Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Zusatztatsachen, die bei gelegentlichem Cannabis-Konsum zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen - jugendliches Alter - Risikogruppe

Zusatztatsachen, die bei gelegentlichem Cannabis-Konsum zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen




Gliederung:



-   Allgemeines
-   Risikogruppe "Jugendliches Alter" als "weitere Tatsache"...



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Cannabis

VG Augsburg v. 03.02.2004:
Zusatztatsachen im Sinne von § 14 Abs 1 S 4 FeV sind - außer den in Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung genannten Umstände - nur solche, die einen Bezug zum gelegentlichen Cannabiskonsum haben und einen Rückschluss darauf zulassen, dass sich die Einnahme des Rauschmittels verkehrsgefährdend auswirken kann. Eintragungen im Verkehrszentralregister über allgemeine Verkehrszuwiderhandlungen gehören nicht dazu.




OVG Lüneburg v. 30.03.2004:
Zweifel an der Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs können neben dem Cannabiskonsum auch aus weiteren Tatsachen bestehen. Die Aufzählung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist dahingehend nicht abschließend (hier: zweimaliges Vorkommen von THC-COOH während des Screening-Zeitraums).

VG Düsseldorf vom 01.07.2005:
Ist gegen einen Fahrerlaubnisinhaber bereits die Anordnung einer Blutentnahme zwecks Überprüfung seiner Fahreignung ergangen und konsumiert er trotzdem weiterhin Cannabis und wird sogar beim Konsum von Cannabis in seinem geparkten Auto beobachtet, so ist von Fahrungeeignet auszugehen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. < - nach oben -



Risikogruppe "Jugendliches Alter" als "weitere Tatsache":


OVG Lüneburg v. 15.11.2002:
Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis schon im jugendlichen Alter stellt einen Anhaltspunkt dar, der auf das ständige Vorhandensein fahreignungsrelevanter körperlich-geistiger Leistungsdefizite schließen lässt, und stellt somit eine weitere Tatsache im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV dar, die bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt.



VGH München v. 13.05.2005:
Es kann dahinstehen, ob es genügt, um das jugendliche Alter eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten bereits für sich alleine als Rechtfertigung für die Forderung nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausreichen zu lassen. Denn "hinreichend konkrete Verdachtsmomente", die es allein ermöglichen, einen Fahrerlaubnisinhaber einem derartigen, mit erheblichen Belastungen verbundenen Gefahrerforschungseingriff zuzuführen, lassen sich jedenfalls dann nicht bejahen, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall gerade keine Anhaltspunkte für ein durch den gelegentlichen Cannabiskonsum ausgelöstes, gesteigertes Risikoverhalten im Straßenverkehr bestehen.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum