Das Verkehrslexikon

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Ersatz des entgangenen Gewinns bei Selbständigen - Gewinnentgang

Ersatz des entgangenen Gewinns




War ohne ein schädigendes Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände sowie der getroffenen Vorkehrungen zu erwarten, dass sich das Vermögen des Geschädigten vermehrt hätte (Gewinn), so ist hierfür Schadensersatz zu leisten, wenn sich infolge des Schadensereignisses diese Erwartung nicht erfüllt.


Gerade hierbei wird aber auch stets die dem Geschädigten obliegende Schadensminderungspflicht gefordert sein, um Verluste in Form entgangenen Gewinns niedrig zu halten.

Zur Berechnung des Einkommensschadens für einen Alleingesellschafter und einzigen Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft siehe instruktiv und ausführlich OLG Düsseldorf (Urteil vom 24.05.2011 - I-1 U 220/10).



Gliederung:


- Allgemeines
- Geschäftsführer von Gesellschaften
- Schadensminderungspflicht und Mitverschulden




Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Gewinnentgang und Verdienstausfall

Prognosebildung bezüglich des hypothetischen Zukunftseinkommens<
Entgangene Vorteile und Zuwendungen
Vorteilsausgleichung





OLG Hamm v. 23.08.2007:
Ist eine Sache wie das Ladegut eines Fahrzeugs von einem Unfall zwar mittelbar betroffen, eine Substanzschädigung aber nicht konkret feststellbar, besteht keine weitergehende Haftung. § 823 BGB verlangt eine Verletzung des Eigentums, also ebenfalls eine Substanzverletzung. Allgemeine Vermögensschäden sind nach Deliktsrecht grundsätzlich nicht zu ersetzen. Auch die StVO ist kein Gesetz zum Schutz des allgemeinen Vermögens.


BGH v. 14.10.2008:
Macht ein Unternehmen nach einem Verkehrsunfall keinen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz übergegangenen Anspruch seines verletzten Fahrers auf Ersatz von dessen Verdienstausfallschaden geltend, sondern einen eigenen Schadensersatzanspruch wegen der ihm für den Einsatz eines Ersatzfahrers entstandenen Kosten, scheidet eine eigene Rechtsgutverletzung, die Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs im Sinne des § 823 BGB sein könnte, grundsätzlich aus. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt wegen Fehlens eines betriebsbezogenen Eingriffs insoweit regelmäßig nicht in Betracht.


OLG Celle v. 15.04.2009:
Ist der Erwerbsschaden eines selbständig Tätigen festzustellen, so ist es im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO zwar in der Regel erforderlich und angebracht, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen. Das gilt aber nicht, wenn es unfallunabhängig zu einer nachhaltigen Umstellung des Geschäftsgegenstandes kommt mit der Folge, dass eine Vergleichbarkeit der Verdienstmöglichkeiten nicht mehr gegeben ist.


LG Magdeburg v. 19.05.2010:
Hinsichtlich des entgangenen Gewinns einer Autovermietung enthält § 252 S. 2 BGB eine Darlegungs- und Beweiserleichterung, die § 287 ZPO ergänzt. Demnach braucht die Autovermietung nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Dabei dürfen jedoch keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Unter Berücksichtigung der Betriebskosten des verunfallten Fahrzeugs kann der entgangene Gewinn auf 75% des Tagesumsatzes geschätzt werden.


LG Köln v. 01.06.2010:
Hatte eine Unfallgeschädigte ihre selbständige Tätigkeit als Fußpflegerin erst kurze Zeit vor dem Unfall aufgenommen und verfügte sie daher noch über wenige Kunden, kann sie einen Anspruch auf entgangenen Gewinn nicht geltend machen, soweit sie die ausgefallenen Kundentermine nach dem Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nachholen kann. Ein Ersatz kommt nur in Betracht, wenn das Nachholen eine überobligationsmäßige Leistung darstellen würde.


OLG Schleswig v. 01.03.2012:
Der Nachweis eines Gewinnentgangs kann nicht allein durch die pauschale Behauptung bestimmter Auftragssummen und der ersparten Aufwendungen geführt werden.


BGH v. 09.12.2014:
Verursacht ein Sattelschlapper durch die Beschädigung einer Brücke eine tagelange Sperrung der BAB, so haftet der Halter nicht für Einnahmeausfälle einer Autobahnraststätte.


BGH v. 16.07.2015:
§ 252 Satz 2 BGB ermöglicht in Ergänzung zu § 287 ZPO eine abstrakte Schadensberechnung des entgangenen Gewinns, erfordert aber gleichwohl die Darlegung und gegebenenfalls den Nachweis der erforderlichen Anknüpfungstatsachen hierfür, bei der behaupteten Anlage von Kapitalbeträgen etwa den Vortrag und den Nachweis der Anlage in eine bestimmte Art von Wertpapieren.


OLG München v. 08.07.2016:
Eine Schätzung des einem Selbstständigen entgangenen Gewinns kann nicht allein aufgrund bestimmter Umsatzausfälle erfolgen, sondern erfordert als Anknüpfungstatsache die Darlegung der abzuziehenden Kosten.


BGH v. 19.09.2017:
Der Ausfall der Arbeitskraft als solcher ist kein Vermögensschaden. Dem in seiner Arbeitsfähigkeit Geschädigten entsteht ein gegebenenfalls zu ersetzender Vermögensschaden erst dann, wenn sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit konkret und sichtbar ausgewirkt hat. Das muss sich allerdings nicht im Verlust bisher bezogener Einnahmen zeigen, sondern kann auch dadurch sichtbar werden, dass ohne die Schädigung zu erwartende, gegebenenfalls auch gesteigerte Gewinne nicht gemacht werden konnten.

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Geschäftsführer von Gesellschaften:


Geschäftsführervergütung und Gesellschaftsgewinn

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Schadensminderungspflicht und Mitverschulden:


Mitverschulden und Schadensminderungspflicht beim Ersatz von unfallbedingten Einkommensnachteilen

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