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Betreuungsleistungen - Schadensersatzthemen - Schadensminderung - Schadenspositionen - Unfalltypen - Vermehrte Bedürfnisse - Versicherungsthemen - Vorteilsausgleichung Fahrtkosten - Kosten für Krankenhausbesuche - ArztbesucheWird der Geschädigte bei einem Unfall verletzt, entstehen ihm für Arztbesuche, Fahrten zur Physiotherapie usw. Fahrtkosten, für die er vom Schädiger Ersatz verlangen kann. Ersatzpflichtig sind auch Fahrtkosten, die nahen Angehörigen für Fahrten zum Krankenhaus entstehen, wenn diese Besuche - was regelmäßig der Fall sein wird - der Heilung förderlich sind. Die Höhe der vom Schädiger bzw. dessen Versicherung zu ersetzenden Kilometerentschädigung für die Benutzung des eigenen Pkw bemisst sich dabei keineswegs nach ADAC- oder sonstigen Kostentabellen, sondern wird von der Rechtsprechung in der Regel der nach dem ZSEG (Zeugen- und Sachverständigen-Entschädigungs-Gesetz) entnommen und beträgt 0,21 € pro gefahrenen Kilometer. Siehe insoweit z. B. BGH (Urteil vom 17.11.2009 - VI ZR 64/08) "Das Berufungsgericht hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an den Bestimmungen über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen orientiert, die auch sonst in der gerichtlichen Praxis zur Schätzung von Fahrtkosten herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1992 – XII ZR 127/91 – NJW-RR 1992, 1282, 1283; OLG Hamm, Urteil vom 21. Februar 1994 – 6 U 225/92 – NJW-RR 1995, 599, 600). Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 104, 113, 117 f.; vom 16. Dezember 2008 – VI ZR 48/08 – VersR 2009, 419, 420; vom 3. Februar 2009 – VI ZR 183/08 – VersR 2009, 515 m.w.N.). Hieran ist festzuhalten. Der vom Berufungsgericht zuerkannte Betrag in Höhe von 0,25 € je Kilometer liegt über den gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG für die Betriebskosten und die Abnutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu erstattenden 0,40 DM je gefahrenem Kilometer und entspricht dem erst mit Wirkung zum 1. Juli 2004 und damit fast drei Jahre nach dem Unfall in Kraft getretenen Entschädigungssatz des § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG. Konkrete Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung gebieten würden, hat der Kläger nicht dargetan." Gliederung:
Fahrtkosten des Verletzten und seiner Angehörigen: - nach oben -
Fahrtkosten des nichtehelichen Lebensgefährten: - nach oben -
Weiteres zum Thema Personenschaden: - nach oben -
Weiteres zum Thema Unfallregulierung: - nach oben -
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