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Kostenbescheid gem. § 25 a StVG nach Parkverstoß - Halterhaftung - Kosten nach Einstellung des Verfahrens

Kostenbescheid gem. § 25 a StVG nach Parkverstoß




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Verfassungsrechtsprechung
-   Zugang des Anhörungsbogens
-   Kostenbescheid bei tateinheitlichem Verstoß?



Einleitung:


Wird nach einem zunächst vorgeworfenen Parkverstoß das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt, weil der Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt nicht zu ermitteln war, dann wird dem Halter des Fahrzeugs, mit dem der Verstoß begangen wurde, ein Kostenbescheid über die Verfahrenskosten zugestellt.


Hierzu kommt es beispielsweise, wenn der Halter, der zunächst einen Anhörungsbogen bekommt, keine Angaben über den Fahrzeugführer macht bzw. bestreitet, selbst der Fahrzeugführer gewesen zu sein oder aber auch einen nur mit erheblichem Aufwand zu ermittelnden Fahrzeugführer mit Wohnsitz im Ausland als Fahrzeugführer benennt.

Das Rechtsmittel gegen einen solchen Bescheid ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den sodann das Amtsgericht ohne Verhandlung entscheidet.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Halten und Parken

Der Kostenbescheid nach § 25 a StVG

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Allgemeines:


AG Viechtach v. 23.08.2005:
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Halterhaftungsbescheides liegen dann nicht vor, wenn der Betroffene im Anhörungsverfahren die verantwortliche Fahrzeugführereigenschaft zugegeben hat.

AG Dortmund v. 08.01.2014:
Eine Ordnungswidrigkeit besteht nicht nur im Befahren der Umweltzone, sondern auch in der Form des ruhenden Verkehrs in der Umweltzone. - Eine Kostentragungspflicht des Halters nach § 25a StVG besteht, wenn es der Bußgeldbehörde schlechterdings unmöglich ist, den Fahrzeugführer zu ermitteln, solange der Betroffene keine Einlassung zur Sache abgibt.

AG Tübingen v. 27.03.2020:
Benennt der Halter einen Fahrzeugführer mit Wohnsitz im Ausland, ist dies allein noch kein Grund, um von unangemessenem Aufwand auszugehen. Dies ist vielmehr im Einzelfall abzuwägen (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2015 - 6 K 7123/13 - DAR 2016, 220). In die Abwägung fließt dabei nicht nur ein, wie erfolgversprechend eine Anhörung und Täterermittlung im Ausland ist, sondern auch, wie schwer der Verstoß wiegt und welche Folgen den Halter treffen.

AG Tübingen v. 03.04.2020:
Gibt der Halter eines Fahrzeugs in der Anhörung wegen eines Parkverstoßes den Namen eines Fahrzeugführers auch ohne weitere persönliche Daten an, sind der Verwaltungsbehörde zumindest einfache Nachforschungen zumutbar, um den Fahrzeugführer zu ermitteln.

AG Berlin-Tiergarten v. 19.06.2020:
Hinsichtlich der Bezeichnung der vorgeworfenen Tat gelten für die Anhörung die gleichen Anforderungen wie für den Bußgeldbescheid. Es kommt für ihre Wirksamkeit der Anhörung darauf an, dass die vorgeworfene Tat unter Angabe des genauen Tatortes, der Tatzeit und des Tatfahrzeuges konkret bezeichnet wird, damit der Halter dazu sachgerecht und sinnvoll Stellung nehmen kann.

AG Straubing v. 23.08.2021:
  1.  Eine Scheibenwischerverwarnung stellt im Falle eines Parkverstoßes keine Anhörung des Halters dar.

  2.  Eine schriftliche Anhörung des Halters hat innerhalb von 2 Wochen nach dem Parkverstoß zu erfolgen.

  3.  Ohne eine rechtzeitige Anhörung des Halters darf ein Kostenbescheid nach § 25a StVG gegen den Halter nicht erlassen werden.

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Verfassungsrechtsprechung:


BVerfG v. 01.06.1989:
§ 25a StVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 07.07.1986 (BGBl I, 977) ist mit dem Grundgesetz vereinbar

BVerfG v. 06.11.1995:
Ein Gericht verletzt im Verfahren nach StVG § 25a Abs 3, OWiG § 62 dann GG Art 103 Abs 1 nicht, wenn es Angaben unberücksichtigt lässt, die nicht mit dem sonstigen Äußerungsverhalten des durch einen Kostenbescheid (StVG § 25a Abs 1) beschwerten Fahrzeughalters in Einklang zu bringen sind.

VerfGH Berlin v. 15.04.2011:
  1.  Wendet der Betroffene gegen einen Kostenbescheid nach § 25a StVG ein, er habe den im Bußgeldverfahren formlos an ihn abgesandten Anhörungsbogen nicht erhalten, und legt er mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 25a Abs. 3 StVG) substantiiert dar, ein Parkverstoß liege unabhängig von der Frage der Halterverantwortlichkeit nicht vor, so ist das Amtsgericht verpflichtet, letzteren Vortrag im Rahmen der Überprüfung des Kostenbescheides zu würdigen. Es verletzt das Grundrecht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht und auf effektiven Rechtsschutz, wenn es diesen Vortrag als "zum jetzigen Zeitpunkt verspätet" zurückweist.

  2.  An der Gelegenheit, sich zum vorgeworfenen Sachverhalt zu äußern, fehlt es, wenn nicht positiv feststeht, dass der die Gewährung rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren bezweckende Anhörungsbogen dem betroffenen Halter zugegangen ist. Mit der formlosen Absendung des Anhörungsbogens und dem Umstand, dass dieser nicht als unzustellbar zurückkam, wird der hierfür erforderliche Nachweis indes nicht erbracht. Denn es besteht keine Vermutung für den Zugang formlos mit der Post übersandter Schreiben.

VerfGH Berlin v. 19.02.2014:
Die Verwendung vom Richter vorformulierter und durch Ankreuzen übernommener Entscheidungsgründe kann und darf die stets zwingend gebotene einzelfallbezogene richterliche Prüfung nicht ersetzen - Kostenbescheid für Halter eines Carsharing-Fahrzeugs.



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Zugang des Anhörungsbogens:


AG Tiergarten v. 27.04.2016:
Die Überbürdung der Kosten und Auslagen nach § 25 a Abs. 1 StVG auf den Fahrzeughalter setzt dessen rechtzeitige Befragung voraus, die grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen hat. - Auf eine etwaige schriftliche Verwarnung am Fahrzeug kann nicht abgestellt werden.



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Kostenbescheid bei tateinheitlichem Verstoß?


AG Kehl v. 26.11-2008:
Die Befragung des Halters, die regelmäßig Voraussetzung für die Auferlegung der Verfahrenskosten auf diesen nach § 25a StVG ist, erfordert die Mitteilung, dass ein Halt- oder Parkverstoß mit seinem Fahrzeug begangen wurde. Es genügt nicht, wenn dem Halter als Betroffenen ein Anhörungsbogen übersandt wird, der einen anderen Vorwurf als einen Halt- oder Parkverstoß beinhaltet, auch wenn allem Anschein nach dieser andere Vorwurf mit dem Halt- oder Parkverstoß in prozessualer Tatidentität steht.

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