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Anscheinsbeweis
- Haftung
- Mitverschulden
- Parken
- Radfahrerunfälle
- Schadenspositionen
- Schadensersatz
- Seitenabstand
- Taxi, Taxifahrer
- Unfalltypen
Türöffner-Unfälle
Unfälle infolge unaufmerksamen Öffnens von Fahrzeugtüren sind relativ häufig. Den Hauptanteil machen dabei folgende Konstellationen aus:
- die Fahrzeugtür wird in die Fahrspur eines Radfahrers hinein geöffnet;
- ein Kfz fährt mit zu geringem Seitenabstand an einem oder mehreren haltenden Fahrzeugen vorbei und es wird die Fahrertür unaufmerksam geöffnet;
- ein Taxi-Fahrgast öffnet beim Aussteigen unaufmerksam die Fzg-Tür, und es kommt rechts oder links zur Kollision mit einem rechts vorbeifahrenden Radfahrer oder links mit einem vorbeifahrenden Kfz;
- eine Fzg-Tür wird zu weit geöffnet und / oder nicht genügend festgehalten, sodass sie durch den starken Sog eines vorbeifahrenden Großfahrzeugs mitgerissen wird.
In vielen Fällen dieser Konstellationen kommt eine Mithaftung beider Beteiligter in Betracht.
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Rechtsprechung des KG Berlin: Zur Schadensverteilung beim Türöffnen und Vorbeifahren
- KG Berlin v. 15.05.1972:
Kommt ein Radfahrer neben einem am Fahrbahnrand abgestellten Kfz in dem Augenblick zu Fall, in dem der Fahrzeugführer die Tür zur Fahrbahn hin öffnet, dann kann wegen des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs auch dann der Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass der Radfahrer infolge dieser Türbewegung gestürzt ist, wenn eine Berührung zwischen Fahrrad und Kfz nicht stattgefunden hat.
- KG VersR v. 13.06.1974:
Das Aussteigen aus dem geparkten Fahrzeug zur Fahrbahnseite und das damit zusammenhängende Verweilen des Fahrers in der geöffneten Fahrzeugtür gehört noch zum Betrieb des Kfz i. S. von § 7 StVG. Zur Abwägung der Haftungsanteile bei Kollision eines vorbeifahrenden Kfz mit der zur Fahrbahnseite hin geöffneten Fahrzeugtür eines parkenden Wagens (Schadensteilung).
- KG Berlin v. 09.05.1985:
Ist mit dem Vorbeifahren eines anderen Fahrzeugs zu rechnen, so darf der Führer eines am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugs dessen Tür zur Straßenseite nicht ohne die erforderliche Vorsicht öffnen. Der an einem haltenden Kfz Vorbeifahrende muss, sofern er nicht mit Sicherheit erkennen kann, dass sich in dem haltenden Fahrzeug oder neben diesem keine Personen aufhalten, einen solchen Abstand einhalten, dass die Tür des haltenden Wagens gefahrlos ein wenig geöffnet werden kann (Schadensteilung).
- AG Kiel v. 07.01.1997:
Schadensteilung bei ungeklärtem Unfallhergang zwischen Türöffner und Vorbeifahrendem
- KG Berlin v. 14.10.2004:
Der Anscheinsbeweis spricht gegen den Türöffner
- KG Berlin v. 24.11.2005:
Wer die linke Wagentür zum Aussteigen öffnen will, muss zunächst nach hinten beobachten; reicht der Rückblick nicht weit genug, darf er die Tür nur langsam spaltweise öffnen (bis 10 cm) und weiter erst dann, wenn mit Gewissheit niemand kommt (Schadensteilung, wenn der Vorbeifahrende nur einen Abstand von 30 cm oder weniger einhält).
- AG Berlin-Mitte v. 06.08.2008:
Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, § 14 Abs. 1 StVO. Eine Fahrzeugtür darf also nur geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Wegen dieser gesteigerten Sorgfaltspflichten ergibt sich gegen den die Fahrzeugtür Öffnenden ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass er diesen Sorgfaltspflichten nicht genügt hat. Naht Verkehr von hinten, der vor Beendigung des Ein- oder Aussteigens herangekommen sein kann, so hat so lange jedes Türöffnen zu unterbleiben. Wird die Tür nicht etwa zum Zwecke des Ein- oder Aussteigens, sondern aus anderen Gründen geöffnet, gelten die Sorgfaltsanforderungen mindestens entsprechend.
- KG Berlin v. 30.07.2009:
Die besonderen Sorgfaltspflichten beim Aussteigen legen nahe, Mitfahrer auf der der Fahrbahn abgewandten Fahrzeugseite aussteigen zu lassen. Ist dies - beispielsweise wegen eines Kindersitzes - nicht möglich, muss mit dem Aussteigen so lange gewartet werden, bis sich von hinten kein Verkehr mehr nähert, der gefährdet werden könnte.
