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Amtsgericht Bensheim Urteil vom 10.05.2013 - 6 C 797/10 - Kosten für ein Miettaxi und Umbaukosten für ein Ersatztaxi

AG Bensheim v. 10.05.2013: Kosten für ein Miettaxi und Umbaukosten für ein Ersatztaxi


Das Amtsgericht Bensheim (Urteil vom 10.05.2013 - 6 C 797/10) hat entschieden:
  1. Wurde bei einem Verkehrsunfall ein Taxi total beschädigt, kann der Taxiunternehmer die Kosten für die Anmietung eines Ersatztaxis für die Wiederbeschaffungszeit nicht ersetzt verlangen, wenn er nicht dargelegt und ggfs. bewiesen hat, dass sich die Anmietung eines Ersatztaxis für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten in vorausschauender Sicht als unternehmerisch vertretbar dargestellt hat, weil der mit dem gemieteten Fahrzeug tatsächlich erzielte Umsatz weit unterhalb der Mietwagenkosten lag (hier: um 1.712 Euro).

  2. Nachdem die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung den vollen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des verunfallten Fahrzeuges ersetzt hat, hat der geschädigte Taxiunternehmer keinen Anspruch auf Ersatz von Kosten für das Ummontieren der Räder von dem Unfallfahrzeug auf ein anderes Fahrzeug, denn durch den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes wurde der Geschädigte bereits in die Lage versetzt, ein Ersatzfahrzeug mit vollständiger Bereifung anzuschaffen. Ebenfalls hat er keinen Anspruch auf Ersatz der Umbaukosten für den Einbau eines Spiegeltaxameters und einer Taxialarmanlage in das Ersatzfahrzeug, weil vorliegend nicht bewiesen ist, dass das Unfallfahrzeug über derartige Anlagen verfügte.

Siehe auch Umbaukosten / Umrüstungskosten / Umlackierung und Miettaxikosten


Tatbestand:

Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzanspruche aus einem Verkehrsunfall.

Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen mit insgesamt fünf Fahrzeugen. Zu diesen Fahrzeugen gehörte auch ein Pkw Mercedes Vito mit dem amtlichen Kennzeichen ..., welchen der Kläger bei der Firma ... geleast hatte. Das genannte Fahrzeug war das einzige Großraumtaxi in der Fahrzeugflotte des Klägers. Am 28.08.2009 befuhr die Schwester des Klägers, Frau ..., gegen 16:45 Uhr mit dem Mercedes Vito den Berliner Ring in Bensheim in südlicher Richtung. Sie wollte vom Berliner Ring nach links auf den Parkplatz der Firma ... abbiegen und setzte daher den linken Blinker. Sie blieb dann zunächst stehen, um den Gegenverkehr passieren zu lassen. Hinter ihr fuhr der Beklagte zu 1). Dieser bremste zu spät, so dass sein Fahrzeug fast ungebremst und frontal auf das seit einiger Zeit dort haltende Fahrzeug des Klägers auffuhr. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert.

Die Beklagte zu 2) regulierte die von ihr anerkannten Schadenspositionen im Anschluss an den Unfall aufgrund des unstreitigen Unfallhergangs zu 100 %. Durch den Unfall entstand am dem Pkw Mercedes Vito ein wirtschaftlicher Totalschaden. Dieser wurde mit der ... in Höhe von 5.629,41 € reguliert. Insoweit zahlte die Beklagte zu 2) den Wiederbeschaffungswert in Höhe von 12.100,00 € abzüglich des Restwertes in Höhe von 6.470,59 €. Zudem regulierte die Beklagte zu 2) die Kosten für ein Sachverständigengutachten in Höhe von 1.276,30 €. Auch eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € zahlte die Beklagte zu 2) an den Kläger.

