Betriebserlaubnis
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Verkehrszeichen
Umweltzonen - Feinstaubplaketten für emissionsarme Fahrzeuge
Ab 01.01.2008 sind in zunächst drei deutschen Städten (Berlin, Köln und Hannover) sog. Umweltzonen eingeführt worden. Die schrittweise Ausdehnung auf weitere Kommunen erfolgt nach und nach.
Dazu mussten entsprechende Zonenanfangs- und Endezeichen sowie das Zusatzzeichen "Freistellung vom Verkehrsverbot" (Z. 270.1 und Z. 270.2) eingeführt werden. Mit den neuen Zeichen ist das bisherige Smog-Zeichen 270 weggefallen.
Die Kfz werden entsprechend der
Verordnung zum Erlass und zur Änderung der Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge (Feinstaubverordnung) in Schadstoffklassen eingeteilt und erhalten entsprechend eine Plakette, die deutlich sichtbar an der Windschutzscheibe angebracht sein muss und zum Befahren der entsprechend der Plakettenfarbe freigegebenen Zonen berechtigt.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Umweltzonen und Feinstaubplaketten
- VG Hannover v. 21.04.2009:
Rechtsgrundlage der beanstandeten Fahrverbote in der Umweltzone ist § 40 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG. Hiernach beschränkt oder verbietet die zuständige Straßenverkehrsbehörde den Kraftfahrzeugverkehr „nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften“, soweit ein Luftreinhalte- oder Aktionsplan nach § 47 Abs. 1 oder 2 BlmSchG dies vorsieht. Diese Vorschrift räumt der zuständigen Straßenverkehrsbehörde keinen Ermessensspielraum ein, die Behörde ist vielmehr strikt an die Vorgaben des durchzusetzenden Luftreinhalte- oder Aktionsplans gebunden. Die Bezugnahme auf die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bezieht sich nach Art einer Rechtsfolgenverweisung ausschließlich auf die Umsetzung der Verkehrsbeschränkungen. Dem Straßenverkehrsrecht ist nur zu entnehmen, welche Verkehrsschilder in welcher Weise aufzustellen sind. Wollte man daneben noch das Vorliegen der weiteren straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen fordern, würde man die Wirkung des § 40 Abs. 1 BlmSchG unsachgemäß einschränken, mit dessen Hilfe letztlich europarechtlich vorgegebene Luftqualitätsstandards durchgesetzt werden sollen.
- VGH München v. 31.08.2009:
Ein Gebrauchtwagenhändler, der auch eine Autovermietung betreibt, hat keinen Anspruch auf eine Ausnahmeregelung von den Verkehrsverboten für die Umweltzone in München. Obwohl für bestimmte Autos mangels eines geregelten Katalysators Plaketten nicht erteilt werden und sich dies negativ auf die Geschäftstätigkeit auswirken kann, liegt hierin kein verfassungswidriger und nicht vorhergesehener Härtefall, der eine ausnahmsweise Freistellung gebieten könnte.
- VG Stuttgart v. 19.10.2010:
Eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV (juris: BImSchV 35) für ein Kraftfahrzeug der Schadstoffgruppe 1 wegen privater Interessen kommt in Baden-Württemberg von vornherein nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug erst nach dem 31.10.2007 auf denjenigen zugelassen wurde, der die Ausnahmegenehmigung begehrt.
Versagung der grünen Schadstoffplakette:
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- VGH Mannheim v. 09.01.2012:
Die (stillschweigende) Ablehnung der Zuteilung einer grünen Plakette ist kein konkludenter (Teil-)Widerruf der Fahrzeugzulassung oder der Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs. Verkehrsbeschränkungen durch die Einrichtung einer Umweltzone und die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen berühren nicht die bauartbedingte Zulassung des jeweiligen Kraftfahrzeugs, sondern stellen verkehrsrechtliche Regelungen über die Art und Weise der Benutzung öffentlicher Straßen dar, die mit anderen, an die Bauart anknüpfenden verkehrsregelnden Zeichen wie etwa Durchfahrtsverboten vergleichbar sind. Ein formloser Widerruf der Fahrzeugzulassung, der nicht in einer entsprechenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung und oder am Fahrzeugkennzeichen zum Ausdruck kommt, kommt nach der gesetzlichen Systematik nicht in Betracht.
Einzelne Zonen:
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