MPU-Gutachten-Anforderung und Verwaltungsverfahren - Gutachtenverwertung - rechtswidrige Anordung - Ermessensentscheidung - Verkehr der FSST mit dem MPI
 

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MPU-Gutachten-Anforderung und Verwaltungsverfahren









Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Allgemeines zur MPU

  • Die MPU-Anordnung ist kein Verwaltungsakt

  • Die MPU-Anordnung als Ermessensentscheidung

  • VGH München v. 13.12.2005:
    Wird die Zeitspanne, innerhalb derer ein Gutachten vorzulegen ist, das dem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Betäubungsmittelkonsum dienen soll, so knapp bemessen, dass sich bis zu ihrem Ablauf der von Rechts wegen erforderliche Abstinenznachweis nicht führen lässt, so zieht das die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanforderung nach sich

  • VGH München v. 13.12.2005:
    Eine Verwechslung von Blutproben stellt einen hochgradig atypischen Sachverhalt dar, so dass der Beteiligte, der eine derartige Gegebenheit behauptet, konkret und nachvollziehbar dartun muss, warum es in seinem Fall zu einem solchen Ablauf gekommen sein soll. Solange es an einem diesbezüglichen, durch geeignete Nachweise untermauerten Vortrag fehlt, besteht für die Behörde keine Veranlassung, ihrerseits einschlägige Ermittlungen anzustellen

  • VG Neustadt v. 16.03.2005:
    Zur Fragestellung bei MPU-Anordnung, Verbot des Führens von Fahrrädern und Pflicht der FE-Behörde, der Teilnahme an einem Kurs gem. § 70 FeV zuzustimmen

  • VG Stade v. 22.09.2005:
    Zwar ist die Anordnung einer MPU nicht rechtmäßig, wenn beim Vorliegen zweier Ordnungswidrigkeiten unter Alkoholeinfluss gem. § 24 a StVG der erste Verstoß wegen der vorgeschriebenen Tilgung nach 2 Jahren nicht mehr verwertbar ist, jedoch darf ein dennoch vorliegendes negatives Gutachten nicht unberücksichtigt blieben, sondern gibt allenfalls Anlass, ein zweites MPU-Fahreignungsgutachten zu beauftragen.

  • BVerwG v. 09.06.2005:
    Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Drogendelikts im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entzogen worden, so ist bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV nicht mehr zulässig, wenn die Tat wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterliegt

  • OVG Koblenz v. 12.05.2003:
    Zum Vertrauensschutz nach einer Erteilung einer Fahrerlaubnis trotz an sich gegebenen MPU-Erfordernisses

  • VG Sigmaringen v. 15.02.2005:
    Verwertung eines alten in der FS-Akte befindlichen Gutachtens auch noch nach der Tilgung sämtlicher Eintragungen, solange die 10-jährige Vernichtungsfrist noch nicht erreicht ist

  • VG Düsseldorf v. 21.02.2005:
    Bestehen nach einem ärztlichen Gutachten noch Zweifel an der Fahreignung und weigert sich der Betroffene, ein positives MPU-Gutachten vorzulegen, darf auf Ungeeignetheit geschlossen und die Fahrerlaubnis sofort entzogen werden.




Verkehr der FSSt mit dem MPI: - nach oben -
  • VG Neustadt v. 27.07.2005:
    Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht berechtigt, ohne Einwilligung des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers bei der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung eine ergänzende Stellungnahme zu einem ihr vorgelegten Fahreignungsgutachten einzuholen.




Gutachtenverwertung trotz rechtswidriger Anordnung: - nach oben -
  • BVerwG v. 19.03.1996:
    Hat sich ein Fahrerlaubnisinhaber einer angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung gestellt und liegt das Gutachten der Behörde vor, so ist dies eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab.

  • VG Neustadt v. 05.05.2008:
    Hat sich der Betroffene der angeordneten Begutachtung gestellt und liegt der Behörde das Gutachten vor, so ist dies eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt dann nicht mehr von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab.




Verfahrensrechtliches: - nach oben -
  • BVerwG v. 15.12.1989:
    Vor der Anordnung einer MPU ist eine Anhörung des Betroffenen nicht nötig

  • VGH Mannheim v 28.10.2004:
    Vor der Anordnung einer MPU oder eines ärztlichen Gutachtens ist weder eine Anhörung noch gar eine Beweisaufnahme über die die Anordnung rechtfertigenden Tatsachen nötig

  • BVerwG v. 31.07.1985:
    Letzter maßgeblicher Zeitpunkt zur Behebung von Eignungszweifeln ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides

  • VGH München v. 30.11.1998:
    Die rückwirkende Ausräumung von Eignungszweifeln (bezogen auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides) ist noch in der Berufungsinstanz zulässig

  • VGH Mannheim v. 14.09.2004:
    Aufgrund von Vorschriften der StPO und des EGGVG (GVGEG) darf die Staatsanwaltschaft auf Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde eine Abschrift eines Strafurteils an diese übersenden, wenn diese im Rahmen der Überprüfung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisbewerbers von der Verurteilung als solcher in zulässiger Weise Kenntnis erlangt hat. Die Verwertung eines derartigen Urteils ist auch dann zulässig, wenn sich im BZR oder im VZR keine Eintragung darüber befindet.