Personenschaden
-
Schadensersatz
-
Schadensminderung
-
Schadenspositionen
-
Unfalltypen
-
Versicherungsthemen
Haftung bei einem Taxi-Fahrgast bzw. Beifahrer, der eine Fahrzeugtür öffnet
Gliederung:
Allgemeines:
- nach oben -
- Halterhaftung gegenüber einem Dritten, wenn ein Taxi-Fahrgast oder ein Beifahrer eine Fahrzeugtür unachtsam öffnet
- Radfahrer überholt Taxi rechts, Fahrgast öffnet unaufmerksam
- AG Köln v. 14.09.1984:
Kommt es beim Öffnen der Tür durch den Fahrgast einer Taxe zu einem Schaden am Fahrzeug, so haftet der Fahrgast dem Halter sowohl aus unerlaubter Handlung wie auch aus der positiven Verletzung der vertraglichen Nebenverpflichtung aus dem Beförderungsvertrag, die Taxe nicht zu beschädigen.
- OLG Hamm v. 20.08.1999:
Ein Taxifahrer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Fahrgäste zu einem verkehrsgerechten Verhalten (hier: beim Aussteigen) anzuhalten. Verletzt der Fahrgast durch sein verkehrswidriges Verhalten beim Aussteigen einen Radfahrer, der am rechten Fahrbahnrand an einem Stau vorbei fährt, trifft den Taxifahrer keine Haftung. Die von einem Taxifahrer unterlassene Sicherung Dritter vor Gefahren kann nur dann dessen selbständige Haftung begründen, wenn er nach dem Grundgedanken der Verkehrssicherungspflichten selbst - durch positives Tun - eine Gefahr geschaffen oder erhöht hätte, die ihn zum Eingreifen zwang. Ein Taxifahrer schafft unter normalen Umständen eine solche Gefahr nicht, weil die Beachtung der Sorgfaltspflichten des § 14 StVO grundsätzlich Sache des Fahrgastes ist.
Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung:
- nach oben -
Allgemeines:
Einzelne Stichwörter: