Das Verkehrslexikon

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Fahrzeugführen im öffentlichen Straßenverkehr

Fahrzeugführen im öffentlichen Straßenverkehr




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Beginn des Führens
Beendigung des Führens
Führen eines Fahrrads
Fahrlehrers als Fahrzeugführer:

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Einleitung:


Im Hinblick auf bestimmte Straftatbestände, aber auch für die Fahrzeugführerhaftung nach dem StVG, ist wichtig, ob bestimmte Tätigkeiten schon unter des Begriff des Führens eines Fahrzeugs fallen.

Nicht jede Betätigung von technischen Einrichtungen des Kfz - wie z. B. das Anlassen des Motors oder das Einlegen eines Ganges - stellen bereits ein Führen dar. Vielmehr muss das Kfz in Bewegung gesetzt werden.

Im Umkehrschluss liegt dann auch kein Führen eines Fahrzeugs mehr vor, wenn sich der Fzg-Führer bereits von dem Fahrzeug entfernt, jedoch vergessen hat, das Fzg durch Anziehen der Feststellbremse oder Einlegen eines Ganges gegen Wegrollen zu sichern.


Im Zusammenhang mit der Bewertung des Lenkers eines abgeschleppten Fahrzeugs als "Führer von Fahrzeugen" hat der BGH (Beschluss vom 18.01.1990 - 4 StR 292/89) ausgeführt:

   "Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHSt 18, 6, 8f; 35, 390, 393) ist Führer eines Fahrzeugs derjenige, der sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt. Danach ist Führer eines Fahrzeuges nicht nur derjenige, der alle für die Fortbewegung des Fahrzeugs erforderlichen technischen Funktionen ausübt, sondern auch, wer nur einzelne dieser Tätigkeiten vornimmt, jedenfalls solange es sich dabei um solche handelt, ohne die eine zielgerichtete Fortbewegung des Fahrzeugs im Verkehr unmöglich wäre (wie z.B. das Bremsen oder Lenken). In diesem Sinne hat der Senat bereits entschieden, dass bei Aufgabenteilung zwischen zwei Fahrzeuginsassen in der Weise, dass der eine steuert, während der andere Kupplung, Gas und Bremse bedient, beide als Führer des Kraftfahrzeuges anzusehen sind (BGHSt 13, 226, 227)."

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Weiterführende Links:


Führen eines Fahrzeugs beim Schleppen und Abschleppen

Die Tatbestandsverwirklichung des "Führens eines Fahrzeugs" setzt voraus, dass es in Bewegung gesetzt wird oder sich noch "willentlich" in Bewegung befindet

Fahrzeugführen im öffentlichen Straßenverkehr

Haftung des Fahrzeugführers - Verschuldensvermutung

Stichwörter zum Thema Alkohol

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Allgemeines:


BGH v. 18.01.1990:
Führer eines Fahrzeugs ist, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt

BGH v. 20.11.2003:
Führer im Sinne des § 316a StGB ist, wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Daran fehlt es, sobald der Fahrer sich außerhalb des Fahrzeugs befindet, ferner, regelmäßig wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Gründen anhält und der Fahrer den Motor ausstellt.

BayObLG v. 24.01.2005:
Wer im Kfz sitzend dieses - ohne den Motor anzulassen - auf einer Gefällestrecke ein bis zwei Meter zurückrollen lässt, "führt" das Kfz

BGH v. 23.02.2006:
Führer eines Kraftfahrzeuges ist, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist (BGHSt 49, 8, 14). Befindet sich das Fahrzeug nicht mehr in Bewegung, so ist darauf abzustellen, ob das Opfer als Fahrer noch mit der Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befasst ist. Dies ist, auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt, regelmäßig der Fall, wenn – wie hier - der Motor des Fahrzeugs noch in Betrieb ist (vgl. hierzu im Einzelnen BGH NJW 2005, 2564, 2565).

OLG Brandenburg v. 20.12.2005:
Der vergebliche Versuch ein im Waldboden feststeckendes Fahrzeug freizubekommen, stellt kein Führen eines Fahrzeuges dar.

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Beginn des Führens:


BGH v. 27.10.1988:
Der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) wird nicht bereits dadurch verwirklicht, dass der Fahruntüchtige in der Absicht, alsbald wegzufahren, den Motor seines Fahrzeugs anlässt und das Abblendlicht einschaltet, sondern erst dadurch, dass er das Fahrzeug in Bewegung setzt

OLG Oldenburg v. 17.12.1974:
Das Führen eines Krades setzt Motorkraft und Bedienung vom Sitz aus voraus

OLG Hamm v. 06.03.1997:
Ein Mofa ist auch im Pedalbetrieb ein Kfz

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Beendigung des Führens:


OLG Karlsruhe v. 05.09.2005:
Das Merkmal des Führen eines Kraftfahrzeuges in § 315 c StGB setzt voraus, dass jemand das Fahrzeug willentlich in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung lenkt, weshalb Vorgänge nach Beendigung der Fahrt, Abstellen des Motors und Verlassen des Kraftfahrzeuges hierzu nicht mehr gehören.

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Führen eines Fahrrads:


VGH München v. 17.11.2014:
Das Sitzen auf einem rollenden Fahrrad stellt ein Führen dieses Fahrrads dar, weil ein rollendes Fahrrad mit einer darauf sitzenden Person offensichtlich des Führens bedarf. Kennzeichnend für das Führen eines Fahrzeugs ist, dass die Räder rollten, also ein eigenständiger Bewegungsvorgang des Fahrzeugs ausgelöst worden sei, was bei einem Fahrrad dann anzunehmen ist, wenn sich Fahrer und Fahrrad zusammen bewegten und der Bodenkontakt mit beiden Füßen gelöst ist.

VGH München v. 21.03.2016:
Wer auf einem rollenden Fahrrad sitzt, führt dieses Fahrrad, weil ein rollendes Fahrrad des Lenkens bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2014 – 11 ZB 14.1755 – BayVBl 2015, 278). Entscheidend ist, dass das Fahrrad nicht nur geschoben wird. Das gilt unabhängig davon, ob die Bewegungsenergie aus einem aktuellen Betätigen der Pedale gezogen wird, aus einer vorhergehenden Pedalbewegung herrührt oder etwa nur aus der Schwerkraft beim Befahren einer Gefällstrecke. Kennzeichnend für das Führen eines Fahrzeugs ist, dass ein eigenständiger Bewegungsvorgang des Fahrzeugs ausgelöst worden ist, was bei einem Fahrrad dann anzunehmen ist, wenn sich Fahrer und Fahrrad zusammen bewegen und der Bodenkontakt mit beiden Füßen zumindest insoweit gelöst ist, dass das Fahrrad nicht nur beim Gehen geschoben wird.

LG Freiburg v. 26.10.2021:
Es liegt kein Führen eines Fahrrads im Straßenverkehr i. S. d. § 316 StGB vor, wenn das Fahrrad lediglich geschoben wird.

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Zur Strafbarkeit des Fahrlehrers als Fahrzeugführer:


OLG Dresden v 19.12.2005:
Ein alkoholisierter Fahrlehrer, der sich während einer Fahrschulfahrt auf die Bestimmung des Fahrtweges und eine mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt, führt das Fahrzeug nicht im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB. Er begeht auch keine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 1 StVG.

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