AG Rostock v. 07.09.2005:
Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Verkehrsradargerät Traffipax-Speedophot in einer Außenkurve sind unzutreffende Messergebnisse nicht auszuschließen.
OLG Hamm vom 19.11.2012:
Das Geschwindigkeitsmessgerät "Traffipax SpeedoPhot" bedarf neben der (Bauart-) Zulassung und der Eichung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EichG) keiner zusätzlichen "Betriebserlaubnis". Ein Rechtssatz des Inhaltes "zu jedem technischen Gerät gehört eine Betriebserlaubnis" existiert nicht.
OLG Düsseldorf v. 15.04.2016:
Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bei standardisiertem Messverfahren (Traffipax) und Verfahrensrügen
OLG Hamm v. 27.02.2020:
Zur ordnungsgemäßen Einführung eines Messfotos in die Hauptverhandlung im OWi-Verfahren
Oberverwaltungsgericht NRW v. 15.05.2018:
Zur Fahrtenbuchauflage nach Geschwindigkeitsüberschreitung mittels standardisiertem Messverfahren und fehlender Fahrerfeststellung
OLG Hamm v. 11.04.2016:
Zur Fahreridentifizierung mittels Lichtbild und standardisiertem Messverfahren im Rechtsbeschwerdeverfahren