Das Verkehrslexikon

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Umweltzonen - Verkehrsverbote - Freistellung - Feinstaubbekämpfung - Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge

Umweltzonen - Feinstaubplaketten für emissionsarme Fahrzeuge




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   Versagung der grünen Schadstoffplakette
-   Autokauf - Feinstaubplakette
-   Einzelne Zonen
-   Parken / Kostembescheid
-   Plakette durch Autoglasreparaturbetrieb?
-   Verfallsanordnung



Einleitung:


Ab 01.01.2008 sind in zunächst drei deutschen Städten (Berlin, Köln und Hannover) sog. Umweltzonen eingeführt worden. Die schrittweise Ausdehnung auf weitere Kommunen erfolgt nach und nach.

Dazu mussten entsprechende Zonenanfangs- und Endezeichen sowie das Zusatzzeichen "Freistellung vom Verkehrsverbot" (Z. 270.1 und Z. 270.2) eingeführt werden. Mit den neuen Zeichen ist das bisherige Smog-Zeichen 270 weggefallen.


Die Kfz werden entsprechend der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV) in Schadstoffklassen eingeteilt und erhalten entsprechend eine Plakette, die deutlich sichtbar an der Windschutzscheibe angebracht sein muss und zum Befahren der entsprechend der Plakettenfarbe freigegebenen Zonen berechtigt.


Aus dem Artikel „Abgasnorm“ der Wikipedia:

   "Eine Abgasnorm (z. B. Euro-Norm) legt für Kraftfahrzeuge Grenzwerte für Abgase von Kohlenstoffmonoxid (CO), Stickstoffoxide (NOx), Kohlenwasserstoffe (HC) und Partikel (PM) fest und unterteilt die Fahrzeuge somit in Schadstoffklassen, denen bestimmte Emissionsschlüsselnummern zugewiesen werden, die unter anderem der Berechnung der Kfz-Steuer und der Einteilung in Schadstoffgruppen für Umweltzonen dienen. Die Grenzwerte unterscheiden sich dabei sowohl nach der Art des Motors (Otto- oder Dieselmotor) als auch nach Kraftfahrzeugtyp (Pkw, Lkw und Omnibusse, Zweiräder und Mopeds) und unterliegen im europäischen Raum einer zunehmenden Verschärfung. Die Werte werden bei der Typprüfung im Fahrzyklus gemessen. Der Fahrzeughersteller muss die Einhaltung dieser Grenzwerte für eine festgelegte Zeitspanne und Kilometerleistung garantieren. Dies geschieht durch eine Feldüberwachung mit Rückruf bei systematischen Fehlern. Bei bestimmten Fahrzeugen sind zusätzlich die Emissionen der Kraftstoffverdampfung begrenzt und eine On-Board-Diagnose (OBD) vorgeschrieben. Seit dem 1. September 2014 gilt europaweit bei der Typprüfung für neue Pkw die Euro-6-Norm, die seit dem 1. September 2015 auch für alle neu zugelassenen Fahrzeuge bindend ist. Bis dahin mussten neu zugelassene Pkw die Euro-5-Norm erfüllen. Für Lastkraftwagen gilt seit dem 1. Januar 2013 europaweit bei der Typprüfung die Euro-6-Norm. Sie ist für alle seit dem 1. Januar 2014 neu zugelassenen Lkw bindend."


Im Zusammenhang mit dem VW-Diesel-Desaster ist darauf hinzuweisen, dass der Politik bereits seit dem Jahr 2007 die technisch mögliche Benutzung von Abschaltautomatiken bekannt war. So definiert z. B. die VERORDNUNG (EG) Nr. 715/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge in Art. 1 Nr. 10:

   Abschalteinrichtung“ ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird;"


Und Art. 5 Abs. 2 der genannten Verordnung bestimmt:

   "Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig."

Jedoch verweigert die Politik entsprechende Kontrollen über die Verwendung derartiger Tricks bei der Typ-Zulassung der Fahrzeuge. Und obwohl eine EU-Verordnung unmittelbar geltendes Gesetzesrecht ist, machen die Fahrzeugproduzenten von Abschaltautomatiken während der Test- und Untersuchungsphasen Gebrauch, ohne die Verbraucher hierüber zu informieren.