Der Kläger schaffte aufgrund der unfallbedingten Beschädigung des Fahrzeuges für sein Unternehmen ein Ersatzfahrzeug an, und ließ dieses für die Nutzung als Taxi umbauen. Die dem Kläger hierdurch entstandenen An- und Abmeldekosten in Höhe von 63,90 € erstattete die Beklagte zu 2) ebenfalls. Für die Umbaumaßnahmen an dem neu erworbenen Fahrzeug zahlte der Kläger insgesamt 1.501,67 €. Neben einem Taxameter ließ der Kläger unter anderem auch eine Taxialarmanlage einbauen. Bezüglich der Einzelheiten der in Rechnung gestellten Arbeiten wird auf die Rechnung der Firma ... (Bl. 9 d.A.) Bezug genommen. Auf die in Rechnung gestellten Umbaukosten zahlte die Beklagte zu 2) an den Kläger 973,67 €.

Ferner ließ der Kläger von dem verunfallten Fahrzeug die Reifen abmontieren und auf ein anderes Fahrzeug seiner Flotte montieren. Hierfür entstanden ihm Kosten in Höhe von 82,05 €, welche die Beklagten nicht erstatteten.

Weiterhin mietete der Kläger in der Zeit vom 30.08.2009 bis zum 13.09.2009 bei der Fa. ... ein Ersatzfahrzeug an. Die Fa. ... stellte dem Kläger hierfür unter dem 23.03.2010 insgesamt 4.463,52 € in Rechnung. Der Kläger erzielte mit dem angemieteten Fahrzeug einen Umsatz in Höhe von 3.599,00 €. Der Kläger zahlte auf den Rechnungsbetrag 848,07 €. Die Beklagte zu 2) schätzte den Verdienstausfall des Klägers auf 900,00 € und überwies diesen Betrag an ihn. Der Kläger trat seine Ansprüche gegen die Beklagten bezüglich der Mietwagenkosten zunächst an die Fa. ... ab. Nachdem die Beklagten nicht leisteten trat die Fa. ... die Ansprüche zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche unter dem 22.04.2010 jedoch wieder zurück an den Kläger ab. Zahlungen auf die geltend gemachten Mietwagenkosten erfolgten seitens der Beklagten nicht.

Der Kläger behauptet, das verunfallte Fahrzeug habe über eine Taxialarmanlage verfügt, so dass er die Kosten für den Einbau einer Taxialarmanlage von den Beklagten ersetzt verlangen könne. Die Beklagten hätten ihm somit den gesamten Betrag in Höhe von 1.501,67 € für die Umbaumaßnahmen durch die Firma ... zu ersetzen. Zudem behauptet der Kläger, der Mietwagen habe ihm erst am Abend des 30.08.2009 zur Verfügung gestanden. Zuvor hätte er am 30.08.2009 von der Firma ... fünf fest vereinbarte Fahrten zu je 45,00 € durchführen lassen. Diese Kosten wären ihm nicht entstanden, wenn er sein eigenes Fahrzeug genutzt hätte. Auch wenn in den Rechnungen der Firma ... der 01.09.2009 als Datum angegeben sei, so seien die Fahrten dennoch am 30.08.2009 erfolgt.

Weiterhin behauptet der Kläger, die Kosten für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges seien angemessen und wirtschaftlich. Insoweit sei die Anmietung bis zum 13.09.2009 erforderlich gewesen, da das Ersatzfahrzeug nach Durchführung der erforderlichen Umbaumaßnahmen und der anschließenden Abnahmen erst am 14.09.2009 zur Verfügung gestanden hätte. Auch wenn der Umsatz mit dem Ersatzfahrzeug in Höhe von 3.599,00 € geringer sei als die Mietwagenkosten, schließe dies die Angemessenheit nicht aus. Die Abweichung von 1.712,00 € brutto zu den Mietwagenkosten in Höhe von 5.311,59 € brutto sei nicht so gravierend, dass die Kostentragung für den Schädiger unzumutbar sei. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger mit den Firmen ... und ... Daueraufträge abgeschlossen habe, wobei sich die Aufträge auf regelmäßige, aber nicht vorhersehbare Transporte beziehe würden.

