Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 22.08.1996 - 4 StR 217/96 - Die Annahme der Rechtsfigur der "actio libera in causa" ist bei Alkohol-Verkehrsdelikten mit dem Grundgesetz nicht vereinbar

BGH v. 22.08.1996: Die Annahme der Rechtsfigur der "actio libera in causa" ist bei Alkohol-Verkehrsdelikten mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, sofern Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB vorliegt




Hat der Täter in der Bereitschaft, später noch ein Kfz. zu führen, soviel Alkohol zu sich genommen, daß er später im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) einen Unfall durch einen alkoholbedingten Fahrfehler verursacht, hat die Rechtsprechung vielfach nicht wegen einer Rauschtat, sondern wegen Straßenverkehrsgefährdung (sog. actio libera in causa) verurteilt. Der BGH (Urteil vom 22.08.1996 - 4 StR 217/96) ist dem entgegengetreten und hat insoweit seine frühere anderslautende Rechtsprechung (BGHSt 17, 333) aufgegeben:

  1.  Auf eine Straßenverkehrsgefährdung und auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis sind die Grundsätze der actio libera in causa nicht anwendbar.

  2.  Der zum Tatbestand des StGB § 323a gehörende Erfolg im Sinne des StGB § 9 Abs 1 tritt auch an dem Ort ein, an dem der Täter die Rauschtat begeht.

Siehe auch
traßenverkehrsgefährdung / gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

Zum Sachverhalt:


Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte, ein dänischer Staatsangehöriger, der bereits mehrfach - in Deutschland und Dänemark - wegen Trunkenheitsfahrten verurteilt worden war und keine gültige Fahrerlaubnis hatte, am Tattag mit einem Lieferwagen von seinem Wohnort in Dänemark durch das Bundesgebiet in die Niederlande, um dort Kunden aufzusuchen. Unmittelbar nach der Einreise in die Niederlande, wo er für die Nacht ein Hotel suchen wollte, kaufte der bis dahin nüchterne Angeklagte kurz nach 18 Uhr alkoholische Getränke. In der Folgezeit trank er etwa fünf Liter Bier sowie Schnaps in nicht feststellbarer Menge. Zwischen 21.15 und 21.30 Uhr fuhr der zu dieser Zeit erheblich alkoholisierte Angeklagte in deutlichen Schlangenlinien auf der niederländischen Autobahn A 1 in Richtung der deutschen Grenze. Gegen 21.30 Uhr erreichte er den Grenzübergang Bad Bentheim. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h auf die Kontrollstelle zu. Dabei überfuhr er zunächst einige Leitkegel, mit denen die rechte Fahrspur abgesperrt war. Sodann stieß er - mit unverminderter Geschwindigkeit - mit der rechten vorderen Seite seines Fahrzeugs gegen die hintere linke Seite eines auf der rechten Spur stehenden Personenkraftwagens. Dabei erfaßte er zwei Grenzschutzbeamte, die dieses Fahrzeug kontrollierten. Die Beamten erlitten tödliche Verletzungen und starben an der Unfallstelle. Eine dem Angeklagten um 23.30 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,95 %o.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; ferner hat es angeordnet: "Die Fahrerlaubnis wird ihm für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Wirkung entzogen, daß ihm untersagt ist, während einer Sperre von 5 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, soweit es dazu einer Fahrerlaubnis bedarf. Innerhalb dieser Sperre darf ihm keine deutsche Fahrerlaubnis erteilt werden."

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... 2. Bei diesem Sachverhalt weist die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf.

a) Nach § 222 StGB macht sich strafbar, wer "durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht". Den Tod der beiden Grenzschutzbeamten hat der Angeklagte dadurch in vorhersehbarer und vermeidbarer Weise herbeigeführt, daß er Alkohol zu sich nahm und sich in einen Rausch versetzte, obwohl er noch keine Unterkunft gefunden hatte und deswegen damit rechnen mußte, anschließend noch ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Die Gefahr eines Unfalls - auch mit der Folge erheblicher Verletzungen oder der Tötung anderer Personen - war dabei gerade für den Angeklagten um so deutlicher voraussehbar, als er bereits bei zwei früheren Trunkenheitsfahrten von der Fahrbahn abgekommen war. Dafür, daß der Angeklagte bereits bei Vornahme dieser Handlung (dem Trinken) schuldunfähig gewesen sein könnte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Davon ist - zu Recht - auch die Strafkammer ausgegangen.

Dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung steht nicht entgegen, daß der Angeklagte bei der Tötungshandlung selbst - also bei dem Unfallgeschehen, als er sich der Grenze näherte - nach der nicht zu beanstandenden Annahme der sachverständig beratenen Strafkammer aufgrund seiner Alkoholisierung (nicht ausschließbar) schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war. Insofern bedarf es - entgegen der Ansicht der Strafkammer - allerdings nicht des Rückgriffs auf die Rechtsfigur der actio libera in causa (vgl. BGHSt 40, 341, 343; Horn GA 1969, 289; Otto Jura 1986, 426, 433; Paeffgen ZStW 97, 513, 524). Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs ist bei § 222 StGB - wie auch bei anderen fahrlässigen Erfolgsdelikten - jedes in bezug auf den tatbestandsmäßigen "Erfolg" sorgfaltswidrige Verhalten des Täters, das diesen ursächlich herbeiführt. Aus diesem Grunde bestehen, wenn mehrere Handlungen als sorgfaltswidrige in Betracht kommen (wie hier das Sich-Betrinken trotz erkennbarer Gefahr einer anschließenden Trunkenheitsfahrt einerseits und diese Fahrt selbst andererseits), keine Bedenken, den Fahrlässigkeitsvorwurf an das zeitlich frühere Verhalten anzuknüpfen, das dem Täter - anders als das spätere - auch als schuldhaft vorgeworfen werden kann (vgl. Horn aaO S. 289).

Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich aus § 3 StGB. Der Angeklagte hat die Tat - trotz Vornahme der Tathandlung in den Niederlanden - im Sinne des § 3 StGB im Inland begangen, weil der zum Tatbestand des § 222 StGB gehörende Erfolg in der Bundesrepublik eingetreten ist (§ 9 Abs. 1 StGB).

b) Da der Angeklagte durch eine Handlung - das Trinken - fahrlässig den Tod von zwei Menschen verursacht hat, ist er allerdings nicht nur, wie das Landgericht angenommen hat, "der fahrlässigen Tötung", sondern "der fahrlässigen Tötung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen" schuldig.




3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 StGB) und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG) kann keinen Bestand haben.

a) Durch die Trunkenheitsfahrt hat der Angeklagte zwar, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, die Tatbestände des § 315c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 StGB und des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verwirklicht. Das gilt jedenfalls für den letzten Teil der Fahrt, in dem es unmittelbar nach dem Passieren der niederländisch-deutschen Grenze im Inland zu dem Unfall und den tödlichen Verletzungen der Grenzschutzbeamten kam. Es kann daher auf sich beruhen, ob diese Bestimmungen in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf die Trunkenheitsfahrt in den Niederlanden überhaupt Anwendung finden könnten (vgl. Tröndle in LK StGB 10. Aufl. vor § 3 Rdn. 38).

b) Zum Zeitpunkt dieser Fahrt - nur sie, nicht auch die vorausgegangene Fahrt durch das Bundesgebiet in Richtung der Niederlande ist Gegenstand der Anklage, beide Fahrten können entgegen den Urteilsausführungen (S. 55) auch nicht als eine Handlung angesehen werden - war indes die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben, so daß er gemäß § 20 StGB, der die Unrechtseinsicht und Steuerungsfähigkeit des Täters "bei Begehung der Tat" verlangt, ohne Schuld handelte. Das schließt seine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aus.

c) Entgegen der Auffassung der Strafkammer können dem Angeklagten die Straßenverkehrsgefährdung und das Fahren ohne Fahrerlaubnis auch nach den Grundsätzen der actio libera in causa nicht als schuldhaft begangen vorgeworfen werden.

aa) Durch diese Rechtsfigur wird der strafrechtliche Vorwurf auf die im Rausch begangene Tat - trotz fehlender Schuld im Zeitpunkt ihrer Begehung - erstreckt, weil der Täter in noch verantwortlichem Zustand bereits eine vorwerfbare innere Beziehung zur späteren Tat hergestellt hat, indem er sich von dem übermäßigen Alkoholgenuß schuldhaft nicht durch die Vorstellung abhalten ließ, er werde im Rausch möglicherweise eine bestimmte Straftat begehen (BGHSt 17, 333, 334 f.). Es bedarf hier keiner umfassenden Auseinandersetzung mit der in Rechtsprechung und Literatur weithin anerkannten (RGSt 22, 413; 60, 29; BGHSt 2, 14, 17; 17, 259; 17, 333; 21, 381; 34, 29, 33; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 20 Rdn. 18; Jähnke in LK StGB 11. Aufl. § 20 Rdn. 76; Lackner StGB 21. Aufl. § 20 Rdn. 25; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 20 Rdn. 33 - jeweils mit weiteren Nachweisen), wenn auch hinsichtlich der richtigen Begründung umstrittenen (vgl. Jähnke aaO Rdn. 77, 78 m.w.N.) Rechtsfigur der actio libera in causa.




