Nutzungsausfallentschädigung bei Motorrad - Motorrädern - Krad - Krädern - Nutzungsausfall - Ausfallentschädigung - Zweitfahrzeug - Luxusfahrzeug - Freizeitfahrzeug
 

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Nutzungsausfallentschädigung bei Motorrädern


Vielfach werden Kräder als Zweit- oder sogar als ausgesprochene Luxusfahrzeuge gehalten. Ob dann im Falle einer fremdverschuldeten Beschädigung eines solchen Krades eine Ausfallentschädigung geschuldet wird, ist strittig.








Gliederung:



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  • Grundsätze für NA bei Kradbeschädigung

  • Krad als Luxusfahrzeug?

  • Kein Ersatz, wenn das Krad Zweitfahrzeug ist?

  • LG Kassel v. 10.01.1997:
    Kein Nutzungsausfall bei Kradbeschädigung, wenn das Krad nur als Freizeitfahrzeug dient

  • LG Saarbrücken v. 15.11.1994:
    Nutzungsausfall bei Kradbeschädigung - kein Ersatz bei Verletzung

  • LG Wuppertal v. 20.12.2007:
    Verfügt der Geschädigte eines unfallbeschädigten Motorrades über ein weiteres Kraftfahrzeug (hier: einen Pkw), löst die zeitweise Gebrauchsunfähigkeit seines Krades keinen Entschädigungsanspruch aus, wenn ihm die ersatzweise Benutzung des zweiten Fahrzeuges zumutbar ist.

  • OLG Düsseldorf v. 10.03.2008:
    Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung ist mangels einer "fühlbaren" vermögenserheblichen Entbehrung zu versagen, wenn der Geschädigte ein ihm zur Verfügung stehendes zweites Fahrzeug zur Verfügung hatte, dessen Nutzung ihm zumutbar war. Der Gebrauchsvorteil einer Harley Davidson wird durch die Nutzung eines PKW nicht ersetzt. Zu kürzen ist der Ersatzanspruch jedoch aus dem Gesichtspunkt des zeitweise fehlenden Nutzungswillens. Die Annahme ist gerechtfertigt, dass im Ausfallzeitraum von Mitte März bis Anfang Juni an einem Drittel aller Tage die Nutzung witterungsbedingt auch dann nicht erfolgt wäre, wenn dem Geschädigten sein Fahrzeug unbeschädigt zur Verfügung gestanden hätte.

  • LG Köln v. 01.02.2011:
    Der Nutzungsausfallersatz beschränkt sich auf Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung der Geschädigte typischerweise angewiesen ist. Steht dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, muss er sich im Rahmen des Entschädigungsanspruchs hierauf verweisen lassen. Denn aufgrund dieses Ersatzfahrzeuges wirkt sich die entzogene Gebrauchsmöglichkeit für das Motorrad nicht mehr "fühlbar" aus.