Das Verkehrslexikon

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Fahreignung - Beweislast der Behörde - Mitwirkungspflicht des Betroffenen

Die Mitwirkungspflicht des Betroffenen an der Beseitigung von Fahreignungszweifeln




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Wie alle öffentlich-rechtlichen (Verwaltungs-)Verfahren wird auch das Fahrerlaubnis-Erteilungs-, bzw. Entzugsverfahren vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht. Es geht in der Regel um eine umfassende Sachverhaltsermittlung, die Beteiligten sind nicht allein darauf angewiesen, nur das zur Kenntnis zu nehmen, was wissen- und willentlich vorgetragen wird.

Dass die volle Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Eingriffs bei der Fahrerlaubnisbehörde liegt, ist verschiedentlich ausgesprochen worden, beispielsweise VGH München (Beschluss vom 07.08.2018 - 11 CS 18.1270):

   Im Übrigen ist es im Rahmen eines Entziehungsverfahrens Sache der Fahrerlaubnisbehörde, die Tatsachen zu ermitteln, die Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen. Der Betroffene ist grundsätzlich nur verpflichtet, an der Aufklärung von aus bekannten Tatsachen resultierenden Eignungszweifeln mitzuwirken (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2016 – 11 CS 16.227 – juris Rn. 17; B.v. 20.7.2016 – 11 CS 16.1157 – juris Rn. 16). Steht, aus welchen Gründen auch immer, nicht fest, ob der Betreffende geeignet oder ungeeignet ist, so kann die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden (vgl. OVG RhPf, B.v. 21.7.2009 – 10 B 10508/09 – Blutalkohol 46, 436 = juris Rn. 10)."

Der Belastung mit der umfänglichen Ermittlungs- und Aufklärungspflicht steht die Mitwirkungspflicht des Führerscheinbewerbers bzw. ggf. des Kandidaten für einen Fahrerlaubnisentzug gegenüber - dies nicht nur einfach ausgleichend, sondern ebenfalls dem Ziel der vollen Aufklärung dienend, soweit es nötig ist, berechtigte auf Tatsachen gegründete Fahreignungszweifel der Behörde zu beheben.

Sichtbarster Ausdruck dieser Pflichten der Beteiligten ist die Anordnung von Aufklärungsmaßnahmen (med.-psych. Fahreignungsgutachten, Facharztgutachten usw.). Wird die Behörde beispielsweise durch die nicht fristgemäße Vorlage eines Gutachtens daran „gehindert, zu wissen“, ob der Betroffene fahrgeeignet ist oder bei gelegentlichem Konsum von Alkohol oder Cannabis sog. Trennvermögen besitzt, dann darf sie aus der mangelnden Mitwirkung den Schluss auf das Fehlen der nötigen Fähigkeit schließen.

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Allgemeines:


Fahreignung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis

Facharztgutachten im Fahrerlaubnisrecht

Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)




VGH München v. 07.08.2018:
Es ist im Rahmen eines Entziehungsverfahrens Sache der Fahrerlaubnisbehörde, die Tatsachen zu ermitteln, die Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen. Der Betroffene ist grundsätzlich nur verpflichtet, an der Aufklärung von aus bekannten Tatsachen resultierenden Eignungszweifeln mitzuwirken (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2016 – 11 CS 16.227 – juris Rn. 17; B.v. 20.7.2016 – 11 CS 16.1157 – juris Rn. 16). Steht, aus welchen Gründen auch immer, nicht fest, ob der Betreffende geeignet oder ungeeignet ist, so kann die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden (vgl. OVG RhPf, B.v. 21.7.2009 – 10 B 10508/09 – Blutalkohol 46, 436 = juris Rn. 10).

OVG Hamburg v. 14.05.2019:
Es obliegt demjenigen, der sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis wendet, die besonderen Umstände, die eine Ausnahme von der Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 und der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV rechtfertigen sollen, substantiiert, schlüssig und auch im Übrigen glaubhaft darzulegen.



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