bb) Jedenfalls bei den Delikten der Straßenverkehrsgefährdung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist die Vorverlagerung der Schuld unzulässig. An seiner in BGHSt 17, 333 - allerdings ohne Begründung - vertretenen abweichenden Auffassung hält der Senat nicht fest. Die verschiedenen Ansätze, mit denen in Rechtsprechung und Literatur die actio libera in causa erklärt wird, bieten zum einen Teil keine tragfähige Grundlage für die Anwendung der Rechtsfigur auf die hier in Rede stehenden Verkehrsstraftaten; zum anderen Teil sind sie mit dem geltenden Recht nicht in Einklang zu bringen.

(1) Mit der Erwägung, daß, wenn der Alkoholkonsum zur Schuldunfähigkeit führt, bereits das Sichbetrinken die eigentliche Tatbestandshandlung darstellt (vgl. BGHSt 17, 333, 335; BayObLG bei Janiszewski NStZ 1988, 264), kann die Anwendung der actio libera in causa auf die Straßenverkehrsgefährdung und das Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht begründet werden. Diese sogenannte "Tatbestandslösung" (Lackner aaO § 20 Rdn. 25; Rudolphi aaO § 20 Rdn. 28d; Maurach/Zipf Strafrecht Allgemeiner Teil Teilband 1 8. Aufl. § 36 II Rdn. 54; Roxin aaO § 20 Rdn. 58; ders. in Festschrift für Lackner S. 307, 311; Puppe JuS 1980, 346, 348), der die Vorstellung zugrunde liegt, daß bereits das Trinken ein Anfang der Ausführung der geplanten Tat ist (Jähnke aaO Rdn. 77; Wessels Strafrecht, Allgemeiner Teil 23. Aufl. § 10 III 4; Otto Jura 1986, 426, 428; Salger/Mutzbauer aaO S. 564), mag, was hier keiner Entscheidung bedarf, trotz aller grundsätzlichen Bedenken gegen ihren Ansatz (vgl. Jähnke aaO Rdn. 77), bei anderen Delikten eine tragfähige Grundlage für die Rechtsfigur der actio libera in causa darstellen. Bei Tatbeständen aber, die wie die §§ 315c, 316 StGB und § 21 StVG ein Verhalten verbieten, das nicht auch als die Herbeiführung eines dadurch verursachten, von ihm trennbaren Erfolges begriffen werden kann, kann sie die Annahme schuldhafter Taten trotz schuldausschließenden Vollrausches bei der eigentlichen Tathandlung nicht rechtfertigen (so auch OLG Schleswig MDR 1989, 761; LG Münster Zfs 1996, 236; Horn in SK-StGB § 323a Rdn. 31; Jähnke aaO Rdn. 77; Rudolphi aaO § 20 Rdn. 28d; Hettinger GA 1989, 1, 13; Roxin in Festschrift für Lackner S. 307, 317; Salger/Mutzbauer NStZ 1993, 561, 563). Das gilt nicht nur für den von der Strafkammer angenommenen Fall eines vorsätzlichen Verstoßes gegen diese Vorschriften, sondern auch für fahrlässige Zuwiderhandlungen (Salger/Mutzbauer aaO S. 563).

Die Verkehrsstraftaten nach den §§ 315c StGB, 21 StVG setzen voraus, daß der Täter das Fahrzeug "führt". Führen eines Fahrzeugs ist aber nicht gleichbedeutend mit Verursachen der Bewegung. Es beginnt erst mit dem Bewegungsvorgang des Anfahrens selbst (BGHSt 35, 390, 394). Dazu genügt nicht einmal, daß der Täter in der Absicht, alsbald wegzufahren, den Motor seines Fahrzeugs anläßt und das Abblendlicht einschaltet (BGH aaO). Um so mehr muß eine Ausdehnung auf zeitlich vorgelagerte Handlungen nach der gesetzlichen Umschreibung der Tathandlung ausscheiden. Auch im Sichberauschen in Fahrbereitschaft liegt dementsprechend noch nicht der Beginn der Trunkenheitsfahrt.

