Miettaxikosten - Ersatztaxi - Verhältnismäßigkeitsgrenze
 

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Ausfallschaden - Miettaxi - Mietwagen - Schadensersatz - Schadensminderung - Schadenspositionen - Taxi - Versicherungsthemen


Miettaxikosten


Hierunter werden diejenigen Kosten verstanden, die einem Taxiunternehmer entstehen, wenn dieser nach einem unverschuldeten Unfall mit Beschädigung seines Taxis zur Überbrückung der Ausfallzeit ein anderes Taxi von einem Unternehmer zeitweise anmietet.

Da die Preise für derartig eingerichtete Fahrzeuge sehr hoch sind (u. a. auch weil ja der Vermieter während dieser Zeit auf eigene Einnahmen aus dem Betrieb seines Taxis verzichtet), stellt sich schnell die Frage, ob der anmietende Taxiunternehmer nicht im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht darauf verwiesen werden kann, sich mit dem Ersatz seines Verdienstausfalls zu begnügen.








Gliederung:



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  • Grundsätze für die Anmietung eines Miettaxis durch einen Taxiunternehmer

  • OLG Köln v. 08.01.1993:
    Einem Taxiunternehmer sind grundsätzlich die Mietwagenkosten für ein Ersatzfahrzeug während der Reparaturzeit nach § 249 Satz 2 BGB zu ersetzen. Das Integritätsinteresse des Geschädigten hat Vorrang vor seinem Kompensationsinteresse. Bei der nach § 251 II BGB vorzunehmenden Abwägung von Restitutionsaufwand und Wertschaden ist zwar der Ausfall von Einnahmen (nicht des Gewinns!) beim Verzicht auf einen Mietwagen in Rechnung zu stellen, jedoch ist dies nur ein Gesichtspunkt innerhalb der anzustellenden Gesamtbetrachtung des Interesses des Geschädigten an der ungestörten Fortführung seines Betriebes. Ebenso sind auch seine sonstigen schutzwürdigen Belange zu berücksichtigen, z.B. sein Wunsch, den guten Ruf seines Betriebes nicht zu gefährden, mit vollem Wagenpark disponieren zu können, die sachliche Restkapazität an Kraftfahrzeugen nicht übermäßig zu beanspruchen usw.

  • BGH v. 19.10.1993:
    Mietet ein Taxiunternehmer während der Reparaturzeit seines unfallgeschädigten Taxifahrzeugs ein Ersatztaxi an, so läßt sich eine Unverhältnismäßigkeit der Mietkosten im Sinne des BGB § 251 Abs 2 nicht mittels einer allgemein gültigen "Regelgrenze" (hier: 200%) des voraussichtlichen Verdienstausfalls bestimmen, sondern nur aufgrund einer die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des Geschädigten berücksichtigenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Im Normalfall ist der Ersatz von Mietwagenkosten, die sich am Marktpreis ausrichten, nicht als unverhältnismäßig im Sinne von BGB § 251 Abs 2 zu versagen.

  • OLG Köln v. 26.08.1996:
    Zur Darlegungs- u. Beweislast des Taxiunternehmers bei der Geltendmachung von Kosten für ein angemietetes Ersatztaxi

  • KG Berlin v. 05.07.2004:
    Kosten für das Mieten eines Ersatztaxi, die um 410% höher sind als der ohne Mieten zu erwartende Gewinnentgang, sind nicht zu ersetzen, wenn der Ersatz nach einer die schützenswerten Interessen des Geschädigten berücksichtigenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls als unverhältnismäßig im Sinne von § 251 II BGB erscheint. Für die Vergleichsrechnung sind die Netto-Mietwagenkosten um 25% für ersparte Eigenaufwendungen zu kürzen und dann dem Gewinn gegenüber zu stellen, die der Taxiunternehmer durch den Einsatz des Miettaxi erwirtschaftet hat; bei Ermittlung dieses Gewinns ist der Netto – Umsatz um ersparte Betriebskosten und ersparten Fahrerlohn (regelmäßig 50% des Brutto – Umsatzes) zu kürzen.

  • OLG München v. 29.10.2010:
    Für einen Taxiunternehmer, besonders wenn er wie im vorliegenden Fall mehrere Taxis betreibt, gehört ein Verkehrsunfall mit der Folge des Ausfalls eines Taxis zu den zu erwartenden und kalkulierbaren Vorgängen, so dass von ihm erwartet werden kann, dass er sich auf einen potentiellen Ausfall vorbereitet, also laufend die Angebote und Konditionen von regionalen und überregionalen Miettaxiunternehmen und anderen Taxiunternehmen sondiert, um im Ernstfall schnell und sachgerecht reagieren zu können.