Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Urteil vom 14.05.1998 - 27 U 7/98 - Zur Berechnung des Fahrtkostenersatzes nach einem Verkehrsunfall

OLG Hamm v. 14.05.1998: Die unfallbedingt angefallenen Fahrtkosten des Geschädigten und seiner Angehörigen 0,21 €/km


Das OLG Hamm (Urteil vom 14.05.1998 - 27 U 7/98) hat entschieden:
Unfallbedingt angefallene Fahrtkosten des Geschädigten und seiner Angehörigen sind in Anlehnung an § 9 Abs. 3 ZSEG mit einem Kilometersatz von 0,40 DM zu entschädigen (Bestätigung von OLG Hamm VersR 1996, 1513 [1515]).


Siehe auch Fahrtkosten - Kosten für Krankenhausbesuche - Arztbesuche


Aus den Entscheidungsgründen: ...

3. Fahrtkosten

Zu den sonstigen vom Landgericht als unsubstantiiert qualifizierten Fahrtkosten gilt: a) Der an sich als unfallursächlich zugestandene Fahrbedarf des Klägers gemäß Aufstellung der Anlage zum Schriftsatz vom 22. Januar 1996 ist um die Kosten der Abholung von Rezepten zu kürzen, weil diese auch auf dem Postwege und damit kostengünstiger hätten beschafft werden können. Außerdem ist der Kostenaufwand mit 0,40 DM pro Kilometer zu entschädigen, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung in Anlehnung an § 9 Abs. 3 ZuSEG entschieden hat (vgl. Urteil vom 07.12.1993 – 27 U 110/93; ferner OLG Hamm VersR 1996, 1515).

Danach gilt folgende Abrechnung

877 km – (22 x 12 km) x 0,40 = 245,20 DM
zuzüglich hypothetische Portokosten 22,00 DM
Saldo 267,20 DM
2/3 davon sind 164,80 DM


b) Die Fahrtkosten zur Krankengymnastik gemäß weiterer Aufstellung als Anlage des unter a) in Bezug genommenen Schriftsatzes sind nicht beanstandet und mit der Beschränkung des Kilometersatzes auf 0,40 DM so abzurechnen:

3.497 km x 0,40 = 1.398,80 DM
davon 2/3 sind 932,53 DM


Außerdem sind dem Kläger weitere 46 Fahrten über 13 Kilometer zur Krankengymnastik mit vorstehender Maßgabe zu entschädigen. Demgemäß stehen ihm von 46 x 13 x 0,40 = 239,20 DM 2/3, mithin 159,47 DM zu.

c) Wegen der Kosten der Wassergymnastik gelten die Anmerkungen zu b) entsprechend. Danach gilt:

180 x 0,40 = 72,00 DM
davon 2/3 sind 48,00 DM


d) Die mit weiterer Anlage zu dem unter a) in Bezug genommenen Schriftsatz geltend gemachten Kosten für sonstige Fahrten sind nicht ersatzfähig, weil die Beschaffung der jeweils abgeholten Rezepte per Post kostengünstiger gewesen wäre. Demgemäß stehen dem Kläger insoweit nur die für diesen Fall entstandenen Portokosten von 5,00 DM als Ersatz zu.

...
In €-Währung sind das 0,15 bzw. 0,21 €.



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