Das Verkehrslexikon

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Alkohol und Haftpflichtvesicherung

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Stichwörter zum Thema Alkohol

Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Alkohol und Kfz-Versicherungsrecht

Die Trunkenheitsklausel und der Versicherungsregress in der Kfz-Haftpflichtversicherung

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Allgemeines:


OLG Düsseldorf v. 20.04.2004:

Relative Fahruntüchtigkeit mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers in Höhe von 5.000,00 € ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer mit seinem Pkw bei 0,99 Promille Blutalkoholkonzentration auf einer innerörtlichen Straße nahe seiner Wohnung einem Kleintier ausweichen wollte und dabei das Lenkrad so verriss, dass er die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und mit seinem Pkw eine Vorgartenmauer auf der linken Straßenseite durchbrach.

LG Coburg v. 07.02.2007:

Bei absoluter Fahruntüchtigkeit ist grundsätzlich von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Die gesteigerte Vorwerfbarkeit wird widerlegbar vermutet. Dies führt zur völligen Leistungsfreiheit in der Kaskoversicherung und zum auf 5.000,00 € begrenzten Regress in der Haftpflichtversicherung.

AG Siegen v. 30.11.2012:

Unterläuft dem mit 0,7 ‰ alkoholisierten Versicherungsnehmer ein alkoholbedingter Fahrfehler, der zu einem Fremdschaden von über 8.000,00 € geführt hat, steht dem Versicherer eine Regressforderung von 75% zu, wobei der Regress auf die Höchstsumme von 5.000,00 € begrenzt ist.

OLG Saarbrücken v. 04.04.2013:

Der auf Grund der Trunkenheitsklausel (D.2.1 AKB 2008) gegenüber seinem Versicherungsnehmer zur Leistungskürzung auf null berechtigte Versicherer wird gegenüber dem Geschädigten, soweit das Verweisungsprivileg des § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG eingreift, in Höhe des für diesen Fall vorgesehenen Betrages (D.3.1, D.3.3 AKB 2008), höchstens 5.000 € (§ 5 Abs. 3 Satz 1 KfzPflVV), leistungsfrei.




AG Darmstadt v. 11.06.2015:

Der Kfz-Haftpflichtversicherer ist berechtigt, im Innenverhältnis zu seinem Versicherungsnehmer eine Leistungskürzung in Höhe von 75 % des im Außenverhältnis an den Geschädigten gezahlten Schadenersatzes vorzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer beim Rückwärtsausparken aus einer Parkbox unter Alkoholeinfluss mit einer BAK von mindestens 0,67 o/oo, ein geparktes Fahrzeug beschädigt hat.

LG Düsseldorf V: 08.09.2017:
Ein Rückgriff wegen des Fahrens im alkoholisierten Zustand ist nicht wegen Unzurechnungsfähigkeit des Versicherungsnehmers ausgeschlossen, wenn dieser nicht den Beweis einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit führen kann. Darüber hinaus würde bei Annahme einer Unzurechnungsfähigkeit bei Eintritt des Versicherungsfalls eine grobe Fahrlässigkeit vorliegen, welche eine Leistungskürzung auf Null rechtfertigt.

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