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Weiterführende Links:


Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)

35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV)

Umweltzonen und Feinstaubplaketten

Fahrverbote für Dieselfahrzeuge

Stichwörter zum Thema Parken

Halterkostenbescheid

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Allgemeines:


VG Hannover v. 21.04.2009:
Rechtsgrundlage der beanstandeten Fahrverbote in der Umweltzone ist § 40 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG. Hiernach beschränkt oder verbietet die zuständige Straßenverkehrsbehörde den Kraftfahrzeugverkehr „nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften“, soweit ein Luftreinhalte- oder Aktionsplan nach § 47 Abs. 1 oder 2 BlmSchG dies vorsieht. Diese Vorschrift räumt der zuständigen Straßenverkehrsbehörde keinen Ermessensspielraum ein, die Behörde ist vielmehr strikt an die Vorgaben des durchzusetzenden Luftreinhalte- oder Aktionsplans gebunden. Die Bezugnahme auf die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bezieht sich nach Art einer Rechtsfolgenverweisung ausschließlich auf die Umsetzung der Verkehrsbeschränkungen. Dem Straßenverkehrsrecht ist nur zu entnehmen, welche Verkehrsschilder in welcher Weise aufzustellen sind. Wollte man daneben noch das Vorliegen der weiteren straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen fordern, würde man die Wirkung des § 40 Abs. 1 BlmSchG unsachgemäß einschränken, mit dessen Hilfe letztlich europarechtlich vorgegebene Luftqualitätsstandards durchgesetzt werden sollen.

VGH München v. 31.08.2009:
Ein Gebrauchtwagenhändler, der auch eine Autovermietung betreibt, hat keinen Anspruch auf eine Ausnahmeregelung von den Verkehrsverboten für die Umweltzone in München. Obwohl für bestimmte Autos mangels eines geregelten Katalysators Plaketten nicht erteilt werden und sich dies negativ auf die Geschäftstätigkeit auswirken kann, liegt hierin kein verfassungswidriger und nicht vorhergesehener Härtefall, der eine ausnahmsweise Freistellung gebieten könnte.

VG Stuttgart v. 19.10.2010:
Eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV (juris: BImSchV 35) für ein Kraftfahrzeug der Schadstoffgruppe 1 wegen privater Interessen kommt in Baden-Württemberg von vornherein nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug erst nach dem 31.10.2007 auf denjenigen zugelassen wurde, der die Ausnahmegenehmigung begehrt.

BVerwG v. 11.07.2012:
Bei der gerichtlichen Überprüfung von Verkehrsbeschränkungen und -verboten, die die Straßenverkehrsbehörde gemäß § 40 Abs. 1 BImSchG zur Umsetzung eines Luftreinhalteplans (§ 47 Abs. 1 BImSchG) angeordnet hat, ist inzident die Rechtmäßigkeit dieses Plans zu überprüfen, soweit sie durch das Klagevorbringen in Frage gestellt wird. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die dem Luftreinhalteplan zugrunde liegenden Prognosen zur Schadstoffentwicklung und zur Wirkung der festgelegten Maßnahmen den rechtlichen Anforderungen genügen, ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan. (Rn.7) Ob und inwieweit im Anfechtungsprozess gegen die Verkehrszeichen 270.1 und 270.2 nachträgliche tatsächliche Entwicklungen und Erkenntnisse zu berücksichtigen sind, wenn sie die dem Luftreinhalteplan zugrunde liegende Prognose in Frage stellen, bleibt offen.

OLG Hamm v. 26.06.2013:
Die Zulassung der Einfahrt in Umweltzonen nur für bestimmte Fahrzeuge, die einen geringen Schadstoffausstoß aufweisen, ist auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zweifelhaft.

OLG Hamm v. 24.09.2013:
Auf der Plakette i.S.v. § 3 35. BImSchV i.V.m. Nr. 46 zu Anl. 2 zur StVO (§ 41 StVO) muss das aktuelle Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeugs eingetragen sein. Auch wenn ein Fahrzeug ohne gültige Plakette i.S.v. § 3 35. BImSchV i.V.m. Nr. 46 zu Anl. 2 zur StVO (§ 41 StVO) in einer Umweltzone nur abgeparkt ist, kann dies ordnungswidrigkeitenrechtlich nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO geahndet werden.

