1. | Auf eine Straßenverkehrsgefährdung und auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis sind die Grundsätze der actio libera in causa nicht anwendbar. |
2. | Der zum Tatbestand des StGB § 323a gehörende Erfolg im Sinne des StGB § 9 Abs 1 tritt auch an dem Ort ein, an dem der Täter die Rauschtat begeht. |