Der Kläger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 4.398,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, sowie außergerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 234,97 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Anmietung des Ersatzfahrzeuges sei nicht erforderlich gewesen. Die Fuhren hätten auch mit dem restlichen Fuhrpark durchgeführt werden können. Auch sei der Kläger nicht für die berechnete Mietzeit auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen gewesen, da das neu erworbene Fahrzeug bereits früher zur Verfügung gestanden habe. Insgesamt sei die Anmietung des Ersatzfahrzeuges aufgrund der erzielten Umsätze unverhältnismäßig.

Bezüglich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Bezüglich der Wirtschaftlichkeit der Anmietung des Ersatztaxis hat das Gericht mit Beweisbeschluss vom 24.02.2011 (Bl. 78 d.A.) die Einholung eines schriftliches Sachverständigengutachten beschlossen. Mit der Erstellung des Gutachtens hat das Gericht mit Beschluss vom 05.05.2012 (Bl. 89 d.A.) schließlich das Sachverständigenbüro ..., und Partner beauftragt. Das Sachverständigenbüro hat nach Zugang der Akte mit Schreiben vom 12.05.2011 mitgeteilt, welche Informationen und Unterlagen zur Erstellung des Gutachtens benötigt wurden. Erstmals mit Schreiben vom 05.07.2011 hat das Sachverständigenbüro darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Unterlagen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingegangen waren. Das Gericht hat daraufhin den Kläger aufgefordert, die Unterlagen vorzulegen. Mit Schreiben vom 05.10.2011 hat der Kläger Teile der geforderten Unterlagen an den Sachverständigen übermittelt. Nach Eingang der Unterlagen hat das Sachverständigenbüro mit Schreiben vom 10.10.2011 mitgeteilt, welche Unterlagen noch zusätzlich benötigt wurden. Daraufhin hat das Gericht dem Kläger am 13.02.2012 eine Frist von 3 Wochen zur Einreichung der Unterlagen gesetzt. Mit Schreiben vom 06.03.2012 hat der Klägervertreter Verlängerung dieser Frist bis zum 10.04.2012 beantragt. Am 24.05.2012 hat das Gericht dem Kläger mangels Eingangs der Unterlagen eine letzte Frist bis zum 15.06.2012 gesetzt und darauf hingewiesen, dass die Akten nach Ablauf der Frist von dem Sachverständigen zurückgefordert würden. Das Gericht hat dem Sachverständigen am 03.07.2012 sodann aufgegeben, die Beweisfragen anhand der vorliegenden Unterlagen zu beantworten und um Rücksendung der Akte gebeten, falls dies nicht möglich sein sollte. Das Sachverständigenbüro hat daraufhin mit Schreiben vom 01.08.2012 mitgeteilt, welche Unterlagen zur Erstellung des Gutachtens noch fehlen würden. Das Gericht hat dem Kläger im Anschluss hieran letztmalig Gelegenheit gegeben die Unterlagen bis zum 31.08.2012 einzureichen. Am 30.10.2012 hat das Gericht dem Sachverständigen schließlich aufgegeben das Gutachten anhand der vorliegenden Unterlagen zu erstatten und darauf hingewiesen, dass der Kläger beweisfällig bleibt, falls dies nicht möglich sein sollte. Das Sachverständigenbüro hat mit Schreiben vom 04.12.2012 mitgeteilt, dass die Erfüllung des Beweisbeschlusses mit den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht möglich sei und die Akte zurückgesandt.

Schließlich hat das Gericht dem Kläger mit Beschluss vom 21.02.2013 (Bl. 127 f. d.A.) eine Frist von 10 Tagen gesetzt, um die erforderlichen Unterlagen bei Gericht einzureichen. Der Kläger hat die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht.

Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 22.03.2013 (Bl. 189 d.A.) gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet und die Erklärungsfrist bis zum 19.04.2013 festgesetzt.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Erstattung aller durch den Unfall am 28.08.2009 verursachten Schäden aus §§ 7, 17 Abs. 2 StVG. Der Anspruch gegen die Beklagte zu 2) ergibt sich aus §§ 7, 17 Abs. 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG. Die seitens des Klägers geltend gemachten Schadenspositionen sind von den Beklagten jedoch nicht zu ersetzen.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz von Kosten für das Ummontieren der Räder von dem bei dem Unfalls beschädigten Fahrzeuges auf ein anderes Fahrzeug des Klägers in Höhe von 82,05 €. Dies Kosten fallen nicht unter den nach § 16 StVG i.V.m, §§ 249 ff. BGB zu ersetzten Schaden. Die Beklagte zu 2) hat den vollen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des verunfallten Fahrzeuges ersetzt. Der berücksichtigte Wiederbeschaffungswert beziffert die Kosten, welche aufgewendet werden müssten, um ein mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug zu erwerben.

Da das beschädigte Fahrzeug Reifen hatte, wurde auch deren Wiederbeschaffungskosten bei der Ermittlung des Wertes berücksichtigt. Durch Zahlung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes wurde der Kläger somit in die Lage versetzt, ein vergleichbares Fahrzeug, also ein solches mit vollständiger Bereifung, anzuschaffen. Könnte der Kläger zudem die Kosten ersetzt verlangen, welche er aufgewandt hat, um die noch vorhandenen Reifen weiter zu nutzen, würde er diese Schadensposition doppelt ersetzt bekommen.

Weiterhin hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz restlicher Umbaukosten in Höhe von 528,00 €. Die Beklagte zu 2) hat auf den Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von 1.501,67 € einen Betrag in Höhe von 973,67 € gezahlt. Die Rechnung der Firma WSM Tachometerdienst beinhaltet zehn Kostenpositionen. Diese beziehen sich ausweislich der Rechnung auf den Einbau eines angelieferten Spiegeltaxameters, sowie die Montage einer Taxialarmanlage. Die Kosten für den Einbau einer Taxialarmanlage könnte der Kläger jedoch nur dann als Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB ersetzt verlangen, wenn auch das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug über eine Alarmanlage verfügt hätte. Der Anspruch des Geschädigten ist auf den Ausgleich der kausalen Schäden beschränkt. Eine Besserstellung kann er hingegen nicht verlangen. Die Beklagten haben bestritten, dass das verunfallte Fahrzeug über eine Alarmanlage verfügte. Der Kläger hat trotz des Bestreitens keinen Beweis dafür angeboten, dass in dem verunfallten Fahrzeug eine Alarmanlage eingebaut war. Er ist somit hinsichtlich dieser anspruchsbegründenden Tatsache beweisfällig geblieben. Aus der Rechnung der Firma ... ergibt sich, dass sich zumindest 253.21 € netto auf die Umrüstung der Taxialarmanlage bezogen, und 378,00 € netto für die Alarmanlage in Rechnung gestellt wurden. Insgesamt entfallen somit mindestens 631.21 € netto und 751,14 € brutto des Gesamtrechnungsbetrages auf die Alarmanlage. Da seitens der Beklagten bereits 953,67 € gezahlt wurden, und nur noch 528,00 € offen sind, besteht kein weiterer Zahlungsanspruch des Klägers.

