|
|
Anscheinsbeweis
- Auffahrunfälle
- Autobahn
- Betriebsgefahr
- Fahrzeugführer
- Fahrzeughalter
- Gestörtes Gesamtschuldverhältnis
- Haftung
- Haftung Mehrerer
- Halterhaftung
- Kettenunfälle
- Mitverschulden
- Schadensersatz
- Unabwendbarkeit
Unfallverursachung durch mehrere Unfallbeteiligte - Haftung mehrerer Schädiger - Kettenunfall - Massenkaramboulage
Bei Kettenauffahrunfällen auf der Autobahn, aber auch bei der Beteiligung von mehr als zwei Fahrzeugen an einem Verkehrsunfall stellen sich schwierige Probleme der wechselseitigen Haftungsverteilung und des notfalls erforderlich werdenden Ausgleichs der Beteiligten untereinander.
Diese Probleme beruhen zumeist darauf, dass die Beteiligten in erheblichen Beweisschwierigkeiten für ihre jeweilige Unfalldarstellung stecken. Um hier auch bei fehlenden Beweismitteln zu einigermaßen gerechten Ergebnissen hinsichtlich der Kausalitätsfragen und der Haftungsquoten zu kommen, haben sich in der Rechtsprechung verschiedene - keineswegs immer übereinstimmende - Lösungsansätze entwickelt.
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Zur Schadensschätzung und Haftungsverteilung bei Kettenunfällen
- Die Haftungsabwägung bei Verkehrsunfällen zwischen Kfz nach § 17 StVG
- Gesamtschau und Haftungsquote bei Mehrfachbeteiligung
- Hartung VersR 1980, 797:
Formel zur Berechnung der Gesamtschuldquotenbildung bei Mehrfachbeteiligung
- Steffen DAR 1990, 50:
Berechnungsmodell für die Quotenbildung bei Mehrfachbeteiligung
- 2 Rechenbeispiele: Zur Quotenbildung bei Mehrfachbeteiligung an einem Unfall
- Zum gestörten Gesamtschuldverhältnis
- Ausnahmen vom Gesamtschau-Grundsatz (Haftungseinheit)
- OLG Celle v. 06.01.1977:
Die Vorschrift des § 830 Abs 1 Satz 2 BGB ermöglicht es dem Geschädigten, die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen seinem Schaden und den unerlaubten Handlungen mehrerer Täter zu überwinden, wenn sich nicht feststellen lässt, wer von ihnen der Urheber des Schadens war oder sich nicht ermitteln lässt, welcher Anteil des Schadens auf ihn entfällt. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist einerseits, dass die mehreren Täter eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen haben, dass die eine oder die andere dieser Handlungen den Schaden auch wirklich verursacht hat, dass die Handlung eines jeden von ihnen den Schaden hätte verursachen können und dass andererseits der wirkliche Urheber der schadenstiftenden Handlung oder der Anteil des einzelnen an dem Schaden nicht ermittelt werden kann. Dann soll der Ersatzanspruch des Geschädigten nicht daran scheitern, dass er nicht auch zu beweisen vermag, wer von den Tätern den Schaden ganz oder mit einem unklar gebliebenen Anteil verursacht hat. Diese Beweisregel gilt dabei nicht nur dann, wenn die mehreren Täter gleichzeitig, sondern auch dann, wenn sie unabhängig voneinander in zeitlicher Aufeinanderfolge, gehandelt haben. Den in Anspruch genommenen Täter trifft bei dieser Fallgestaltung die Beweislast dafür, dass seine Handlung den Schaden nicht verursacht hat.
- OLG Celle v. 22.03.1990:
Über das Erfordernis der "Gesamtschau" bei Abwägung der Haftungs- und Ausgleichsanteile aus einer Mehrfachkollision von Lkw auf der Bundesautobahn (mit Rechenbeispiel zur Quotenbildung)
- KG Berlin v. 29.04.1993:
Beweisschwierigkeiten bezüglich des Umfangs der jeweils verursachten Schäden von zwei Unfällen können nicht mit § 830 BGB überwunden werden, und zwar schon deshalb nicht, weil feststeht, dass die Handlung des Zweitschädigers - wegen des bereits eingetretenen Vorschadens - nicht geeignet war, den Gesamtschaden zu verursachen. In einem derartigen Fall können Beweisschwierigkeiten des Geschädigten nur über die Schadensschätzung durch das Gericht gemäß § 287 ZPO gelöst werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob zwischen dem Erst- und dem Zweitschaden nur Sekunden oder Stunden gelegen haben. In beiden Fällen steht fest, dass mit Sicherheit ein nur dem Erstschädiger und ein weiterer nur der Zweitschädigerin zuzurechnender Schaden eingetreten ist. Aus den genannten Gründen scheidet bei einer solchen Sachlage eine Anwendung von § 830 BGB aus.
