Das gestörte Gesamtschuldverhältnis - Erst- und Zweitschädiger - Innenverhältnis - Verantwortungsanteil - Innenausgleich - mehrere Schädiger - Haftungsanteile
 

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Das gestörte Gesamtschuldverhältnis


Nach den Grundsätzen der sog. gestörten Gesamtschuld können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (vgl. BGHZ 61, 51, 55; 157, 9, 14; BGH NJW 1987, 2669 ff.).

Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Deshalb hat der BGH den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • BGH v. 10.05.2005:
    Eine Haftungsfreistellung des nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmens wegen Störung des Gesamtschuldverhältnisses mit einem nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen setzt voraus, dass der Verrichtungsgehilfe nachweislich schuldhaft gehandelt hat (Fortführung von BGHZ 157, 9 ff.).

  • BGH v. 14.06.2005:
    Bei einem sog. gestörten Gesamtschuldverhältnis haftet der Geschäftsherr dem Geschädigten neben einem nach § 106 Abs. 3, 3. Altern. SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen nur dann als Gesamtschuldner, wenn ihn über die Vermutung des § 831 BGB hinaus eine eigene Verantwortlichkeit trifft).

  • OLG Düsseldorf v. 22.09.2005:
    Der Mithaftungsanteil des Arbeitgebers am Unfallgeschehen ist bei den Ansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Unfallgegner nach den Grundsätzen der sog. gestörten Gesamtschuld zu berücksichtigen, wenn der Unfall auf einer Betriebsfahrt geschah.

  • OLG Bremen v. 21.11.2006:
    Ist neben demjenigen, welcher nach § 831 BGB zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander nach § 840 Abs. 2 BGB der andere allein verpflichtet. Insoweit ist „ein anderes bestimmt“ im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies beruht auf dem Grundgedanken, dass in den Fällen, in denen auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schaden tragen soll, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat.




Busfahrer und Busunternehmen: - nach oben -
  • OLG Koblenz v. 29.05.2006:
    Kommt es nach schon vorher aufgetretenen Disziplinlosigkeiten infolge einer Schubserei von Schülern in einem Schulbus dazu, dass eine hintere Bustür aufgedrückt wird und ein Schüler deshalb in einer Kurve aus dem Bus fällt, so haften das Busunternehmen und der Busfahrer aus den Grundsätzen des sog. gestörten Gesamtschuldverhältnisses für den Schaden des Schülers zu 2/3, ohne dass den Schüler ein Mithaftungsanteil trifft.




Verjährung der Ausgleichsansprüche: - nach oben -
  • Verjährung von zivilrechtlichen Ansprüchen

  • BGH v. 18.06.2009:
    Der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern unterliegt unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199 BGB entstanden. Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen.




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