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Duplex-Garage - Parkbox

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Stichwörter zum Thema Parken

Parkplatz-Unfälle - Parkplatz, Parkhaus, Tiefgarage, Doppelparker, Duplex-Parkbox

Parken von Wohnwagen / Wohnmobil

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Allgemeines:


OLG München v. 03.02.2009:
Duplexstellplätze dürfen wegen der räumlichen Verhältnisse unter anderem nicht von Fahrzeugen mit einer Höhe von mehr als 1,50 m genutzt werden. Bei der bestehenden Beschädigungsgefahr für großräumige Fahrzeuge handelt es sich daher nicht um eine in den maßgeblichen Verkehrskreisen hingenommene und bei der Nutzung der Anlage in Kauf genommene Gefahr. Eine Realisierung der bestehenden Gefahr ist mithin tunlichst zu verhindern. Daraus folgt die Pflicht des Betreibers auf das Anbringen abgehängter Messlatten oder eines deutlichen Hinweises mit Signalwirkung auf die maximale Fahrzeuggröße. Das Aushängen einer DIN-A-4 Bedienungsanleitung genügt nicht (Mithaftung 50%).

AG Dresden v. 25.06.2009:
Wird der Einparkvorgang in die obere Box einer Duplex-Garage vom Bedienpersonal nicht abgebrochen, sobald sich das Dach eines überhohen Fahrzeugs gefährlich dem Garagendach nähert, haftet das Garagenunternehmen zu 1/4 neben dem Fahrzeugeigentümer, dem die Maße seines Fahrzeugs bekannt sind und der dieses auf der oberen Ebene des Doppelparkers abgestellt hat; letzteren trifft eine Mithaftung von 3/4.


AG Frankfurt am Main v. 15.09.2009:
Der Benutzer einer Duplexgarage muss sich vergewissern, ob die Deckenhöhe des oberen Garagenplatzes für sein Fahrzeug ausreicht. Der Betreiber der Doppelparkanlage haftet nicht für eine Beschädigung eines auf dem oberen Stellplatz parkenden Fahrzeuges, wenn diese Beschädigung nicht auf einem völlig unzureichendem Platz für das Fahrzeug beruhte, sondern darauf, dass es relativ hoch und daher auf dem oberen Stellplatz für die herrschenden Raumverhältnisse zu groß ist.

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