne Trennvermögen auf Abstinenz nicht durch die selbst veranlasste Inanspruchnahme des Gesundheitsamtes, sondern nur durch Gutachter führen.




OVG Saarlouis v. 03.05.2007:
Für die Überprüfung der Fahreignung auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV ist nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt des Führens eines Fahrzeuges eine "gesicherte Annahme von Cannabiseinfluss" gegeben ist; Anknüpfungspunkt für eine ordnungsrechtliche Überprüfung der Kraftfahreignung, die an den Belangen der Verkehrssicherheit und der vorbeugenden Gefahrenabwehr ausgerichtet ist, ist ein im Ausgangspunkt abstrakter Gefährdungstatbestand, bei dem eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder zusätzliche Beweisanzeichen für die Fahrunsicherheit nicht erforderlich sind.

OVG Saarlouis v. 14.04.2009:
Dass der Betroffene nach Cannabiskonsum nach den ärztlichen Feststellungen mindestens drei Monate lang abstinent war, stellt ebenso wenig eine entscheidungserhebliche Veränderung der Sach- und Rechtslage dar wie seine Behauptung, seit dem Vorfall abstinent geblieben zu sein. Eine Frist von drei Monaten ist nicht ausreichend.

OVG Saarlouis v. 08.01.2010:
Die Annahme eines Unvermögens zum Trennen von Cannabiskonsum und Fahren bzw. Cannabis- und Alkoholkonsum iSd Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung setzt voraus, dass der anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellte THC-Wert im Blut den Rückschluss auf fehlendes Trennungsvermögen erlaubt. Ein THC-Wert im Spurenbereich von 0,5 Nanogramm/ml ist zum Nachweis einer Teilnahme am Straßenverkehr unter einem die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Einfluss von Cannabis zu gering und daher regelmäßig nicht geeignet, ein fehlendes Trennungsvermögen zu belegen (Blutalkoholkonzentration von 0,62 Promille und - durch Cannabiskonsum bedingt - einen THC-Wert von 0,5 Nanogramm/ml sowie ein Tetrahydrocannabiol-Carbonsäure-Wert von 23 Nanogramm/ml).

- nach oben -






Verwaltungsgericht:


VG Saarlouis v. 07.06.2006:
Zum Führen von Kraftfahrzeugen ist in der Regel nicht in der Lage, wer regelmäßig, d. h. täglich oder gewohnheitsmäßig, Cannabis konsumiert, was ab einer THC-COOH-Konzentration von 75 ng/ml bei der Blutanalyse anzunehmen ist (hier: 19 ng/ml THC und 120 ng/ml THC-COOH).

VG Saarlouis v. 25.02.2011:
Wird bei einem Betroffenen auf Grund eines aktiven THC-Wertes von mehr als 1,0 ng/ml von fehlendem Trennvermögen ausgegangen und macht er bei einem THC-COOH-Wert von 11 ng/l keinerlei substantiierte Angaben zu seinem Konsum, dann ist von gelegentlichem Konsum auszugehen und die Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen sofort zu entziehen.

- nach oben -