- OLG Saarbrücken v. 27.01.2004:
Steht nach der Beweisaufnahme nicht fest, dass die schadensursächliche Kollision zwischen zwei Kraftfahrzeugen (hier Krad und Pkw) vom Fahrzeug des Beklagten verursacht wurde, und ist nicht nachgewiesen, dass und in welcher Höhe durch eine als solche nicht bestrittene Zweitkollision mit dem Beklagtenfahrzeug eine Schadensvertiefung eingetreten ist, so kann eine Haftung weder über § 287 ZPO noch über § 830 Abs. 1 Satz 2 ZPO begründet werden.
- BGH v. 01.07.2008:
Kommt es in Deutschland zu einem Unfall, der darauf beruht, dass sich von einem Auflieger mit dänischem Kennzeichen ein Teil löst, und hat der belgische Haftpflichtversicherer der den Auflieger ziehenden Sattelzugmaschine mit luxemburgischen Kennzeichen die im System der Grünen Karte regulierten Ansprüche der bei dem Unfall Geschädigten ausgeglichen, so besteht kein Ausgleichsanspruch des belgischen Versicherers gegen das Deutsche Büro Grüne Karte.
- BGH v. 27.07.2010:
Eine Direkthaftung nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ist für Regressansprüche selbst haftpflichtiger Schädiger gegen ihnen zum Ausgleich verpflichtete Mitschädiger nicht gegeben. Wird ein Schädiger über seine interne Haftungsquote hinaus von Geschädigten in Anspruch genommen, so stellt dies keinen Schaden dar, der den Schutz des Pflichtversicherungsgesetzes genießt. Er ist vielmehr auf einen Regress nach allgemeinen Regeln gegen den oder die Mitschädiger beschränkt.
- BGH v. 05.10.2010:
Bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern besteht zum Geschädigten grundsätzlich die volle Haftung, ohne dass einer der Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verweisen könnte. Die Last des Schadens ist lediglich im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB nach den Anteilen an dessen Herbeiführung aufzuteilen.
Beispiele aus der Rechtsprechung: - nach oben -
- BGH v. 29.09.1970:
Eine Gesamtabwägung ("Gesamtschau") scheidet aus, soweit sich die Verhaltensweisen mehrerer Schädiger nur in einem (demselben) unfallbedingenden Ursachenbeitrag ausgewirkt haben (hier: Stehenbleiben eines unbeleuchteten und ungesicherten Lastzuganhängers auf der Fahrbahn), bevor der dem Geschädigten zuzurechnende Kausalverlauf hinzutritt und zum Schadeneintritt führt (Ergänzung zu BGHZ 30, 203 = VersR 59, 623 ff.)
- BGH v. 18.09.1973:
Eine Gesamtabwägung ("Gesamtschau") scheidet aus, soweit sich die Verhaltensweisen eines Schädigers und des Geschädigten nur in einem (demselben) unfallbedingenden Ursachenbeitrag ausgewirkt haben, bevor der dem anderen Schädiger zuzurechnende Kausalverlauf hinzutritt und zum Schadeneintritt führt (Ergänzung zu BGHZ 54, 283 = VersR 70, 1110)
- BGH v. 13.12.2005:
Nimmt der Geschädigte mehrere Nebentäter in Anspruch, so ist seine Mitverantwortung gegenüber jedem der Schädiger gesondert nach § 254 BGB (§ 17 StVG) abzuwägen (Einzelabwägung). Zusammen haben die Schädiger jedoch nicht mehr als den Betrag aufzubringen, der bei einer Gesamtschau des Unfallgeschehens dem Anteil der Verantwortung entspricht, die sie im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten insgesamt tragen (Gesamtabwägung). Die aus der Gesamtschau zu gewinnende Schadensquote ist stets zu ermitteln, wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellt, was die übrigen Schädiger noch aufzubringen haben
Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung: - nach oben -
Allgemeines:
Einzelne Stichwörter:
|
|