Das Verkehrslexikon

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BGH Beschluss vom 27.10.1988 - 4 StR 239/88 - Trunkenheit im Verkehr wird nicht bereits dadurch verwirklicht, dass der Fahruntüchtige den Motor seines Fahrzeugs anlässt und das Abblendlicht einschaltet

BGH v. 27.10.1988: Trunkenheit im Verkehr wird nicht bereits dadurch verwirklicht, dass der Fahruntüchtige den Motor seines Fahrzeugs anlässt und das Abblendlicht einschaltet




Der BGH (Beschluss vom 27.10.1988 - 4 StR 239/88) hat entschieden:

   Der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) wird nicht bereits dadurch verwirklicht, dass der Fahruntüchtige in der Absicht, alsbald wegzufahren, den Motor seines Fahrzeugs anlässt und das Abblendlicht einschaltet, sondern erst dadurch, dass er das Fahrzeug in Bewegung setzt.

Siehe auch
Fahrzeugführen im öffentlichen Straßenverkehr
und
Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs

Zum Sachverhalt:

Der Angekl. setzte sich gegen 21.45 Uhr a; das Steuer seines im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Kraftwagens, ließ den Motor an und schaltete das Abblendlicht ein, um zu seiner etwa 700 m entfernten Wohnung zu fahren. Er war zu dieser Zeitpunkt infolge des Genusses alkoholischer Getränke fahruntüchtig. Er stellte dann, ohne dass sich der Wagen bewegt hatte, da Abblendlicht und den Motor ab, weil seine neben ihm sitzende Frau vorschlug, das Auto stehen zu lassen und zu Fuß zu gehen, und weil er einen entgegenkommenden Polizeistreifenwagen erblickte. Die Insassen des Streifenwagens hatten sowohl das Anschalten des Abblendlichts als auch dessen Abschalten bemerkt. Dies veranlasste sie, das Fahrzeug und dessen Insassen zu kontrollieren. Als sie den Streifenwagen in Höhe des Kraftwagens des Angekl. zum Halten brachten, lief der Motor dieses Fahrzeuges noch. Den Polizeibeamten erklärte der Angekl., er habe den Wagen, der schon einmal aufgebrochen worden sei, nicht dort stehen lassen wollen; außerdem sei seine Frau nicht gut zu Fuß. Die dem Angekl. eine halbe Stunde nach der Vorfall entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 1,37 Promille.

Der Strafrichter sah in dem Verhalten des Angekl. eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach § 316 I und II StGB mit der Begründung, dass es zum Führen eines Fahrzeuges genüge, dass der Fahrzeugführer es durch Anlassen des Motors in Betrieb nehme in der Absicht, alsbald wegzufahren.

Mit der Sprungrevision rügt der Angekl. die Verletzung sachlichen Rechts. Nach seiner Auffassung ist das Tatbestandsmerkmal des „Führens” eines Fahrzeugs nicht verwirklicht, weil von einem unbewegten Fahrzeug die im § 316 StGB vorausgesetzte abstrakte Gefahr nicht hervorgerufen werden könne. - Der zur Entscheidung über die Revision berufene 1. Strafsenat des OLG Celle teilt diese Rechtsauffassung und möchte das Urteil des Strafrichters aufheben. An dieser Entscheidung sieht er sich jedoch gehindert durch die Urteile der Oberlandesgerichte Düsseldorf von 19. 6. 1970 - 3 Ss 207/70 - (VerkMitt 1971, 16), Schleswig vom 28. 11. 1973 -1 Ss 473/73 - (VerkMitt 1974, 56) und Koblenz vom 1. 7. 1971 -1 Ss 63/71 - (DAR 1972, 50) sowie vom 29. 11. 1973 - 1 Ss 209/73 - (VRS 46, 352). Im Hinblick darauf hat er die Sache nach § 12111 GVG dem BGH zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt (NStZ 1988, 411 = NZV 1988, 72):

   „Wird das Vergehen der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) dadurch verwirklicht, dass der vorsätzlich oder fahrlässig Fahruntüchtige in der Absicht, alsbald wegzufahren, den Motor eines Kraftfahrzeuges anlässt und das Abblendlicht einschaltet?”




Aus den Entscheidungsgründen:


I.



II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Der BGH hat die vorgelegte Rechtsfrage noch nicht entschieden.

