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Ermächtigung zur Beschränkung und Rücknahme von Rechtsbehelfen in der Verteidiger-Vollmacht

Die Ermächtigung zur Beschränkung und Rücknahme von Rechtsbehelfen in der Verteidiger-Vollmacht




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Die - auch nachträgliche - Beschränkung des zunächst unbeschränkt eingelegten Rechtsbehelfs ist als teilweise Zurücknahme des Rechtsbehelfs gemäß § 67 Abs. 1 S. 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO zu beurteilen.

Dafür und für die Rücknahme eines Rechtsmittels überhaupt bedarf der Verteidiger gemäß § 302 Abs. 2 StPO einer „ausdrücklichen Ermächtigung“ des Mandanten. Diese ist an keine Form gebunden und kann auch mündlich erteilt werden; für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers. Üblich ist weitgehend die Erteilung dieser Ermächtigung in der Verteidiger-Vollmacht.




Die Anforderungen an den Nachweis einer Ermächtigung i.S.d. § 302 Abs. 2 StPO dürfen nicht überspannt werden. Bei Beurteilung der Frage, ob eine „besondere Ermächtigung“ vorliegt, können ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Vollmachtserteilung und Hauptverhandlung sowie Erklärungen des Verteidigers im Lauf des Verfahrens in und außerhalb von Hauptverhandlungen herangezogen werden.

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Weiterführende Links:


Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen

Die Vollmacht des Rechtsanwalts

Stichwörter zum Thema Rechtsmittel in den verschiedenen Verfahrensarten

Die Rechtsmittelbeschränkung

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Allgemeines:


OLG Oldenburg v. 31.01.2011:
Ein unterbevollmächtigter Verteidiger kann in einer Bußgeldsache auch dann wirksam auf Rechtsmittel verzichten, wenn sich eine Vertretungsvollmacht im Zeitpunkt des Rechtsmittelverzichtes nicht bei der Akte befindet, eine Ermächtigung zum Verzicht aber erteilt worden war.

OLG Stuttgart v. 14.12.2020:
Die nachträgliche Beschränkung – wie hier auf den Rechtfolgenausspruch – des zunächst unbeschränkt eingelegten Einspruchs ist als teilweise Zurücknahme des Rechtsbehelfs gemäß § 67 Abs. 1 S. 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO zu beurteilen. Der Verteidiger bedarf für die vor oder in der Hauptverhandlung erklärte nachträgliche Beschränkung gemäß § 302 Abs. 2 StPO einer „ausdrücklichen Ermächtigung“ des Betroffenen. Diese ist an keine Form gebunden und kann auch mündlich erteilt werden; für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers. Bei Beurteilung der Frage, ob eine „besondere Ermächtigung“ vorliegt, können ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Vollmachtserteilung und Hauptverhandlung sowie Erklärungen des Verteidigers im Lauf des Verfahrens in und außerhalb von Hauptverhandlungen herangezogen werden.

OLG Bamberg v. 08.02.2019:
Wie für einen Teil-Verzicht auf den Einspruch bedarf der erklärende Verteidiger auch für die Teilrücknahme des Einspruchs vor oder in der Hauptverhandlung nach §§ 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG i.V.m. 302 Abs. 2 StPO einer bereits bei Abgabe der Rechtsmittelerklärung vorliegenden besonderen ausdrücklichen Ermächtigung des Einspruchsberechtigten, die sich inhaltlich auf ein bestimmtes Rechtsmittel beziehen muss (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschluss vom 3. April 2018, 3 Ss OWi 330/18 = ZfSch 2018, 588; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5. Februar 2010, 1 Ss 5/10 = StraFo 2010, 252 und KG, Beschluss vom 19. Februar 1999, 2 Ss 419/98 - 5 Ws (B) 717/95).

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