- BGH v. 06.10.2009:
Die Sorgfaltsanforderung des § 14 Abs. 1 StVO erfasst auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen.
- AG Luckenwalde v. 17.09.2010:
Aufgrund dieser besonderen Verkehrssituation sind erhöhte Anforderungen an den Aus bzw. Einsteigenden hinsichtlich der Vorsichtigkeit des Öffnens der Tür zu stellen. Derjenige, der eine Fahrzeugtür öffnen will, um etwas aus dem Fahrzeug zu entnehmen, muss jederzeit damit rechnen, dass ein Fahrzeug auch sehr dicht an dem parkenden Fahrzeug vorbeifährt, so dass er die Tür tatsächlich nur einen Spalt öffnen darf und sich zuvor auch darüber zu vergewissern hat, dass tatsächlich kein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe vorhanden ist. Andererseits muss der Vorbeifahrende einen größeren Abstand einhalten als 70 bis 75 cm.
Seitlicher Abstand: - nach oben -
- Zum Seitenabstand beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen
- OLG Hamm v. 22.04.2004:
Beugt sich eine Fahrzeugführerin in ihren Pkw, der mit geöffneter Fahrertür auf einem Seitenstreifen neben der Fahrbahn steht, so ist beim Vorbeifahren ein Seitenabstand von weniger als 1 m zwischen den Fahrzeugflanken zu gering, weil jederzeit mit einem weiteren Öffnen der Tür gerechnet werden muss.
- OLG Düsseldorf v. 11.05.2005:
Kommt es infolge zu geringen seitlichen Abstandes zu einer Kollision zwischen einer Person, die einen VW-Lieferwagen durch die zur Fahrbahn hin geöffnete seitliche Schiebetür be- oder entlädt, haftet der Radfahrer für die Unfallfolgen allein.
- OLG Bremen v. 29.05.2008:
Es stellt keinen Verstoß gegen die gesteigerte Sorgfaltspflicht in § 14 I StVO dar, wenn eine Mutter beim Anschnallen ihres Kindes in einem an der Straße parkenden Pkw die hintere Tür auf der Fahrerseite des Pkw öffnet und diese Tür von einem herannahenden Pkw allein deshalb beschädigt wird, weil der Fahrer den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hat (Haftung von mindestens 4/5 zu Lasten des vorbeifahrenden Kfz-Führers).
- OLG Hamm v. 23.01.2009:
Der Verursachungsbeitrag desjenigen, der eine linke Fahrzeugtür zur Fahrbahn hin von innen öffnet, wiegt in der Regel doppelt so schwer wie der desjenigen, der mit etwas zu geringem Abstand an einem haltenden Fahrzeug vorbeifährt. Nur darauf, dass die linke Tür von innen ein wenig geöffnet wird, muss er sich einstellen, weil ein solches Fehlverhalten häufig vorkommt. Das gibt zugleich dem Verschulden des die Fahrzeugtür von außen Öffnenden, der freie Sicht hat, ein größeres Gewicht gegenüber dem desjenigen, der mit zu geringem Abstand vorbeifährt.
- AG Luckenwalde v. 17.09.2010:
Aufgrund dieser besonderen Verkehrssituation sind erhöhte Anforderungen an den Aus bzw. Einsteigenden hinsichtlich der Vorsichtigkeit des Öffnens der Tür zu stellen. Derjenige, der eine Fahrzeugtür öffnen will, um etwas aus dem Fahrzeug zu entnehmen, muss jederzeit damit rechnen, dass ein Fahrzeug auch sehr dicht an dem parkenden Fahrzeug vorbeifährt, so dass er die Tür tatsächlich nur einen Spalt öffnen darf und sich zuvor auch darüber zu vergewissern hat, dass tatsächlich kein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe vorhanden ist. Andererseits muss der Vorbeifahrende einen größeren Abstand einhalten als 70 bis 75 cm.
Sogwirkung: - nach oben -
- AG Stuttgart v. 04.12.1981:
Das Hantieren bei halb geöffneter Tür in einem ca. 53 cm neben dem Fahrbahnrand auf einem Parkstreifen abgestellten Pkw ohne Beachtung des vorbeifließenden Verkehrs ist in hohem Maße leichtfertig und rechtfertigt den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, wenn die Tür durch den Fahrtwind eines vorbeifahrenden (Post-) Lastzugs aufgerissen werden kann, so dass sie ca. 57 cm in die Fahrbahn hineinragt.
Kollision auf Parkgelände: - nach oben -
Sonstiges: - nach oben -
Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung: - nach oben -
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