Die Rechtsprechung zum Begriff der „Teilnahme am Verkehr” (BGHSt 7, 315 = NJW 1955, 1040) betraf eine andere Strafvorschrift (§ 2 StVZO) mit einem abweichenden Gesetzeswortlaut. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 29. 7. 1964 (BGHSt 19, 371 [373] = NJW 1964, 1911) zum Ausdruck gebracht hat, die Auslegung beider Begriffe sei „dieselbe”, betraf dies die Frage, welche nach dem Anhalten eines Fahrzeugs zu treffenden Maßnahmen noch zum „Führen” gehören (das Fahrzeug hatte sich u. a. infolge nicht angezogener Bremse in Bewegung gesetzt), nicht aber die Frage, wann das Führen des Fahrzeugs beginnt. Diese Frage kann das OLG nicht in dem von ihm beabsichtigten Sinn entscheiden, ohne von der Rechtsansicht des OLG Koblenz im Urteil vom 1. 7. 1971 (DAR 1972, 50) abzuweichen. Ob das vorlegende OLG auch von den übrigen von ihm erwähnten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Schleswig und Koblenz abweichen müsste, kann dahinstehen; in diesen Entscheidungen war - wie in der des OLG Braunschweig (VRS74,363) - die Absicht des Fahrzeugführers, mit dem Fahrzeug wegfahren zu wollen, nicht eindeutig von den Feststellungen getragen.


III.

Der Senat tritt der Rechtsauffassung des vorlegenden OLG bei.

Nach § 316 I StGB wird bestraft, wer im Verkehr (§§ 315 - 315d StGB) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke (oder anderer berauschender Mittel) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Diese Vorschrift ist durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. 11. 1964 (BGBl I, 921) neu geschaffen worden. Sie trat insoweit an die Stelle des als unzulänglich empfundenen § 2 I i. V. mit § 71 StVZO, § 21 StVG a. F., der als Höchststrafe Geldstrafe bis zu 150 DM oder Haft bis zu sechs Wochen vorsah. Die Umwandlung des Tatbestandes in ein Vergehen sollte eine nachdrückliche Verstärkung des Kampfes gegen den Alkohol als Unfallursache ermöglichen (BT-Dr III/2368, S. 23).

In der Beschreibung des neu geschaffenen Tatbestandes des § 316 StGB lehnte sich der Gesetzgeber eng (BT-Dr III/2368, S. 23) an die - gleichzeitig umgestalteten - Vorschriften über Verkehrsgefährdung an (§ 315 III, 315a II Nr. 1 StGB). Das bedeutet, dass der Begriff des „Führens” eines Fahrzeugs, wie er in diesen Vorschriften enthalten war, beibehalten werden sollte. Der Senat hat hierzu bereits klargestellt (BGHSt 18, 6 = NJW 1962, 2069), dass Führer eines Fahrzeuges nur sein könne, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Es muss also jemand, um Führer eines Fahrzeugs sein zu können, das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzen oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenken (BGHSt 18, 6 [8/9] = NJW 1962, 2069). Auch zum Begriff des Führens eines Kfz ohne Fahrerlaubnis (§ 24 StVG a. F. = § 21 StVG) hat der Senat entschieden, dass es auf den Bewegungsvorgang" ankomme (BGHSt 13, 226) oder das „Abrollenlassen” eines Kfz (BGHSt 14, 185 = NJW 1960, 1211), wobei der Motorkraft als Ursache der Bewegung keine Bedeutung zukommt.

In der Tat verleiht die dynamische Komponente dem Begriff des „Führens” ihre entscheidende Prägung. Das ergibt schon der Sinn des Wortes. Das Wort „führen” ist, wie bereits das AG Freiburg (NJW 1986, 3151 [3152] = StVE § 316 StGB Nr. 73a) ausgeführt hat, abgeleitet von „fahren” und hat als solches den eigentlichen Sinn von „in Bewegung setzen”, „fahren machen” (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 1983, S. 442). In seiner transitiven Form hat es die Bedeutung „mittelst eines ... Fahrzeuges ... fortkommen machen” und kann hier für das Wort „fahren” stehen (Grimm, Deutsches Wörterbuch, 4. Bd., 1. Abt. 1. Hälfte, Leipzig 1878, Sp. 432, 440, 442). Bereits nach dem Sprachgebrauch kann etwas Statisches nicht geführt werden.

Auch die zweckorientierte Auslegung der Vorschrift führt dazu, dass von dem Begriff des „Führens” nur Bewegungsvorgänge im Verkehr erfasst sein sollen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Bestimmung der abstrakten Gefahr entgegenwirken, die dem Verkehr daraus erwächst, dass der Fahrzeugführer infolge der genannten Mängel sein Fahrzeug nicht zu beherrschen vermag. Durch ein stehendes Fahrzeug, das der Beherrschung durch den Fahrzeugführer nicht bedarf, tritt eine Gefährdung des Straßenverkehrs indessen nicht ein. Die bloße Einnahme der Fahrerposition, das Anlassen des Fahrzeugs im Leerlauf oder das Einschalten des Stand- oder Abblendlichtes stellen Tätigkeiten dar, die einen Gefahrenzustand in aller Regel noch nicht herbeiführen. Auch in Situationen des ruhenden Verkehrs kann es zwar bereits zu Gefahrenzuständen kommen, die ihre Ursache in der Fahruntauglichkeit desjenigen haben, der die Verrichtung am Fahrzeug vornimmt. Wer zum Beispiel infolge seiner Fahruntüchtigkeit an dem stehenden Fahrzeug das Fernlicht einschaltet, kann schon dadurch — je nach Standort des abgestellten Fahrzeugs — eine Gefahr, etwa Blenden entgegenkommender Verkehrsteilnehmer, heraufbeschwören.