(2) Im wesentlichen aus denselben Erwägungen kommt die Heranziehung der Grundsätze der actio libera in causa auf die Trunkenheitsfahrt und die Straßenverkehrsgefährdung auch dann nicht in Betracht, wenn man die Rechtsfigur als einen Sonderfall der mittelbaren Täterschaft begreift, bei dem der Täter sich zur Ausführung der Tat seiner eigenen Person als Werkzeug bedient (RGSt 22, 413, 415; ebenso: Jakobs Strafrecht Allgemeiner Teil 2. Aufl. 17. Abschn. Rdn. 64). Sieht man von den grundsätzlichen Bedenken gegen dieses Begründungsmodell ab (vgl. Jähnke aaO Rdn. 77), so ist auch nach ihm die tatbestandsmäßige Handlung letztlich das Sich-Berauschen. Indem der Täter sich berauscht, führt er aber - wie ausgeführt - kein Fahrzeug (im Ergebnis ebenso - allerdings mit dem Hinweis darauf, daß es sich bei der Trunkenheitsfahrt und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis um eigenhändige Delikte handelt - Jakobs aaO 17. Abschn. Rdn. 67; Roxin aaO § 20 Rdn. 61; Salger/Mutzbauer aaO S. 565).


(3) Eine Ausdehnung des Begriffs der "Begehung der Tat" im Sinne des § 20 StGB in der Weise, daß das "vortatbestandliche, auf die Tatbestandsverwirklichung bezogene Vorverhalten", auch soweit es sich nicht als Versuchshandlung, sondern als bloße Vorbereitung darstellt, im Schuldtatbestand erfaßt wird (so Streng JZ 1994, 709, 711), ist nicht möglich (Rudolphi in SK-StGB § 20 Rdn. 28c; Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil Bd. I 2. Aufl. § 20 Rdn. 66a; Neumann in Festschrift für Arthur Kaufmann S. 581, 587 f.). Es spricht nichts dafür, daß das Strafgesetzbuch den in § 16 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 17 Satz 1 und in § 20 unterschiedslos verwendeten Begriff in § 20 in einem weiteren Sinn verstanden wissen will als in jenen anderen Vorschriften. Im übrigen hätte dieses "Ausdehnungsmodell" über die Fallgestaltungen der actio libera in causa hinaus, um die es ihr geht, eine auch unter Präventions- und Gerechtigkeitsgedanken nicht zu rechtfertigende Einschränkung des § 20 StGB zur Folge (vgl. die Fallgestaltung in BGH NStZ 1995, 329).