Ferner hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz von 225,00 € für die Beauftragung der Firma ... für die Durchführung von fünf Fahrten zu je 45,00 €. Der Vortrag des Klägers ist insoweit bereits nicht ausreichend substantiiert. Der Kläger beschränkt sich in seinem Vortrag auf die Darstellung, dass ihm das angemietete Ersatzfahrzeug erst am Abend des 30.08.2009 zur Verfügung gestanden habe, und er daher am 30.08.2009 tagsüber fünf fest vereinbarte Fahrten von der Firma ... habe durchführen lassen. Für jede der Fahrten seien Kosten in Höhe von 45,00 € brutto angefallen. Der Kläger hat hingegen nichts dazu vorgetragen, welche Aufwendungen er dadurch erspart hat, dass er die Fahrten nicht mit seinem eigenen Taxi und seinem eigenen Personal durchgeführt hat. Auch nachdem die Beklagten eingewandt haben, dass er sich zumindest ersparte Aufwendungen anrechnen lassen müsse, erfolgte kein entsprechender Vortrag seitens des Klägers. Insoweit hat der Kläger zumindest die Spritkosten für den Betrieb des eigenen Fahrzeuges erspart. Auch hat er Personalkosten erspart, weil die Fahrten von einem Mitarbeiter der Firma ... durchgeführt wurden. Ohne entsprechende Angaben kann die Höhe des Schadens des Klägers jedoch nicht ermittelt werden. Mangels ausreichender Angaben zu den durchgeführten Fahrten kommt auch eine Schätzung nach § 287 ZPO nicht in Betracht. Ebenso wenig kann ermittelt werden, ob der Kläger seiner Schadensgeringhaltungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB genügt hat, da er nichts dazu vorgetragen hat, welche Einnahmen er durch die Durchführung der Aufträge erzielt hätte.

Zuletzt steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatztaxis in der Zeit vom 30.08.2009 bis zum 13.09.2009 zu. Ein durch einen Verkehrsunfall geschädigtes Taxiunternehmen kann Mietwagenkosten, die für die Dauer der Reparatur eines beschädigten Taxis anfallen, nur ersetzt verlangen, wenn sich die Anmietung eines Ersatztaxis für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten in vorausschauender Sicht als unternehmerisch vertretbar dargestellt hat. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 BGB, der dem Anspruchsinhaber gebietet, von einer ihm zu Gebote stehenden und auch zumutbaren Möglichkeit, den Schaden gering zu halten, Gebrauch zu machen.

Die Beklagten haben bestritten, dass die Anmietung des Ersatztaxis durch den Kläger unter diesen Gesichtspunkten geboten war. Unstreitig lag der mit dem angemieteten Fahrzeug erzielte Umsatz um 1.712,00 € unter den angefallenen Mietwagenkosten. Der Kläger hat zum Beweis der Wirtschaftlichkeit der Anmietung des Ersatzfahrzeuges Sachverständigenbeweis angeboten. Dementsprechend hat das Gericht bezüglich dieser Frage auch ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Der Kläger ist jedoch trotzdem beweisfällig geblieben. Das beauftragte Sachverständigenbüro benötigte verschiedene Unterlagen von dem Kläger, um das Gutachten erstatten zu können. Er hat innerhalb der seitens des Gerichts mit Beschluss vom 21.02.2013 gemäß § 356 ZPO gesetzten Frist dem Sachverständigen die zur Erstattung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt. Auch zuvor hatte der Kläger die erforderlichen Unterlagen trotz wiederholter Fristsetzungen nicht vorgelegt. Da das Gericht nicht über die notwendige Sachkunde verfügt, bedurfte es des Sachverständigenbeweises. Das beauftragte Sachverständigenbüro konnte die Beweisfrage ohne die angeforderten Unterlagen jedoch nicht beantworten. Der Kläger war mit dem Sachverständigenbeweis somit gemäß § 356 ZPO ausgeschlossen, da es andernfalls zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung des Verfahrens gekommen wäre. Wäre der Kläger mit dem Beweismittel nicht ausgeschlossen, hätten die Vorlage der Unterlagen und der Erstellung des Gutachtens eine weitere nicht bestimmbare Zeit in Anspruch genommen.

Bezüglich eines alternativ zu dem Ersatz der Mietkosten bestehenden Anspruchs auf Zahlung von Verdienstausfall fehlt jeder Vortrag des Klägers. Ein solcher Anspruch kommt daher nicht in Betracht.

Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.