Diese Tätigkeiten werden jedoch vom Tatbestand des § 316 StGB noch nicht erfasst; sie stellen allenfalls ein unmittelbares Ansetzen zur Tat dar. Von einer Strafbarkeit des Versuchs hat der Gesetzgeber indessen ausdrücklich abgesehen. In dem ursprünglichen Regierungsentwurf des „Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs” hieß es noch (BT-Dr III/2368, S. 23), auch der Versuch des § 316 StGB müsse strafbar sein, da ein „unabweisbares kriminalpolitisches Bedürfnis” für ein Einschreiten der Ermittlungsbehörde bereits dann bestehe, „wenn der Täter nach Alkoholgenuss unmittelbar zum Abfahren ansetzt”. Bei den weiteren Beratungen im Ausschuss wurde die vorgesehene Versuchsstrafbarkeit jedoch einstimmig gestrichen (Deutscher Bundestag, IV. Wahlperiode, 12. Ausschuss, Prot.Nr. 84/20).

Diese klare Entscheidung des Gesetzgebers ist zu beachten. Tatbestandsmäßig i. S. von § 316 StGB ist danach nicht bereits das Ansetzen zum Abfahren mit seinen vielfältigen Erscheinungsformen vom Einstecken des Zündschlüssels bis zum „Gasgeben”, sondern erst der Bewegungsvorgang des Abfahrens selbst, der durch das Anrollen der Räder nach außen in Erscheinung tritt. Allein diese Rechtsauffassung ermöglicht auch eine klare Abgrenzung der Verwirklichung des Tatbestandes von den Fällen des — straflosen — Versuchs, da sie auf Bewegungsabläufe und damit auf objektive Gegebenheiten abstellt und darauf verzichtet, die nur schwer nachweisbare innere Einstellung des Täters als maßgeblich heranzuziehen (OLG Düsseldorf, VRS 62, 44, 193 m. w. Nachw.; OLG Hamm, NJW 1984, 137 = StVE § 316 StGB Nr. 57 (obiter dictum); LG Hamburg, VRS 74, 273 = StVE § 316 StGB Nr. 80; AG Freiburg, NJW 1986, 3151 = StVE § 316 StGB Nr. 73a und AG Homburg, VRS 74, 27 unter Aufgabe der früheren Rspr. VRS 72, 184 [185] = StVE § 316 StGB Nr. 76; Cramer, in: Schönke-Schröder, StGB, 23. Aufl., § 316 Rdnr. 7; ders., StraßenverkehrsR, 2. Aufl., Bd. I, § 316 StGB Rdnr. 32; Lackner, StGB, 17. Aufl., § 315c Anm. 3a; Janiszewski, NStZ 1984, 113; 1987, 271 und 546; Mühlhaus Janiszewski, StVO, 11. Aufl., § 2 Anm. 8; Maurach-Schroeder, Deutsches StrafR, 6. Aufl., Bes. Teil, Teilbd. 2, § 54 III2a; Horn, in: SK-StGB, § 315c Rdnr. 5; Horn-Hoyer, JZ 1987, 969; a. A. OLG Düsseldorf, VerkMitt 1971, 16; OLG Celle, VerkMitt 1973, 19;_OLG Schleswig, VerkMitt 1974, 56; OLG Koblenz, DAR 1972, 50 [51] und VRS 46, 352 [353]; Rüth, in: LK-StGB, 10. Aufl., § 316 Rdnr. 4; Dreher-Tröndle, StGB, 44. Aufl., § 315a Rdnr. 6; Jagusch-Hentschel, StraßenverkehrsR, 29. Aufl., § 316 StGB Rdnr. 2; Otto, Grundkurs StrafR, Die einzelnen Delikte, 2. Aufl., S. 386).



Sofern nicht alle Fälle, die strafwürdig erscheinen könnten, von dieser Auslegung der Vorschrift erfasst sein sollten, ist dies bei der gegebenen Gesetzeslage hinzunehmen. Eine andere Beurteilung würde von der erlaubten Auslegung des Gesetzes zu einer verbotenen Analogie zu Lasten des Täters führen (vgl. BGHSt 34, 171 [178]). Bei dem aufgezeigten Verständnis der Vorschrift des § 316 StGB erhält die Verkehrspolizei nunmehr die Möglichkeit, durch rechtzeitiges Eingreifen Straftaten zu verhindern. ...

Diesem an sich nicht unkritisch betrachteten Urteil (Sunder BA 89, 297 und Hentschel JR 1990, 32) folgt heute die herrschende Meinung (OLG Düsseldorf NZV 1989, 202; 1989, 204; 1992, 197; BayObLG NZV 1989, 242; OLG Karlsruhe NZV 1992, 493).

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