(4) Die Annahme schuldhaft begangener Vergehen nach § 315c StGB und § 21 StVG kann schließlich auch nicht mit dem sogenannten Ausnahmemodell begründet werden, nach dem - im Präventionsinteresse und aus Gerechtigkeitserwägungen - in Ausnahme von dem § 20 StGB zugrundeliegenden Koinzidenzprinzip der Schuldvorwurf vorverlagert und dem Täter das schuldhafte Vorverhalten des Sichberauschens als schuldhafte Tatbegehung angelastet wird (so Jähnke aaO Rdn. 78; Lenckner aaO Rdn. 35; Jescheck/Weigend Lehrbuch des Strafrechts 5. Aufl. § 40 VI 1; Wessels aaO § 10 III 4; Otto Jura 1986, 426, 430; ähnlich: Stratenwerth Strafrecht Allgemeiner Teil I 3. Aufl. Rdn. 551). Das Ausnahmemodell ist mit dem eindeutigen Wortlaut des § 20 StGB, nach dem die Schuldfähigkeit "bei Begehung der Tat" vorliegen muß, nicht in Einklang zu bringen. Aus diesem Grunde kann die actio libera in causa auch nicht als richterrechtliche Ausnahme von dem Koinzidenzprinzip (so Jähnke aaO Rdn. 78) oder als Gewohnheitsrecht (so Lenckner aaO § 20 Rdn. 35; Jescheck/Weigend aaO § 40 VI 1; Otto aaO S. 430; Lemke in Ulsamer Lexikon des Rechts Strafrecht Strafverfahrensrecht 2. Aufl. S. 826) anerkannt werden. Beide Erklärungsversuche sind mit Art. 103 Abs. 2 GG, der strafbarkeitsbegründendes Gewohnheitsrecht verbietet (BVerfGE 25, 269, 285; 26, 41, 42; 64, 389, 393; 71, 108, 115; 75, 329, 340; Schmidt-Aßmann in Maunz-Dürig GG Art. 103 Abs. 2 Rdn. 222), nicht vereinbar (so auch Roxin in Festschrift für Lackner S. 307, 311; Salger/Mutzbauer aaO 565 m.w.N.; Paeffgen aaO S. 513, 522; Hettinger in Festschrift für Geerds S. 624, 636; Neumann aaO S. 581, 590). Art. 103 Abs. 2 GG gilt nicht nur dann, wenn es um die Auslegung einzelner Straftatbestände geht, sondern in gleicher Weise bei der Auslegung von Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - 1 StR 51/96 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Schmidt-Aßmann aaO Rdn. 223; Eser in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. Rdn. 26; Gribbohm in LK StGB 11. Aufl. § 1 Rdn. 73; Rudolphi aaO § 1 Rdn. 24; aA Lenckner aaO Rdn. 35; Otto Jura 1986, 426, 430). Ob der Gesetzgeber die Rechtsfigur der actio libera in causa als richterrechtliche Ausnahme von § 20 StGB akzeptiert hat, ist angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 20 StGB ohne Bedeutung, solange er dies nicht im Gesetzestext zum Ausdruck bringt (aA Rüping in Bonner Kommentar zum GG Art. 103 Abs. 2 Rdn. 53).



4. Der Angeklagte hat sich aber wegen vorsätzlichen Vollrausches gemäß § 323a StGB strafbar gemacht. Er hat sich vorsätzlich in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine Rauschtat - die Straßenverkehrsgefährdung, diese in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis - begangen.

Auch diese Tat hat der Angeklagte, wenngleich er die Tathandlung - das Sichversetzen in einen Rausch durch alkoholische Getränke - in den Niederlanden vornahm, im Sinne der §§ 3, 9 Abs. 1 StGB im Inland begangen, so daß § 323a StGB anwendbar ist. Der zum Tatbestand des § 323a StGB gehörende Erfolg im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB tritt auch an dem Ort ein, an dem der Täter die Rauschtat begeht (Eser aaO § 9 Rdn. 7; Lackner aaO § 9 Rdn. 2; Spendel in LK StGB 11. Aufl. § 323a Rdn. 254; Oehler Internationales Strafrecht 2. Aufl. Rdn. 261; aA Schnorr von Carolsfeld in Festschrift für Heinitz (1972) S. 765, 769; Stree JuS 1965, 465, 473 f.).

Allerdings tritt der (Gefährdungs-) Erfolg des § 323a StGB bereits mit dem Beginn des Rausches ein. Die Vornahme der Rauschtat ist nicht Tatbestandsmerkmal; sie steht vielmehr außerhalb des Tatbestandes und löst als sogenannte Bedingung der Strafbarkeit die Strafe für die Volltrunkenheit aus (BGHSt 16, 124, 127; 17, 334). Was im Sinne des § 9 StGB unter dem Merkmal "zum Tatbestand gehörender Erfolg" zu verstehen ist, kann aber nicht ausgehend von der Begriffsbildung der allgemeinen Tatbestandslehre ermittelt werden. Diese Vorschrift will nicht die dogmatische Unterscheidung zwischen Tatbestand und objektiver Bedingung der Strafbarkeit aufgreifen. Nach ihrem Grundgedanken soll deutsches Strafrecht - auch bei Vornahme der Tathandlung im Ausland - Anwendung finden, sofern es im Inland zu der Schädigung von Rechtsgütern oder zu Gefährdungen kommt, deren Vermeidung Zweck der jeweiligen Strafvorschrift ist (vgl. Oehler aaO Rdn. 244). Die Gefahr, der § 323a StGB mit dem Verbot des Sich-Berauschens entgegenwirken will, ergibt sich aber gerade daraus, daß der Berauschte die Kontrolle über seine körperlichen und geistigen Kräfte verliert und sich oft in ihm wesensfremder Weise sozialschädlich verhält. Dazu gehört auch die Vornahme von Straftaten, also der Rauschtaten, zu denen es hier im Inland gekommen ist. ..."

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