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Europarecht:


VERORDNUNG (EG) Nr. 715/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

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Versagung der grünen Schadstoffplakette:


VGH Mannheim v. 09.01.2012:
Die (stillschweigende) Ablehnung der Zuteilung einer grünen Plakette ist kein konkludenter (Teil-)Widerruf der Fahrzeugzulassung oder der Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs. Verkehrsbeschränkungen durch die Einrichtung einer Umweltzone und die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen berühren nicht die bauartbedingte Zulassung des jeweiligen Kraftfahrzeugs, sondern stellen verkehrsrechtliche Regelungen über die Art und Weise der Benutzung öffentlicher Straßen dar, die mit anderen, an die Bauart anknüpfenden verkehrsregelnden Zeichen wie etwa Durchfahrtsverboten vergleichbar sind. Ein formloser Widerruf der Fahrzeugzulassung, der nicht in einer entsprechenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung und oder am Fahrzeugkennzeichen zum Ausdruck kommt, kommt nach der gesetzlichen Systematik nicht in Betracht.

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Autokauf - Feinstaubplakette:


BGH v. 13.03.2013:
Zur Frage des Zustandekommens einer Beschaffenheitsvereinbarung beim Verkauf eines älteren Wohnmobils unter Privatleuten im Hinblick auf eine am Fahrzeug angebrachte gelbe Feinstaubplakette - hier verneint.

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Einzelne Zonen:


Umwelt-Bundesamt: Umweltzonen in Deutschland - Stand: 06.02.2015

VG Köln v. 09.10.2009:
Die Umweltzonen in Köln, Mühlheim und Deutz sind rechtmäßig.

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Parken / Kostembescheid:


Stichwörter zum Thema Parken

Halterkostenbescheid

AG Dortmund v. 08.01.2014:
Eine Ordnungswidrigkeit besteht nicht nur im Befahren der Umweltzone, sondern auch in der Form des ruhenden Verkehrs in der Umweltzone.

OLG Düsseldorf v. 26.02.2020:
  1.  Die dem Straßenverkehrsrecht fremde Annahme einer "mittelbaren" Verkehrsteilnahme des Halters bietet mangels Feststellung einer rechtswidrigen und vorwerfbaren Handlung - sei es durch Tun oder Unterlassen - keine Grundlage für dessen Verurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (hier: Verstoß gegen ein Verkehrsverbot zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen).

  2.  Auch wenn ein Kraftfahrzeug in einer Umweltzone ohne (gültige) Plakette im Sinne des § 3 der 35. BImSchV lediglich geparkt war, kann dies nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO als Verkehrsordnungswidrigkeit des Kraftfahrzeugführers geahndet werden.

  3.  Wird ein Kraftfahrzeug ohne (gültige) Plakette und damit ordnungswidrig in einer Umweltzone geparkt, stellt dies eine der Kostenregelung des § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG unterfallende Anlassordnungswidrigkeit („Parkverstoß“) dar.

  4.  Die Kostentragungspflicht des Halters erstreckt sich nicht auf die Kosten der Rechtsbeschwerde, wenn bereits das Amtsgericht auf Freispruch hätte erkennen müssen.

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Plakette durch Autoglasreparaturbetrieb?


OVG Berlin-Brandenburg v. 21.02.2019:
§ 4 Satz 1 der 35. BImSchV steht nicht in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs des Autoglasers stünde. Denn zur Reparatur oder zum Austausch einer defekten Windschutzscheibe und damit zur Kerntätigkeit eines Autoglasers gehört schon nicht notwendig die Anbringung einer neuen Plakette. Die typische Tätigkeit eines Autoglasereibetriebes beschränkt sich jedoch auf den Austausch der Windschutzscheibe. Demgemäß obliegt es grundsätzlich dem Halter oder Fahrer eines Kraftfahrzeugs, für die aus Gründen der Fälschungssicherheit nicht ablösbaren Plaketten oder Vignetten einen Ersatz zu erwerben und diese wiederum an der Windschutzscheibe anzubringen bzw. anbringen zu lassen.

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Verfallsanordnung:


Die Verfallsanordnung im Bußgeldverfahren

OLG Stuttgart v. 30.03.2017:
Das Befahren der Umweltzone mit einem hierfür nicht zugelassenen Fahrzeug kann den Verfall des durch den rechtswidrigen Einsatz des Fahrzeugs erlangten Nutzungsvorteils, nicht aber der ersparten Aufwendungen für die Nachrüstung eines Partikelfilters rechtfertigen.

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