Das Verkehrslexikon

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Willkürverbot

Das verfassungsrechtliche Willkürverbot




Gliederung:


-   Allgemeines



Allgemeines:


Rechtliches Gehör im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Rechtliches Gehör im Verwaltungs- und Verwaltungsstreitverfahren

Rechtliches Gehör im Zivilverfahren




BVerfG v. 31.08.1993:
Im Verfassungsbeschwerdeverfahren werden gerichtliche Urteile lediglich auf verfassungsrechtliche Verstöße überprüft. Ein solcher liegt unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG dann vor, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 <96>; 74, 102 <127>).

BVerfG v. 29.12.1993:
Das Bundesverfassungsgericht ist nicht berufen, Entscheidungen anderer Gerichte einer allgemeinen inhaltlichen Prüfung zu unterziehen (vgl. BVerfGE 18 g 85 <92 f.>). Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot kommt ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts nur dann in Betracht, wenn die Rechtsanwendung des Fachgerichts oder das von ihm eingeschlagene Verfahren den Rahmen des Gesetzes eindeutig verletzt und bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 42, 64 <73 f.>; 67, 90 <94>; 86, 59 <62 f.>; 87, 273 <278 f.>).

VerfGH Berlin v. 19.02.2014:
Die Verwendung vom Richter vorformulierter und durch Ankreuzen übernommener Entscheidungsgründe kann und darf die stets zwingend gebotene einzelfallbezogene richterliche Prüfung nicht ersetzen - Es verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 VvB. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt allerdings nicht schon immer dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Erforderlich ist vielmehr, dass die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird (vgl. Beschlüsse vom 19. März 2013 - VerfGH 113/11 - und - VerfGH 114/11 - Rn. 18; st. Rspr.). - Kostenbescheid für Halter eines Carsharing-Fahrzeugs.

BVerfG v. 03.03.2015:
Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>).

VerfGH Sachsen v. 30.09.2016:
Für die Annahme von Willkür reicht eine lediglich fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, die Auslegung einfachen Rechts oder die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen durch die Fachgerichte zu kontrollieren. Hinzukommen muss, dass die Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist.


OLG Celle v. 26.06.2019:
Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt bei gerichtlichen Entscheidungen vor, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das GG beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Die fehlende Begründung eines (teilweise) aberkannten Anspruchs kann einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot darstellen (Anschluss BVerfG, Beschl. v. 16. März 2019 – 1 BvR 1235/17).

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